Druckschrift 
Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
783
Einzelbild herunterladen
 

Emancipation der Katholiken in England

783

chen und von ihren katholischen Unterthanen Gehorsam fodern. In der Emancipa-tionsacte ist auch über diesen Punkt nichts enthalten.

Die Geschichte der parlamentarischen Bemühungen zu dem endlich erreichten-Ziele übergehen wir hier. (S.England.) Die Emannpation hatte das sonderbareSchicksal, von einem Minister durchgesetzt zu werden, welcher lange einer ihrer hef-tigsten Gegner war. dem Herzog von Wettington. Einen großen Antheil an ihremGelingen hatte der Verein, welcher unter dem Namen der katholischen Association' in Irland war gestiftet worden, und dessen großes Ansehen und geheimer Einflußim Volke weniger durch Das, was er unmittelbar that und bewirkte, als vielmehrdurch Das, was er verhinderte, bemerkbar geworden war. Die Parlamentssesstonvon 1829 sing daher mit gesetzlicher Aufhebung dieses und aller andern Vereinean, welche der Lordstatthalter von Irland der öffentlichen Ordnung gefahrlich fin-den werde (Acte v. 5. Marz 1829). Bald darauf folgte aber die Emancipations-acte selbst, deren Hauptinhalt folgender ist: Es wird ein neuer Eid vorgeschrieben,welcher den Unterthaneneid ((iatk ok slle^iance), Supremateid und die eidlicheErklärung gegen das Papstthum (sdjuration) in sich schließt und für alle Falleersetzt. Darin wird zuerst dem Könige und dem königlichen Hause Treue ver-sprochen; »ersichert, daß der Schwörende es nicht für erlaubt halte, Fürsten,welche vom Papste excommunicirt werden, abzusetzen oder zu ermorden; ferner,daß der Schwörende keine weltliche oder bürgerliche Gewalt des Papstes in demKönigreiche anerkenne (also die geistliche wird nachgelassen); daß der Schwörendedie gegenwartige gesetzliche Einrichtung des Eigenthums in dem Königreiche ausallen Kräften vertheidigen und die Verfassung der Kirche nicht anfechten wolle; daßer endlich auch kein Privilegium zu Störung oder Untergrabung der protestanti-schen Religion und der protestantischen Regierung gebrauchen wolle; Alles ohnegeheimen Vorbehalt und Gefährde. Wer diesen Eid leistet, soll befugt sein im Par-lamente zu sitzen, sowol im Hause der Pairs als der Gemeinen, und an den Wah-len Theil zu nehmen, nur mit Ausnahme der katholischen Geistlichen, welche nichtin das Haus der Gemeinen gewählt werden können. Er ist befähigt zu allen Äm-tern und Stellen im Civil und Militair, nur mit Ausnahme eines Vormundesund Regenten des Reiches, des Großkanzlers, des Lordsiegelbewahrers von Groß-britannien und Irland, des Lordstatthalters, oder sonstigen obersten Regierungs-beamten von Irland, des ersten königlichen Commissars bei der schottischen Kir-chmversammlung. Ein Katholik kann Mitglied aller weltlichen Corporationensein, nur bei Besetzung von protestantischen Kirchenämtern nicht mitstimmen.Wenn er ein städtisches Amt bekommt, muß er binnen Monatsfrist den vorgeschrie-benen Katholikeneid ablegen, darf auch kein anderes Amt antreten, wenn er nichtden Eid (neben dem eigentlichen Amtseide) ablegt oder binnen den letztvergangenendrei Monaten abgelegt hat. Wenn mit einem Amte das Patronatrecht über kirch-liche Pfründen verbunden ist, so geht dasselbe, falls der Inhaber des Amts katho-lisch ist, an den Erzbischof von Canterbury über, und ein katholischer Minister, Ge-heimrath u. s. w. darf bei Besetzung eines protestantischen kirchlichen Amtes nichtumstimmen, bei Strafe der eignen Unfähigkeit zu irgend einem Amte. KatholischeBeamte dürfen dem katholischen Gottesdienste nicht in der Kleidung und mit denwichen ihres Amtes beiwohnen, und die Geistlichen nur an den gewöhnlichen^rten Gottesdienst halten, kirchliche Amtshandlungen verrichten und ihre Amts-kleidung tragen. Ordensgeistliche, besonders Jesuiten, sollen nach und nach aus-Seschafft werden, d. h. die jetzt im Lande befindlichen sollen zwar daselbst bleiben,"uch geborene Unterthanen des Königs, selbst wenn sie Ordensgeisiliche gewordensind, dürfen ins Land kommen, müssen sich aber melden, und es muß ein Registers>ber sie geführt werden; fremde, welche nach Publication des Gesetzes in das Land^mmw, sollen auf Lebenszeit verbannt werden, oder wenn sie nicht freiwillig aus