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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
779
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Emancipation der Katholiken in England 7?9

wurden die englischen Verordnungen geltend gemacht, und noch strengere hinzuge-fügt. Heirathen zwischen Protestanten und Katholiken wurden verboten; alle Pu-pillen mußten protestantisch erzogen werden. Katholiken konnten kein Grundeigen-thum durch Kauf erwerben, sondern höchstens auf 31 Jahre in Pacht nehmen;wenn ihnen Land durch Erbschaft zufiel, sollten sie binnen 6 Monaten zur engli-schen Kirche übertreten, sonst siel dasselbe an den nächsten protestantischen Erben.Das irlandische Parlament hatte den Supremateid früher nicht angenommen; aberauch dort wurde derselbe 1691 eingeführt. Auch das Wahlrecht ward 1715 denKatholiken entzogen. Die bloße Ausübung der katholischen Religion, wozu sich1672 von den 1,169,699 Einw. 999,999 bekannten, wurde jedoch in der Stillegestattet, und so kam es, daß eine vollzählige katholische Geistlichkeit in Irland, an-fangs imGeheimen,zuletzt öffentlich und fast mitAnerkennung derRegierung,vorhan-den war. Neben den protestantischen vierErzbischöfenvonArmagh, Tuam,Cashel undDublin bestanden vier katholische, ebenso 29 Bischöfe und die übrige niedere Geistlich-keit. Die Geistlichkeit der englischen Kirche aber hat reiche Einkünfte, die katholi-sche hingegen muß von dem armen Volke selbst erhalten werden. An Vollziehungeines Strafgesetzes gegen katholische Priester ist lange nicht mehr gedacht worden,und die Regierung hat selbst die Errichtung einer großen Lehranstalt für katholischeGeistliche zu Maynooth in der Nähe von Dublin, welche durch eine Parlaments-acte von 1795 genehmigt wurde, auf öffentliche Kosten veranstaltet. Ein Theiljener Verordnungen traf auch die übrigen von den Gebräuchen der englischen Kircheabweichenden Parteien, die Puritaner, Quäker und andere. In Ansehung ihrerwurden sie so weit gemildert, daß sie Mitglieder des Parlaments werden und andereStellen erhalten konnten, vorzüglich durch die schon erwähnte Toleranzacte Wil-helms III. von 1689 (1. Wilhelm und Maria C. 18). Dadurch wurden alle Stra-fen gegen Versäumniß der Landeskirche und gegen heimliche gottesdieMiche Ver-sammlungen in Hinsicht Derer ausgehoben, welche nur den Unterthaneneid(()atk okailegiance) leisteten, die Erklärung gegen das Papstthum unterzeichneten, und de-ren Geistliche sich zu den 39 Glaubensartikeln der englischen Kirche bekennen. Überdas Letzte wurde auch nicht streng gehalten, und so war Allen, nur den Katholikennicht, das Recht der Gewissensfreiheit gewährt. Die Versammlungshäufer allerParteien bedurften nur der Anzeige bei den Staatsbehörden, um durch nachdrückli-cheStrafen gegen alle Störungen und Beleidigungen geschützt zu sein. Den Katho-liken stand nicht nur ein allgemeines Volksvorurtheil, sondern auch die Furcht ent-gegen, daß durch eine bürgerliche Gleichstellung derselben die verbannte Familie derStuarts wieder Mittel wo nicht zum Siege, doch zu Erregung von Unruhen undblutigen Auftritten finden könne. Diese Furcht war freilich schon beinahe ver-schwunden, als die beiden letzten Nachkommen des Stuart'schen Hauses, der Prä-tendent Karl Eduard (geb. 1729) und der Cardinal von Pork (geb. 1725) altekinderlose Leute waren; sie erlosch gänzlich, nachdem Jener schon 1788 gestorbenwar, mit dem Tode des Letztern 1897. Das Volksvorurtheil blieb aber noch das-selbe. Der erste Versuch, den Katholiken einige Erleichterung zu gewähren, wurdeerst unter der Regierung Georgs III. gemacht und erregte einen furchtbarenAufstand. In der Parlamentssesston des I. 1779 89 (18. Georg III. C. 69)waren die strengen Gesetze gegen die katholischen Geistlichen und die Ausübung derkatholischen Religion vorzüglich dadurch gemildert worden, daß der von den Katho-liken zu leistende Eid anders als früher und so eingerichtet wurde, daß er die Glau-benslehre ganz unberührt ließ. Er enthält nämlich nichts als das Versprechen derbürgerlichen Treue gegen den König Georg III. und sein Haus, namentlich das Ver-sprechen, die Regierung auch gegen die Person zu vertheidigen, welche sich des Ti-tels eines Königs von England unter dem Namen Karls III. anmaßen wolle; fer-ner die eidlichen Erklärungen: 1) daß es unchriMch und gottlos sei, den Mord ei-