Emanzipation der Katholiken in England 777
Verordnungen gegen die Anmaßungen des römischen Stuhles. Eine Bulle, Dispen-sation, Absolution, Reconciliation vom Papste auszuwirken oder zu gebrauchen, sollteHochvermth sein; wer katholische Gebetbücher, ein Agnus Dei, Kreuze, Bilder,Rosenkränze und dergleichen abergläubige Dinge nach England brachte, oder sichgeben ließe, sollte in die Strafe eines Pcämunire verfallen. Niemand sollte beiVerlust seines beweglichen Vermögens ohne Erlaubniß der Königin aus dem Landereisen, um die Verbindungen mit der schottischen und katholischen Partei zu erschwe-ren. Alles das wurde 1580 geschärft. Für Hochverrath wurde erklart, wenn Je-mand einen Andern von dem Gehorsam gegen die Königin und in dieser Absicht vonder englischen Kirche abwendig zu machen suchte, oder sich selbst lossagte. EineMesse zu lesen, wurde bei 200 Mark Strase und einjährigem Gefangniß, eine zuhören mit gleichem Gefangniß und 100 Mark Strafe verboten. Alle, welche über16 Jahr alt waren und einen Monat lang die englische Kirche versäumten, solltenum 20 Pfund, und wer 12 Monate die Kirche nicht besuchte, um 200 Pfund be-straft werden. Einen Schullehrcr zu gebrauchen, welcher die Kirche versäumte, solltemonatlich mit 10 Pfund gebüßt werden. Als die Umstände dringender wurden,Verschwörungen zu Gunsten der Königin Maria von Schottland angezettelt wur-den, und der Krieg mit Spanien ausbrach, kamen noch mehre Verordnungen hin-zu. Katholische Geistliche aus England flüchteten nach den Niederlanden, wo sieein Seminar zu Douai stifteten, das nachher nach Rheims kam, und ein andereserrichteten sie in Rom, um die Katholiken in England von da aus mit Priesternzu versehen. Auch Jesuiten kamen nach England. Dagegen ist das Statut von1584 (27. Elis. C. 1) gerichtet. Alle katholischen Priester sollten binnen 40 Ta-gen bei Strafe des Hochverraths das Land verlassen, und Keiner, bei gleicher Strafe,ferner dasselbe betreten. Auch auf die bloße Aufnahme eines Priesters ward dieTodesstrafe gesetzt. Alle englischen Unterthanen, welche in einem auswärtigen Stiftoder Seminar erzogen wurden, sollten sofort zurückkehren, und Niemand sollteseine Kinder oder Pflegebefohlenen ohne besondere Erlaubniß in eine auswärtigeErziehungsanstalt schicken. Der Begriff eines widerspenstigen Papisten, welcherdie vorgeschriebenen Eide verweigert, ward in einem Statut von 1586 aufgestellt,und sowol durch die Gesetze der Königin Elisabeth als auch einige spätere von 1603,1605,1609,1627,1673,1678, 1689,1699, wurden eine Menge nachtheiligerFolgen mit dieser Widerspenstigkeit verknüpft.
Der rechtliche Austand der Katholiken war demnach folgender l 1) Bloß als Be-kenner der römisch-katholischen Religion waren sie unfähig im Parlamente zu sitzen;l>e konnten keine Landereien erwerben,sei es durch Erbrecht odn aufandere Weise,wenn
nicht nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre den Supremateid ablegten, und dernächste Erbe konnte, wenn er Protestant war, den Genuß der Güter verlangen. Siemußten nach erreichtem einundzwanzigsten Jahre alle ihre Güter registriren lassen; siedurften kein Patronatrecht ausüben, ein solches ihnen zustehendes Recht auch keinemAndern überlassen; sie mußten doppelte Grundsteuer'bezahlen; sie sollten keineSchuleHullen oder Lehrer an einer Schule sein, bei Strafe lebenslänglichen Gefängnisses;Messe zu lesen oder zu hören ward mit einjährigem Gefangniß, und jenes außer-dem mit 200, dieses mit 100 Pfund Geldbuße bestraft; wer ein Kind in eineauswärtige katholische Erziehungsanstalt schickte, oder in ein auswärtiges Seminartrat, oder eine solche auswärtige katholische Anstalt unterstützte, war unfähig vorGericht aufzutreten, Executor, Vormund oder Güterverwatter zu sein, ein Amt zubekleiden, und sollte sein bewegliches Vermögen, sowie den Genuß seines Landei-Mthums verlieren. Auf den Abfall zur katholischen Religion und der förmlichenAussöhnung (reconciliation) mit der römischen Kirche war die Todesstrafe gesetzt.2) Die überführten Widerspenstigen (popisü reciuants) *) sdllten überdies als Ex-
9 Die Gesetze gegen andere Glaubensgenossen, welche der englischen Kirche de»