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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
771
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Emancipation der Juden

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Westfalen nachgebildeten Verfassungsentwürfe des Königreichs Baiern und desGroßherzogthums Frankfurt folgten französischen Grundsätzen, und wenn auchin Würtemberg, welches die Zeit von 180615 in seiner constitutionncllenSprache als die verfassungslose bezeichnet, kein systematisches Gesetz erlassen wurde,so verging doch auch dort fast kein Jahr, in welchem sich die Regierung nicht mitder bürgerlichen Verbesserung der Juden beschäftigt hatte. Am großartigsten aberund selbständigsten hat Preußen dem französischen Einflüsse Raum gegeben; keinanderer Zwang, als der in der Gewalt der Dinge begründet war, wed5r mittelbarernoch unmittelbarer Einfluß Frankreichs auf seine innere Verwaltung, sonderngerade seine entschiedene Opposition gegen Frankreick, durch die es das heiligsteInteresse von ganz Deutschland vertrat, erzeugte jene Reihe nothwendiger Ver-besserungen, welche die Jahre von 180613 den glorreichsten Epochen der preu-ßischen Geschichte anreihen. Zu den großen Maßregeln, welche die Kriegs- undGemeindeverfassung neu begründeten, gehört auch das Edict vom 11. März1812, durch welches kurz vor dem Ausbruche des Kriegs in jener gespann-ten, hoffnungslosen Zeit, Friedrich Wilhelm III. seinen jüdischen Unterthanenein Vaterland gab und die Erlau-bniß, es mit Gut und Blut zu vertheidigen.Es war nur noch der letzte Schritt übrig, der, wie man glaubte, nach der Be-siegung Napoleons unfehlbar geschehen mußte; doch abermals zeigte es sich beidem wichtigen Wendepunkte des Jahres 1815, daß die Hoffnung der JudenausEmancipation mit den übrigen großen Hoffnungen des deutschen Vaterlandesallzusehr verschwistert sei, um einseitig befriedigt werden zu können. Der Art. 16der deutschen Bundesacte versprach ein definitives Judengesetz; zugleich wurdeden Juden die Erhaltung der bisher ihnen eingeräumten Rechte zugesichert. *) DaSdefinitive Bundesgesetz erwarten die Juden, die in der Hossnungsvirtuosität be-kanntlich sehr stark sind, jedoch noch immer so vergeblich, wie ihren Messias.Die Erhaltung ihrer bisherigen Rechte wurde von den Deutschen verschiedentlichverstanden. Von den dem französischen Gesetz unterthan gewesenen Staaten wurdesie dahin ausgelegt, daß man sie gänzlich umging, indem man Rechte, die einelistige Fremdherrschaft aufgedrungen hatte, keineswegs als wohlerworbene betrachtenkonnte. So verbarg sich der Egoismus und das wieber machtig werdende Vor-mtheil unter der populairen Hüll'e des Franzosenhasses. Mit der Rückkehr deSAurfürsten kehrten Zopf und Judenzwang in Hessen wieder, und es blieb AlleSbeim Alten; die freien Städte fühlten sich erst wieder frei, als sie ihre jüdischen Mit-bürger abermals für Unfreie erklarten und ihnen nur die schmerzliche Erinnerung lie-ßen, daß die Zeiten des allgemeinen Unglücks für sie die Zeiten des Heils gewesenseien. Bemerkenswerth in dieser Beziehung ist der Einspruch des lübecker Senatsund die den Ansprüchen der Juden günstige Antwort deS Fürsten von Hardenberg.Die ehemaligen Rheinbundstaaten fühlten das Bedürfnis ihre gewaltsam improvi-sirten Verfassungen selbständig zu verändern. In Würtemberg hatte die willkürlicheAufhebung der alten Verfassung des Herzogthums den parlamentarischen Geist ge-weckt,und nirgend wurde das Verfassungswerk und somit auch die Angelegenheit derJuden von Seiten des Fürsten sowol als des Volks mit beharrlichem Emst erörtert,^nzig in ihrer Art sind die Verhandlungen des Landtags von 1827, der unter denungünstigsten Auspicien begonnen, höchst günstige Resultate ergab. Die würtem-bssgifchen Juden, größtentheils in den ehemals reichsritterfchafilichen Städten an-' süssig, gehören zu den ärmsten und ungebildetsten Deutschlands; in der Kammerselbst regte sich der Judenhaß, der Jahrhunderte, freilich aber auch die ganze Höheber Zeitbildung, repräsentirt, und es ist durchaus ersichtlich, wie die liberale Op-

. . *) Die Verhandlungen über die von den Juden verlangten Rechtsgewährungenmm wienor^Congresse s. in Klüber'SÜbersicht der diplomatischen Verhandlungen

Weener Congrosses" (Frankfurt a. M. lölfl), S. S76 fg.

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D, Red.