Dienftpragmatik
687
ß»
.»«Äo
mit Klagen verfolgt werden können; über die Versetzung und Entlassung der Be-amten — sind überall zu wünschen. Man findet daher auch in den Constitutionender neuern Zeit mancherlei und zum Theil sehr abweichende Bestimmungen; zuwei-len wird auf ein besonderes Gesetz verwiesen (königlich sächsische Verfassung, §.44;kuchessische Verfassung, §. 62); manche schweigen ganz über diesen Gegenstand(z. B. Sachsen-Altenburg). Baiern erhielt schon am 1. Januar 1805 ein aus-führliches Gesetz über Anstellung, Entlassung und Pensionirung der Staatsdiener,wozu auch die Hofdienerschaft gezahlt wird (abgedruckt in Gönner's Schrift:„Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte der Nationalökonomie", 1808) undeine spatere vom 26. Mai 1818; so auch Baden ein Edict über die Rechtsver-haltnisse der Staatsdiener vom 80. Januar 1819; Hessen-Darmstadt eine Dienst-pragmatik vom 8. Mai 1820; desgleichen Würtemberg vom 28. Jun> 1821;Sachsen-Koburg vom 20. August 1821; Kurhessen vom 8. Marz 1831. Die fran-zösische Charte verfügt darüber sehr kurz; sie sagt Art. 14 (jetzt Art. 13): „DerKönig ernennt zu allen Ämtern der öffentlichen Verwaltung", und Art. 54 (jetztArt. 49): „Die vom König ernannten Richter sind unabsetzbar". Ebenso drücktsich die belgische Verfassung aus: „Der König ernennt und entlaßt die Minister.Er vergibt die Stellen in der Armee. Er ernennt zu den Ämtern der allgemei-nen Verwaltung (nicht der localen) und der auswärtigen Verhaltnisse, mit Vor-behalt der durch Gesetze bestimmten Ausnahmen. Zu andern Ämtern ernennt ernur vermöge ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung." (Art. 65 und 66.) „DieRichter werden (nur zum Theil vom Könige, Art. 99) auf Lebenszeit ernannt, undkönnen nur durch gerichtliche Erkenntnisse entsetzt oder suspendirt, auch ohne ihreEinwilligung nicht versetzt werden" (Art. 100). — Wenn man nun die einzelnenFragen etwas näher betrachtet und die in den verschiedenen Staaten aufgestelltenGrundsatze mit einander vergleicht, so darf man sie dabei nicht isolirt, sondern nurin ihrem Zusammenhang auffassen. Es wird Niemand im Ernste daran denken,das englische System der bekannten Sinecuren in seinem Princip zu vertheidige n,indem es an sich gewiß der gesunden Vernunft zuwider ist, Besoldungen ohne ir-gend eine wirkliche Dienstleistung zu geben; allein wenn man nun sagt, daß inEngland alle Verwaltungsbeamten beliebig entlassen werden können, so musi manmich in Anschlag bringen, daß sehr viele von ihnen, während sie im Amte, undwenn man will, während ihre Freunde und Gönner im Besitze der Gewalt sind,solche Stellen erhalten, welche ihnen bei dem Austritt aus ihrer eigentlichen Dienst-stelle als Pension dienen. So ist auch die willkürliche Absetzbarkeit der Be amtenin genauer Verbindung mit der Verfassung und dem Geist ihrer Verwaltung. Ineinem Staat, in welchem die Administration von der Majorität großer repräsen-tativer Corporationen abhängt, ist die Entlaßbarkeit der Beamten, die Nichterausgenommen, schlechterdings nothwendig, denn es wäre durchaus unmöglich,Grundsätze in der Verwaltung mit Staatsdienern durchzuführen, welche einerPartei von ggnz entgegengesetzten Ansichten zugethan sind. Hingegen in einerandern Verfassung, in welcher eine fester ausgebildete Beamtenhierarchie statt-slndet, und besonders durch die Collegialverfassung der Wechsel der Grundsätze er-schwert wird, auch die Minister nicht durch die Öffentlichkeit und Bedeutsamkeit^parlamentarischen Verhandlungen controlirt werden, ist die größere Festigkeit^'r Staatsbeamten auf ihren Stellen der einzige Damm, welcher der Willkür undbrm Ministerialdespotismus entgegengesetzt werden kann. Mit dieser Collegial-^rsassung steht aber noch eine andere Seite in genauer Verbindung, nämlich die>pttisilcre Vorbereitung der Diener und das Aufsteigen derselben durch alle StufenDienstes; das Dienen, wie man sagt, von der Pike an. Man wendet dctge-M ein, daß in diesem geregelten Aufrücken durch die Stellen der Auditoren,loren, Räche, Dirsctoren aus den Niedern in die höhern Collegien und bis zu