Druckschrift 
Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
703
Einzelbild herunterladen
 

Domainenfrage

703

der Regalien, zwar auch als Eigenthum des königlichen Hauses betrachtet wird,aber doch auch zugleich als ein vom Königreich unzertrennliches Staatsgut. Ausihm wird eine bestimmte Summe für den König und den Hofstaat und zu denApanagen des königlichen Hauses ausgesetzt. Neben ihm besteht aber das Hof-und Domainenkammergut als Privateigenthum des königlichen Hauses, dessenVerwaltung und Benutzung dem König allein zusteht, und zwar gegen den Staatals wahres Privateigenthum, sodaß auch davon alle Steuern an die Staatskas-sen entrichtet werden (Verfassungsentwurf von 1817, §.196210, und Ver-fassungsurkunde von 1819, tz. 102108). Im Großherzogthume Hessen wirdin beb Verfassungsurkunde von 1820, Art. v, das Verhältniß dahin bestimmt,daß die Stande alle bis dahin vorhandenen Schulden auf die Staatskasse über-nommen haben, wofür aber ein Drittheil der sammtlichen Domainen zum Staats-vermögen abgetreten worden ist. Die übrigen zwei Drittheile sollen zwar einschuldenfreies unveräußerliches Familieneigenthum des großherzoglichen Hausesbilden, daraus aber eine feste Summe an den Souverain entrichtet und der Uber-schuß zu Staatsausgaben verwendet werden (Art. 7). In Preußen sind dieDomainengüter und-Einkünfte (niedere Regalien) schon in dem Allgemeinen Land-rechte (Th. 2, Tit. 14, §.11 und 25) für Staatseigenthum erklart, doch werdensie auch als Fideicommis des königlichen Hauses betrachtet. Daher wurde auchdas Gesetz vom 17. Dec. 1808, wodurch die Veräußerung von Domainen zumBeHufe der Tilgung der Landesschulden für zulässig erklärt wurde, als Haus- undGrundvertrag sowol von den sammtlichen Prinzen des Hauses als auch von denStänden der verschiedenen Provinzen unterschrieben.

Aus dem Bisherigen wird sich nun wol ergeben, daß eine allgemeine undgleichlautende Antwort über die rechtliche Natur der Domainen und Kammergüternicht möglich, auch selbst für die einzelnen Staaten eine historische Sichtung sehrschwierig sein dürfte. Das Einzige, was sich auch als festes historisches Recht er-kennenlaßt, möchte wol sein, daß von jedem Domainengut ein sehr großer Theilzum wahren Staatsvermögen gehörig ist, daß die Stände aber auch von der an-dern Seite viel zu weit gehen, wenn sie die Domainen im Ganzen als Staatsgüterin Anspruch nehmen.' Es scheint der fürstlichen Würde entgegen zu sein und dieebenso unrichtige als bedenkliche Idee einer Besoldung zu erwecken (was in einemgroßen Staate weniger zu befürchten ist), wenn der Souverain, anstatt von demSeinigen zu leben und davon noch seinen Theil zu dem Wohle des Ganzen beizu-trugen, mit seinen Unterthanen über die Summe, welche ihm ausgesetzt werdensoll, handelt. Allerdings wird man in dieser Hinsicht selbst ältern Verträgen nichtunbedingte Gültigkeit für die jetzigen Zeiten beilegen können. Die Umstände habensich so sehr geändert, daß eine neue Regulirung nothwendig wird. Dabei wirdman immer festhalten müssen, daß die Domainen für einen sehr beträchtlichenTheil der Staatsausgaben verhaftet waren und geblieben sind. Nach dem bekanntgemachten ossiciellen Etat des Haushalts des preußischen Staats werden die Do-maineneinkünfte mit 54 Millionen den Staatsausgaben gewidmet; für den-mg, die königliche Familie und den Hof ist ein besonderer Fonds unter dem Na-men des Kronfideicommis bestimmt. Da nun einerseits die Verwaltung einfacherund wohlfeiler wird, wenn dieselbe Alles, sowol Abgaben als Kammereinkünfte,umfaßt, andererseits der Souverain an und für sich nicht der Unsicherheit einero>gnen Verwaltung ausgesetzt sein sollte, so liegt darin Grund genug, das Do«mainenvermögen der Staatskasse zur Administration gegen eine sixirte jahrliche^umme zu überlassen, wie dies nach den obigen Angaben in vielen Staaten ge-sehen ist. Man braucht dabei aber nicht eine eigentliche Civilliste auszusetzen,Indern wenn eine gewisse schuldenfreie Gütermasse als Krongut (Hofkammergut,Kronfideicommis) ausgeschieden wäre, so würde zwischen dem Souverain und den