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Erster Band (1832) A bis E
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689
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Diplomatie

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tl'on des Amts im engern Sinne kann der Beamte niemals ein Recht haben,denn dies würde zu der ungereimten Behauptung führen, daß der Staat verpflich-tet wäre, seine Geschäfte auch allenfalls schlecht besorgen zu lassen. Aber denStand kann er nur im Wege eines rechtlichen Erkenntnisses (durch eine Degrada-tion) verlieren, und ebenso wird ihm auch die Besoldung verbleiben müssen, wenner nicht seines Amtes durch richterliches Urtheil entsetzt wird. Für diesen Punktsorgen nun die meisten der oben angeführten Gesetze über di, Verhaltnisse derStaatsdiener mit mehr oder weniger Liberalität. Im Großherzogthume Weimarwurde ein ahnliches Edict schon 1820 von den Landstanden mit der Erklärungin Antrag gebracht, daß ein Gesetz im Großherzogthume nicht vorhanden sei, wel-ches die Entlassung der Staatsdiener ohne rechtliches Erkenntniß verbiete. Einausdrückliches Gesetz mag freilich nicht vorhanden gewesen sein, allein geltendes Recht,die Staatsdiener nicht willkürlich zu entlassen, wird es, wie in andern deutschenLanden, auch im Großherzogthume gewesen sein, welches gegen die Neigung derRegierungen von den Reichsgerichten immer aufrecht gehalten worden ist. Dasdurch ein höchstes Decret vom 4. Februar 1821 zugesicherte Gesetz ist noch nichtvorgelegt worden. Die Landstände sind auch seit ihrer neuern Gestaltung in derRegel nicht von großer Vorliebe gegen die Sta^sdiener durchdrungen, und viel-mehr geneigt, sie als ihre natürlichen Feinde anzusehen, was wol leicht zu erklären,aber immer ein Beweis ist, daß beiden Theilen der rechte Sinn für ein wohl-geordnetes Staatsleben noch nicht aufgegangen ist. In Preußen ist zwar inAnsehung der Justizbeamten allein verordnet (Allgem. Landrecht", Th. 2, Tit.17, §. 99), daß sie nur von den Gerichten ihres Amts entsetzt werden kön-nen, allein auch in Hinsicht der übrigen Staatsdiener sind solche Formen vor-geschrieben, daß die Entlassung nicht ohne genaue Erörterung und nicht ohneGehör des Beamten vorgenommen werden kann. (Cabinetsordres vom 22. April1822 und 21. Februar 1823; Strombeck'sErgänzungen zum AllgemeinenLandrecht", Th. 2, Tit. 10, ß. 98103.) Man muß jedoch nicht vergessen,daß eben diese Formen nur in einem großen Staate Sicherheit gewähren können,nicht aber in einem kleinen Staate, wo fast jeder Staatsbeamte mit den Ministe-rien in unmittelbare Berührung kommt. Auch gehört in Preußen noch der strengeOrganismus des Staatsdienstes, vermöge dessen nur durch wiederholte strengePrüfungen und Probejahre die Stetten der Collegialräthe, von welchen dann dasAufsteigen zu den höhern nur von Tüchtigkeit und einigermaßen vom Dienstalterabhängt, zu der wesentlichen Einrichtung des Ganzen, und mit Recht ist neuererZeit gerühmt worden, daß diese feste Organisation des Staatsdienstes in manchemBetracht als ein Ersatz anderer staatsrechtlichen Garantien angesehen werden könne.Uber die Verantwortlichkeit der Staatsdiener, wohin auch die Frage, in wie weitder Staat für seine Beamten und die von ihnen begangenen Versehen und Gesetz-widrigkeiten zu haften habe, f. den Art. Verantwortlichkeit. (3)

Diplomatie. Wenn man genau sein will, so muß man die doppelteBedeutung, in welcher dieser Ausdruck jetzt gewöhnlich vorkommt, wohl von ein-ander unterscheiden, indem sowol der Stoff, welchen die Diplomaten behandeln,als die Form, in welcher dieses geschieht, dadurch bezeichnet wird. Denn so istölassan'sHistoire de la diplomutie frern^nise" keineswegs eine Geschichte des frän-kischen Gesandtenwesens, auch keine Geschichte der Formen desselben, sondern eineSchichte der auswärtigen Politik Frankreichs und der darauf sich beziehenden Ver-edlungen und Verträge mit ihren Veranlassungen und Erfolgen. Der Stoff^ 'Diplomatie ist das Völkerrecht, und dorthin gehören also die Grund-sätze, welche in der neuern Zeit bald anerkannt, bald wieder bestritten und durchf>e That selbst verworfen worden sind. Zu dem Völkerrecht also gehört auch dieö''"ge, mit welcher die Diplomaten sich in den letzten zwölf Jahren so oft beschaf-^nv -Lex. der neuesten Zeit und Literatur I. 44