700 Domamenfrage
Veranlassung zu einer anfangs bloß zufälligen Erblichkeit wurde, sondern auch, als
die Erblichkeit der Grafschaften entschieden und allgemein war (in vielen einzelnenFallen auch schon früher), zu einer Vermischung des Amtsguts und des Eigen-guts führte. Die Geistlichen erlangten durch die Befreiung von der weltlichenAutorität dieselben Rechte über ihre Güter, und späterhin waren sie sehr eifrig undglücklich darin, die in ihrem kirchlichen Sprengel gelegenen Grafschaften selbst ansich zu bringen. Es ist auch zu glauben, daß große Grundeigenthümer die Rechtedes Grafenamts über ihre Besitzungen nicht selten ausdrücklich erhalten, vielleichtaber noch häufiger durch Usurpation an sich gebracht haben. 2) Über diese Beamten '.^n!und zwischen sie und den König stellten sich höhere, die Stelle des Königs vertre-tende Beamte, deren Entstehung und Rechte auch nicht völlig gleich waren undblieben. Die alten Oberhäupter der Stämme, welche sich dem fränkischen Reichunterwarfen, behielten großenteils ihre Autorität oder erlangten sie nach einigerZeit wieder, und waren abhängige Verbündete, wie die Herzoge von Baiern, Sach-sen, Bretagne, Guienne u. s. w. Sie übten königliche Rechte (Regalien) aus, ord-neten ihren Hof nach dem Muster des königlichen und bezogen auch die königlichenEinkünfte. An den Grenzen war die Grasenverwaltung nicht stark genug; es wur-den höhere Anführer angestellt, welchen die Grafen so untergeordnet waren, wieandere Grafen dem Könige selbst, und die, vornehmlich in den von ihnen er-oberten Ländern, ebenfalls die Rechte des Königs ausübten und die königlichenGüter und Einkünfte benutzten. Die alten Stammhäupter sind nach und nachausgegangen; ihre Länder entweder mit der Krone vereinigt oder an geistliche undweltliche Herren zersplittert worden. Die Regalien (das Schirmrecht über die Stif-ter mit bedeutenden Nutzungen, die höhere Jurisdiction, die Benutzung der Reichs-güter) sind an Diejenigen übergegangen, welche in dem alten Herzogsamte mitverkleinertem Sprengel nachfolgten, und wurden sehr Vielen verliehen, welche früherden Herzogen untergeben gewesen waren. Viele Grafen wurden gefürstet; dieFamilie Heinrichs des Löwen erlangte für die Länder, welche sie in dem altenHerzogthume Sachsen besessen hatte, selbst die Würde und das Recht der Herzoge.
Auch unter den Domainen der Fürsten war hiernach Vieles, was Privateigenthum,aber auch Vieles, was zuerst Amts- oder Reichsgut war.
Diese Verhältnisse machen es unmöglich, eine einfache und durchgreifende Ant-wort darauf zu geben, ob die Kammergüter Dotation der landesherrlichen Würde,oder ob sie Stammgut der fürstlichen Familie sind, und noch weniger würde es möglichsein, auf historischem Wege zu einer vollständigen Sonderung beider Bestandtheile zugelangen, obgleich von mehten Domainen wol klargemacht werden kann, daß siezu dem Einen oder dem Andern gehören. So ist es von den sogenannten Kammer-regalien nicht zu bezweifeln, daß sie von dem alten Grafenamte herrühren und alsonicht Privatgut sind; auch können die eingez ogenenStifts- und Klostergüter nicht zumPrivatgut gerechnet werden. Bis 1806 ist es indessen im Allgemeinen nicht be-zweifelt worden, daß die Domainen an sich Eigenthum der fürstlichen Familienseien, und daß das Land zunächst bei ihrer Erhaltung nur insoweit ein rechtlichesInteresse habe, als die Unterhaltung des Fürsten und die Bestreitung der Regie-rungskosten aus die Kammergüter und Einkünfte radicirt waren. Im Übrigenhielt man zu einer gültigen Verfügung über die Domainen nur die Zustimmungder Agnaten für erfoderlich, und eine große Zahl fürstlicher Hausverträge über dieZusammenhaltung der Kammergüter und die Bedingungen ihrer Veräußerung sindvon den Mitgliedern der fürstlichen Familie ohne alle Mitwirkung des Landes ge-schlossen worden, ja die Stände widersprachen sogar, wenn die Unveräußerlichkeitder Kammergüter zur Sprache kam, weil sie es für sich vortheilhaft fanden, daßder Landesherr Güter zu verschenken und zu verkaufen berechtigt sei. (S. Weiße's„Geschichte des Königreichs Sachsen", Bd. 1, S. 294, Bd. 2, S. 193.) Als