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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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701
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Domainenfrage

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zu Anfange des vorigen Jahrhunderts von Frankreich her die Begriffe von Staats-doinaimn verbreitet wurden, stritt man daher sehr gegen die Anwendung derselbenauf die Kammer- oder Amtsgüter der deutschen Landesherren, und wollte die Aus-drücke Kammergüter und Domainen nicht für gleichbedeutend gelten lassen. Wennman nun von der andern Seite, um die fürstlichen Domainen unter den Begriffdes Staatsguts zubringen, sich darauf beruft, daß aus dem Kammecgut ehedemdie sammtlichen Regierungsunkosten, der gesammte Staatsbedarf habe bestrittenwerden müssen, und das Land nur in außerordentlichen Fallen Zuschüsse, Beden,Steuern u.s. w. bewilligt habe, so ist auch dies nicht durchaus richtig. Es wirdnicht erwiesen werden können, daß eine solche Verpflichtung auf den eigentlichenKammergütern, d. h. den Grundbesitzungen der Landesherren, gehaftet habe, wohlaber waren die Kammergefalle, die Regalien und eine Menge von Leistungen undRechten dazu bestimmt, und die Unterthanen übrigens überall zu allgemeinenZwecken Dienste zu leisten schuldig. (K. H. Lang'sHistorische Entwickelung derbeut chen Steuerverfassung", 1793.) Wenn nun diese Regalien (Zölle, Münz-recht, Gewerbsabgaben u. s. w.), Landesfrohnen und deren Surrogate von denKammereinkünften getrennt und der Landescasse zugewiesen werden, wie in meh-ren neuern Verfassungen geschehen ist, so fällt schon ein Grund hinweg auch dasübrige Kammergut für den Staat in Anspruch zu nehmen. Es ist aber femer nichtrichtig, daß aus den Kammereinkünften alle Staatsausgaben zunächst hätten be-stritten werden und das Land nur das Fehlende zuschießen müssen. Diese Verbind-lichkeit läßt sich nur behaupten von der Unterhaltung des Fürsten und seinar Fami-lie, des Hofes, und von demjenigen Theile der Dienerschaft, welcher die Geschäftedes Fürsten zu verrichten hatte, seinen Amtleuten, seinem Kanzler und dessen Ge-hülfen, und seinen Rächen. Hingegen die eigentlichen Landesbedürfnisse, die all-gemeinen Landesanstalten, die Leistungen fürchas Reich (Reichscontingent, Reichs-steuern, Unterhaltung des Reichskammergerichts, Reichstagsgesandtschasilen unddergl.) sind immer von dem Lande unmittelbar bestritten worden, und aus denKammermitteln wurden nur in einigen Ländern Beiträge dazu gegeben. Diese all-gemeinen Landesbedürfnisse haben in der neuem Zeit einen viel größern Umfangerhalten als vorher, besonders ist das rechtliche Verhältniß des Kriegswesens einganz anderes geworden, indem jetzt von fürstlichen Haustruppen kaum die Redemehr sein kann. Auch in dieser Hinsicht ist daher das Kammergut nicht mehr alszunächst verpflichtet zu betrachten, sondern das Land muß das Nothwendige zuerstherbeischaffen, und es kommt auf die Verhältnisse und Verträge an, inwieweitdie Domainen einen Beitrag geben können und sollen. Es tritt schon dabei ei ne sehrwesentliche Verschiedenheit zwischen großen und in ihrer politischen Existenz völliggesicherten Staaten und denjenigen ein, welche die Garantie ihrer Unabhängigkeitnicht in sich selbst finden.

Diese Verschiedenheit wird aber noch bedeutender in staatswirthschaftlicherBeziehung. In der neuern Zeit ist die Trennung des fürstlichen Stammguts vondem eigentlichen Staatsgute hauptsächlich durch zwei Veranlassungen angeregtworden. Zuerst durch die Mediatisirungen im 1.1806 bei Stiftung des Rhein-bundes, und sodann durch die außerordentliche Vermehrung der öffentlichen Lasten,die seitdem durch die Kriege, in welche Napoleon die deutschen Staaten verwickelte,durch die Anstrengungen der Jahre 1814 und 1815, und später durch den großen,auch im Frieden zu unterhaltenden Kriegsstand, den Ländern aufgelegt wurden.Bei der Sonderung, welche den mediatisirten Fürsten und Grafen den Genuß ihrerStammgüter und grundherrlichen Rechte sichern sollte (Rheinbundsacte, Art.

wurde nicht nur das Eigenthumsrecht der bisher regierenden Familienan diesen Gütern anerkannt, sondern auch vielleicht Manches zu den grundherr-lichen Gefällen gezogen, was in seiner Entstehung zu den Einkünften des Grafen-

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