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Dienstpragmatik
den Ministerien ein engherziger und einseitiger Geist in den Beamten erzeugtwerde, welcher nur dem Hergedrachten mit allen seinen Misbräuchen Schutz undGehör verleihe und jedem Fortschreiten zu höherer Ausbildung der Verwaltungentgegentrete. Die Erfahrung möchte diesen Vorwurf schwerlich im Allgemeinenrechtfertigen, und umgekehrt wol der Nutzen größer sein, welchen eine gewisseBeharrlichkeit der Grundsatze gewahrt, als derjenige, welchen man sich von raschenReformen solcher höhern Beamten zu versprechen hat, welche, wie dies in Eng-land und Frankreich hausig geschehen ist, sehr jung und ohne alle praktische Kennt-niß ihres Fachs auf hohe Posten gesetzt werden. Will man aber über alle dieseverschiedenen Einrichtungen des Staatsdienstes ein gründliches Urtheil fallen, somüssen sie in ihrer ganzen organischen Verbindung unter sich und mit den übrigenEigenheiten der Verfassung aufgefaßt werden. Dies ist sogleich bei der ersten hieraufzuwerfenden Frage, wie weit der Begriff des Staatsdienstes ausgedehnt wer-den soll, ob er bloß auf die eigentlichen Beamten, die der Staat für gewisseGeschäfte besoldet, in welchen sie für allgemeine Staatszwecke wirken, beschranktwerden, oder ob dazu auch die Lehrer und Vorsteher der Kirche, die Professo-ren^ der Universitäten und Gymnasien, die Lehrer der Volksschulen, die aus-übenden Ärzte, die Advokaten, die Hosdienerschaft und die militairischen Oberngerechnet werden sollen. Alle stehen freilich im öffentlichen Dienst und unter öffent-licher Aufficht, aber dadurch, daß sie in einer oder der andern Hinsicht als Ange-stellte zu betrachten sind, z. B. nicht ohne Urlaub ihren Wirkungskreis verlassendürfen (meining. Verfassung, Art. ?2), werden sie noch nicht den Staats-beamten völlig gleich. Ebenso gut könnte man alle Diejenigen, welche irgend einGewerbe mit Verpflichtung zu Diensten gegen das Publicum übernommen haben,Apotheker, Gastwirthe, Schiffer u. s. w., auch für Staatsdiener, wenn auch nichtgerade für Beamte, erklären. Au welcher Verwirrung der Begriffe und Verhält-nisse das aber führen müßte, leuchtet von selbst ein. Insbesondere würde es denganzen Stand der Advokaten politisch vernichten (was schon in manchen deutschenLandern ziemlich gelungen zu sein scheint), wenn man ihm die Bedingung uner-schrockener Verteidigung des Rechts gegen Jedermann dadurch entziehen wollte,daß man den Advokaten für einen Staatsbeamten, und sodann als solchen für will-kürlich absetzbar erklärt. Welcher Advokat wird es wagen dürfen, gegen Richterund einflußreiche Männer mit männlicher Freimüthigkeit aufzutreten, wenn erder willkürlichen Entsetzung, wozu irgend ein Vorwand so leicht gefunden wird,ausgesetzt ist. Daher fällt es auch weder den Engländern noch den Franzosen ein,daß man Advokaten nach Belieben ihres Amts entsetzen könne, obgleich in Frank-reich durch die Verordnungen vom 14. Dec. 1810 und 20. Nov. 1822, überdie Organisation des Advokatenstandes, der Corporation derselben (dec in ihr ge-bildeten Disciplinarkammer) das Recht eingeräumt ist, unwürdige Mitglieder aus-zuschließen. Es ist, um die Rechte der Staatsdiener an ihren Ämtern vollstän-dig und richtig zu beurtheilen, eigentlich viererlei zu unterscheiden: 1) Das wirk-liche Staatsamt im engern Sinn, eine Theilnahme an irgend einem Zweige derStaatsgewalt, das officium, welche vom Staat und für die Zwecke des Staatsübertragen und verwaltet wird; 2) die Berechtigung zu gewissen Geschäften, derennächster Zweck sich auf individuelle Vortheile bezieht, wie die von den Einzelnen inAnspruch genommene Hülfe des Arztes und Rechtssreundes, wobei der Staatnichts als das Zeugniß gibt, daß ein Mann zu einem solchen Berufe die erfoder-lichen Kenntnisse nachgewiesen habe, und die öffentliche Anerkennung einer Be-sü'.gniß, deren realen Grund der auf solche Weise Angestellte sich selbst erworben hat;3) der Stand (die Würde, Weihe, orcko) mit seinen verschiedenen Graden, wel-chen Jemand in verfassungsmäßigem Weg erreicht hat; endlich 4) die mit seinem'Amt und Stande verknüpften Einkünfte (Besoldung, deneüciuw). Auf die Func-
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