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Emancipation der Katholiken in England
Haupt der englischen Kirche erklärte, den Anfang dazu machte. Nachdem das Parla-ment die Ehescheidung desKöm'gs ausgesprochen hatte (1531), wurden im nächstenJahre dem Papste die Annaten (Einkünfte des ersten Jahres) von den englischenKirchenämtern entzogen, dann 1533 alle Appellationen an den Papst in Kirchensa-chen verboten und endlich 1534 die Ernennung der Bischöfe und Erzbischöfe den Capi-teln auf königliche Empfehlung (also eigentlich dem Könige), und alle sonst vom Papsteingeholten Dispensationen dem Erzbischof von Canterbury übertragen. Wider Die,welche gegen diese kirchliche Souverainetät des Königs handelten, wurden diestrengsten Strafen verhangt, und die Macht der Geistlichkeit in England dadurchsehr vermindert, daß zuerst 376 geringere Klöster, dann aber (1540) auch die infu-lirten Abteien und Prälaturen aufgehoben wurden. Die eigentlichen strengenStrafgesetze gegen die Katholiken wurden jedoch erst unter der Königin Elisabethgegeben, und es ist dabei allerdings nicht zu vergessen, daß die Königin vom Anfangbis zum Ende ihrer Regierung von der katholischen Partei angefeindet und bedrohtwurde. Gleich nach ihrer Thronbesteigung verlangte der Papst Paul IV. von ihr, daßsie den königlichen Ti^el ablegen, und ihre Ansprüche seiner Entscheidung unterwer-fen solle. Die erste Parlamentsacte ihrer Regierung sing dagegen mit der Verord-nung an, daß alle im Amt stehende Geistliche und alle weltliche Beamte der Krone ei-nen Eid des Inhalts ablegen solltene daß sie die Königin für die oberste Regiererindes Landes in geistlichen und weltlichen Dingen erkennten und keinem auswärt«-gen Fürsten, Prälaten oder andern Person, Stand oder Potentaten irgend eineGerichtsbarkeit, Gewalt, Obrigkeit oder Autorität, weder im Geistlichen noch imWeltlichen, innerhalb des Reiches zugestünden; und daß sie der Königin und ihrenErben treu und gehorsam sein, auch ihre Gerichtsbarkeit, Vorrechte u. s. w. ausallen ihren Kräften vertheidigen wollten (Supremateid). Alle Geistliche, welchediesen Eid nicht leisteten, mußten ihre Stetten verlassen, was 16 Bischöfe, 100 hö-here Geistliche und 80 Pfarrer wirklich thatcn- Zugleich wurde bei Strafe der Con-siscation und im dritten Begehungsfalle bei lebenslänglichem Gefängniß verboten,einen unbeeidigten Geistlichen zu einer kirchlichen Handlung zu gebrauchen, und einSchilling Strafe darauf gesetzt, an Sonn- und Festtagen aus der Kirche wegzu-bleiben. Diese Statuten sind die Grundlage aller der Gesetze, wodurch nicht alleindie protestantische Kirche gegen die oft erneuerten Versuche der päpstlichen Parteigeschützt, sondern auch die Regierung der Königin, welche mit dem protestantischenInteresse so eng verbunden war, gegen die Unternehmungen ihrer politischen undreligiösen Feinde vertheidigt werden sollte. Durch eine Parlamentsacte (zu bessererSicherstellung der königlichen Gewalt über die Länder und Unterthanen der Köni-gin; 5. Elis. C. 1) wurde 1562 der Supremateid weiter ausgedehnt, indemihn auf Verlangen eines Bischofs oder besonderer dazu ernannter CommissarienAlle zu leisten gehalten sein sollten, welche die Ordination als Geistliche, oder eineakademische Würde erhalten hatten, oder als Sachwalter bei den Gerichten zugelassenworden waren, oder irgend ein Amt bei den Gerichten bekleideten; ferner alle Schulle-H-rer und Privatlehrer der Kinder. Wer diesen Eid nicht leistete, oder in Reden, Schrif-ten, Zeichnungen die Autorität des Papstes vertheidigte, sollte zum ersten Mal mitden Strafen des kirchlichen Ungehorsams gegen die Regierung (praemunire) belegtwerden, d. h. fein Vermögen sollte der Krone verfallen und seine Person derselbenzu willkürlicher, auch lebenslänglicher Einsperrung überlassen sein; im Wiederho-lungsfalle sollte die Strafe des Hochverraths (Viertheilen) eintreten. Nur zu denweltlichen Loros hegte die Königin ein so gutes Zutrauen daß sie den Eid von ihnennicht foderte. Das nächste Parlament (1570) sing seine Sitzung wieder mit Straf-gesetzen gegen Diejenigen an, welche die Rechtmäßigkeit der Regierung in Wor-ten oder Thaten bestreiten würden. Es sollte unter Anderm als Hochverrath gelten,wenn Jemand die Königin eine Ungläubige oder eine Ketzerin nennte. Dann kamen
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