Domainenfrage
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gleich sich in diesem Verhaltnisse seit mehren Jahrhunderten die zwm Hauptgrund-satze festgestellt hatten: 1) daß das Eigenthum der Domainen un!) Kammergüter(mit Vorbehalt des zum größten Theil dabei eintretenden Lehnsober eigenthums desdeutschen Reichs) der fürstlichen Familie zustehe; und 2) daß der jedesmaligeLandesherr nur Niesbraucher der Früchte dieses Familienguts sei, welches auchohne besondere Vertrage, Testamente und dergl. schon seiner H^atur und vonRechtswegen mit einem Familiensideicommis belastet sei: so war doch nicht alleinhierin durch mancherlei Familienverträge und besondere Umstände eine große Ver-schiedenheit der Rechte hervorgebracht worden, sondern noch schrvankender, ver-wickelter und ungleicher waren die Rechte, welche dem Lande, nicht sowol an demFamiliengute der Fürstenhäuser, als vielmehr in Beziehung auf dasselbe, zustanden;Rechte, welche nicht allein mit der Erwerbung der Landeshoheit und späterhin derKammergüter selbst in genauem Zusammenhange standen, sondern auch durchneuere hinzugekommene Umstände und Verträge mit den Landstcmden auf man-nichfaltige Weise modisicirt und selbst in ihren Grundzügen verändert worden sind.Der gewöhnlichste Weg hierzu war, daß die Fürsten mit den Einkünften ihrerGüter nicht ausgekommen waren, sondern die Güter veräußert oder auf sie eine sogroße Schuldenlast gehäuft hatten, daß die Landstände ins Mittel traten, dieSchulden und Zuschüsse zu den fürstlichen Kammern übernahmen, dagegen aberauf verschiedene Weise sicherzustellen suchten, daß ähnliche Verschleude-
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rungen und Verpfändungen sie nicht aufs Neue in Verlegenheit setzen möchten.Indessen wird wol aus ältern Zeiten (d. h. bis 1806) nicht leicht ein Beispiel ge-funden werden, daß die Landstände dem Lande ein wirkliches Eigenthumsrecht anden Kammergütern beigelegt oder ausbedungen Härten, wiewol die fürstlichen Fa-milien selbst oft genug, wie in dem Erbverbrüderungsvertrage zwischen den Häu-sern Sachsen, Hessen und Brandenburg (1373 —1614), den Satz aufgestelltbaben, daß die Kammergüter dem Lande folgen und anhängen müßten, und daßbei dem Aussterben eines sürstlichen Hauses das Stammgut desselben nicht denModialerben, sondern den Landesnachfolgern gebühre. Vielleicht ist es sogar rich-tiger, zu sagen, daß die Landeshoheit (die Regierungsrechte) bei diesen Verabredun-gen nicht die Hauptsache waren, sondern nur eine Folge des Besitzes derjenigenRechte, welche als zum Kammergute gehörig angesehen werden mußten. Dennman theilte bis in die neuern Zeiten nicht das Land etwa nach Quadratmeilen,auch nicht die Unterthanen nach der Seelenzahl, sondern man theilte nach Kammer-cmkünften, und zwar nach Ämtern, wobei diese mit mehr oder weniger Genauig-keit nach dem Ertrage der Kammergüter und Kammergefälle geschätzt wurden,ferner nach Städten und Schlössern, Vogteirechten über Bisthümer und Klöster,und Lehnschaften. Daraus folgten dann in jedem der einzelnen Theile, die manallerdings nach den größern Diftricten und dem Umfange der ältern Fürstenthümerund größern Grafschaften zusammenhielt', die eigentlichen Regierungsrechte vonkllbst. Diese Verfahrungsweise berechtigt jedoch keineswegs dazu, die Grund-hmlichkeit für die einzige oder wenigstens die vorzüglichste Quelle der Landeshoheitlfür das Princip der Territorialverfassung) zu erklären, indem der wichtigere Theildieser Rechte dennoch ursprünglich aus dem Reichsamt abgeleitet werden muß.Dmn hierbei muß, welches auch für die ursprüngliche und wahre Natur der Do-Hainen entscheidend ist, Mehres unterschieden werden. 1) Die Regierung in dendeutschen Landen ward unter dem Könige durch Beamte —Grasen— verwaltet,welche Anführer, oberste Verwalter und Richter ihres Sprengels waren, und dafürdie Nutzungen der darin gelegenen, dem Könige nicht besonders vorbehaltenen Gü-ter und bestimmte Gefälle und nutzbare Rechte hatten, wovon sie auch die Kosten>hrer Verwaltung bestritten. Zu diesen Ämtern wurden oft Männer genommen,die ohnehin in ihrem Bezirk angesehen und begütert waren, welches nicht nur die
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