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Emancipation der Katholiken in England
betrachtet werden muß, deren Folgen sich noch kaum zu entwickeln anfangen undin ihrem Umfange wol von Niemand berechnet werden können. Wenn man daherbloß auf diese Folgen sehen wollte, so würde kein Mensch im Stande gewesen sein,ein Urtheil über die Nützlichkeit oder Schädlichkeit der Sache zu fallen, weil Nie-mand zu berechnen vermochte, welche Umstände sich in der Zukunft ergeben könmten, von welchen die Wirksamkeit der Emancipation zum Guten oder zum Nach-theil abHinz. Allein der Mensch ist auch nicht an dieses Urtheil über die Zweckmä-ßigkeit gewiesen, sondern das Einzige, was er zur Richtschnur seines Handelns neh-men kann und soll, vornehmlich in öffentlichen Angelegenheiten, ist die Idee desRechts; thue was Recht ist, komme daraus was wolle! Die Gerechtigkeit standaber den Katholiken so unleugbar zur Seite, daß man keinen Augenblick hätte an-stehen sollen, ihnen zu gewähren, was sie zu fodern berechtigt waren. Ein ur-sprünglich unabhängiges Volk von beinahe «cht Millionen Menschen, unter wel-chen sich nur eine halbe Million Protestanten befindet, konnte wol verlangen, inseiner Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt zu werden, und sowol die Kirche seinesGlaubens in ihr Recht eingesetzt zu sehen, als nicht seiner Religion wegen von sei-ner eignen Staatsverwaltung ausgeschlossen zu sein. Dennoch war es nicht dieIdee des Rechts, welche dieser wohlbegründeten Federung endlich den Sieg ver-schaffte, sondern nur die Überzeugung, daß, wenn man nicht in Güte diese Fede-rung erfülle, das Volk wenigstens versuchen werde, sie mit Gewalt durchzusetzen,und dann wol dabei nicht stehen zu bleiben. Dies, daß man nämlich nur der Furchtvor einer weit größern Gefahr nachgebe, wurde von dem englischen Ministeriumlaut erklart, als es endlich ernstlich sein ganzes Ansehen anwendete, um diese schoneinmal von dem Unterhause genehmigte, von den Lords aber zurückgewiesene Maß-regel in der Parlamentsacte vom 13. April 1839 durchzusetzen.
Eine große Schwierigkeit schien freilich die künftige Stellung der katholischenGeistlichkeit in den Weg zu legen, und zwar sowol in Beziehung auf ihre Dota-tion als auch zwischen der Regierung und dem römischen Stuhle. Die Gegnerder Emancipation brauchten den mächtigen Hebel des Eigennutzes, indem sie dar-auf hinwiesen, daß, wenn einmal die Emancipation erlangt sei, auch in Kurzemdie in den Händen der englischen Geistlichen befindlichen Kirchengüter, mit Ein-schluß des Zehnten, würden in Anspruch genommen werden. Zwar lehnten die Be-förderer der Emancipation diese Folgerung stets ab, und in der erwähnten Actevom 13. April 1839 ist eine Stelle gegen diesen Punkt gerichtet; es solle nämlichder englischen Kirche kein katholischer Geistlicher dadurch einigen Abbruch thun, daßer den Titel von einer protestantischen kirchlichen Stelle (wie es bis jetzt allgemeingeschah), führt, z. B. Erzbischof von Armagh, Bischof von Derry u. f. w. Esist aber doch allzu unnatürlich, daß für eine Bevölkerung von 3 — 400,000 derenglischen Kirche ungehörigen Seelen ein? Geistlichkeit von 4 Erzbischöfen, 20Bischöfen und beinahe 3000 Decanen, Pfarrern mit übermäßigen Einkünften,aber größtentheils ohne Arbeit und ohne Gemeinde, bestehe, während die katho-lischen Gemeinden ihre Geistlichen aus Beitragen und Gaben der Einzelnen er-halten müssen, und es wird also ganz gewiß dahin kommen, daß die Güter der un-beschäftigten englischen Geistlichkeit an die katholische zurückgegeben, und daß dieStolgebühren nur an die wirklich ihr Amt ausübenden Geistlichen entrichtet wer-den. Auch das scheint eine bloße Federung des Rechts zu sein. Über den zweitenPunkt ist lange gestritten und verhandelt worden, ob die Regierung die Ernennungder Bischöfe haben solle, oder ob sie nur bei der Ernennung so weit mitwirken dürfe,daß sie Personen, die ihr nicht genehm waren, ausschließen, oder vorher diejenigen be-zeichnen könne, welche ihre Zustimmung erhalten würden. Canning ging ganz einfachzu Werke. Die Regierung müsse das Recht haben, behauptete er, die Bischöfe zuernennen, aber nicht darüber mit ihnen unterhandeln, sondern es gesetzlich ausspre-
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