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Emigrationsvereme
dem Lande gehen, fortgeschafft, und wenn sie über drei Monate noch im Lande ge-blieben sind, auf Lebenszeit transportirt, d. i. nach einer Strafkolonie gebrachtwerden. Davon sind jedoch die weiblichen Ordensgesellschaften ausgenommen. —Man sieht, daß dieses neue Toleranzgesetz noch viele Verhältnisse der katholischenKirche unentschieden laßt und noch keine volle Religionsfreiheit gewahrt; aberdennoch war es für Großbritannien ein außerordentlicher Fortschritt zu zeitgemäßenReformen. (3)
Emigrationsvereine. Nach einer 1830 in Nordamerika gemachtenBerechnung sind seit 1816 theils aus den britischen Inseln, theils aus Deutsch-land, dem Elsaß und der Schweiz jährlich wenigstens 35,000 Menschen in diebritisch-nordamerikanischen Länder und in die Vereinigten Staaten eingewandert.Seit 1819 werden nach einer Verordnung des Congresses der Vereinigten Staatensämmtliche Ankömmlinge ausgezeichnet, und nach diesen Verzeichnissen wurde1822 die jährliche Durchschnittszahl der neuen Ansiedler in sämmtlichen Staatenauf 7000 gesetzt, die aber seitdem bei dem vermehrten Zufluß, besonders aus Ir-land und Deutschland, weit höher gestiegen ist. Die amerikanische Regierung hatbis jetzt keine Maßregeln ergrissen, das Zuströmen der Einwanderer zu hemmen,obgleich diese nicht immer den besten Auwachs liefern und zumal die größern Städteanfüllen, wo man daher auch die meisten dürftigen Fremdlinge findet, da seithernur ungefähr der siebente Theil der Einwanderer zu der ackerbauenden Classe ge-hörte. Einige Staaten haben es für nöthig gehalten, hinsichtlich der Landung vonFremdlingen Beschränkungen zu verordnen, wie z. B. in Neuyork jeder Schisss-capitain Sicherheit leisten muß, daß die Ankömmlinge dem Staat oder der Stadtnicht zur Last fallemsollen. Ebenso wenig hat einer der nordamerikanischen Staa-ten Ermunterung zu Einwanderungen gegeben, wie es europäische Regierungen,die Ansiedler herbeizuziehen wünschen, z.B. Nußland, gethan haben; aber manist sorgfältig bedacht gewesen, die Rechte Derjenigen zu schützen, die auf dem freienBoden eine neue Heimath suchen, und auch die Dürftigen gegen Bedrückungen zusichern. Dies ist besonders hinsichtlich derjenigen Ankömmlinge geschehen, welchedie Überfahrtskosten nicht bezahlen können und sich daher, um ihre Schuld abzu-tragen, verdingen müssen, die sogenannten Losgekauften, keUemptiuners. InPennftlvanien, wo vorzüglich viele Deutsche sich ansiedeln und seit alten Zeiten(schon unter Penn begannen die Einwanderungen aus der Pfalz) als tüchtige Ar-beiter willkommen sind, gibt es wohlthätige Gesetze zum Schutz unvermögenderAnkömmlinge. Alle Mietverträge müssen unter der Aufsicht einer Behörde ge-schlossen werden, welche alle Eingewanderten und die Örter, wohin sie sich verdin-gen, in ihre Verzeichnisse einträgt und über die Beobachtung der Verträge wacht.Die längste Dienstzeit ist in der Regel vier, die kürzeste zwei Jahre. Kinder untervier Jahren werden nicht vermiethet, sondern folgen ihren Altern und werden mitdiesen frei; Knaben über vier Jahre aber müssen bis zum zwanzigsten, Mädchenbis zum achtzehnten Jahre dienen, und alle Kinder werden jährlich sechs Wochenlang in die Schule geschickt. Mann und Frau werden ohne ihre Einwilligung nieund Kinder nur im Nothfalle von ihren Ältern getrennt, und kein Losgekaufterkann ohne seine Einwilligung außer dem Staate Pennsylvanien verdungen wer-den. Diese Verdingungen sind für Unvermögende, da sie während der Dienstzeitsehr gut behandelt werden, so wohlthätig, daß Viele, auch wenn sie die Überfahrts-kosten zu bezahlen im Stande sind, sich freiwillig vermiethen, um die Sprache desLandes zu lernen und sich ein kleines Capital zu sammeln. Zur Unterstützunghülfsbedürstiger Ankömmlinge haben sich überdies wohlthätige Gesellschaften deut-scher Ansiedler in einigen Städten, zwei in Philadelphia, eine in Neuyork und einein Baltimore, gebildet, und in Neuyork wurde von einer Privatgesellschaft eineeigne Behörde gestiftet, die neuen Einwanderern unentgeltlich Belehrung und An-
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