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Domainenfrage
amtes, also W den Regalien, gehörte. Eine andere Sonderung, welche Napoleonin den eroberten Provinzen vornahm, indem er die Lander ohne die Domainen andie neuen La ndesherren abtrat, und sich dieselben entweder desonders bezahlen ließ oderzu Dotationen verwendete, kann nicht in Betracht kommen, weil dies doch nur alsein Act der Gewalt und Erpressung angesehen werden konnte. Aber nicht bloß ausdem Grund e, daß ein natürliches Streben, größere Landermassen zu bilden, ahmliche Ereignisse herbeiführen kö nte, sondern auch aus andern Ursachen ist einenach billigen und rechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Absonderung des Fami-lienguts vcm den Staatsgütern und Staatseinkünften sehr zu rathen, und unter ei-nigen Umstanden sogar nothwendig. Wir erinnern hier nur daran, welche Hinder-nisse das Interesse der fürstlichen Kammern bei der Verwaltung der Regalien derEinfuhr« ng eines richtigem Verwaltungssystems hausig entgegengesetzt hat, undnoch nachtheiliger ist es in manchen Landern gewesen, daß der Landesherr zugleichGutsherr war, und also die Erweiterung der gutsherrlichen Rechte und Gefalle,aufweiche die Ritterschaft hinarbeitete, in der fürstlichen Kammer Unterstützungund selbst ein Vorbild fand. Allerdings würden aber auch die Kammergüter nun-mehr den großen Nutzen haben können, daß man auf ihnen mit dem guten Bei-spiele voranginge, die Landwirthschaft und den Bauernstand von den Lasten, Ab-gaben und Diensten zu befreien, welche dem allgemeinen Wohlstand und derhöhern Entwickelung des Volks so außerordentlich hinderlich sind. Es kommt aberdazu, d>aß die Kammergüter, mit Ausnahme der Waldungen, verhältnismäßigden geringsten Ertrag gewahren, indem die Verwaltungskosten, das Bauwesenund die Rückstände der Pachtgelder nur einen sehr geringen Reinertrag übrig lassen.Dessenungeachtet kann, so lange die Kammergüter noch reines Familiensi'deicommisund ni cht Staatsgut sind, die Maßregel einer Zerschlagung und einer dadurch zubewirkenden Ansehung freier mittlerer Grundeigenthümer nicht leicht zur vollstän-digen Ausführung gebracht werden. In mehren Ländern war in der neuern Zeitauch das Verhältniß der Schulden nicht klar geblieben, sondern Kammer- undLandesschulden mit einander vermischt worden, welche nur durch Aufstellung be-stimmter Grundsätze wieder geschieden werden konnten, und auch dies führte zuSonderungen des Kammerguts von dem eigentlichen Staatsgute.
In den größern Staaten hat es nun kein Bedenken, das ganze Kammer-vermö gen für Staatsgut zu erklären; dies ist geschehen in Baiern (Verfassungs-urkunde von 1818, Tit. 3), wo zugleich die Bestimmung aufgenommen ist, daßneue Erwerbungen eines Mitglieds der königlichen Familie, wenn der Erwerbernicht bei seinem Leben darüber verfügt, der Gesammtmasse des Staatsguts ein-verleibt werden. Im Königreich Sachsen ist zwischen Staatsgut und Fideicommisdes königlichen Hauses unterschieden (Verfassung von 1831, §. 16 und 90); alleinda auch das letztere, welches in den königlichen Schlössern, dem Mobiliar, denSammlungen von Kostbarkeiten, Kunstwerken, der Bibliothek u. s. w. besteht,unveräußerlich und vom Lande unzertrennbar ist, so scheint der Unterschied nichtwesentlich zu sein. In Kurhessen (Verfassung von 1831, ß. 139) werden dieDomanial-(Kammer-) Güter und-Gefälle für Staatsgut erklärt; aber es wirdauf eine mit den Ständen verabredete Sonderung von einem Fideicommisvermögendes kurfürstlichen Hauses hingewiesen (§. 140), dessen rechtliche Verhältnisse nichtnäher bezeichnet sind. Folge dieser Bestimmungen ist überall eine sogenannte Eivil«liste, d. h. die Festsetzung einer bestimmten jährlichen Summe für den Souverain,die Regentenfamilie und den Hof. Eine Civillifte ist auch in Baden festgesetzt(Verfassung von 1818, §. 59), obgleich hier die Domainen als Patrimonial-eigenthum des Regenten und seiner Familie anerkannt sino. In Würtemberg istdie alte Abtheilung des Familiensi'deicommis in die Kammergüter und Kammer-schreibereigüler in der Art beibehalten worden, daß das Kammergut, mit Inbegriff