Deutschland 681
gereizten Stimmung Entwürfe Gehör finden, die für alle Bedrängnisse der Gegen-wart Hülfe in einer Umwandlung versprachen, welche die deutschen Völker in einerkraftvollen Einheit verbinden sollte, wiewol die Mehrzahl nur unklare Begriffe vonsolcher Einheit hatte, die der Besonnene allerdings auch für ein, nur auf andernWegen zu erstrebendes würdiges Ziel hält. Die AnHanger solcher Plane veranstal-teten in mehren Gegenden Süddeutfchlands Volksversammlungen, um auf dieMasse zu wirken, und was bei dem Feste in Hambach gesprochen und verhandeltwurde, konnte freilich ängstliche Gemüther besorgt machen, obgleich eine, durchneues Festhalten an Gesetz und Verfassung starke Regierung vor der Verkündigungsolcher Entwürfe schwerlich zu erschrecken brauchte.
Jene Ereignisse aber gaben den Anlaß zu den Beschlüssen der Bundesver-sammlung, aus deren Inhalt hervorgeht, daß vorzüglich die Bestrebungen, die sichseit 1831 unter den Landständen mehrer Bundesstaaten regten, Besorgnisse erweckthaben. Ostreich, und Preußen machten in der Sitzung der Bundesversamm-lung am 28. Zun. den Antrag zu diesen Beschlüssen. Sie sollen sowol „die roheGewalt aufgeregter Volkshaufcn", als auch „eine in das verfassungsmäßige Ge-wand ständischer Opposition gekleideteAnmaßung des demokratischen, mit einer zügel-losen Presse verbündeten Geistes" bekämpfen, welche „die Macht der Regierungentheils zu schwächen suchen, theils wirklich schon geschwächt und ihnen Zugeständ-nisse von Rechten abgenöthigt haben, oder noch abzutrotzen drohen, deren sie sich ohneGefahr für die Erhaltung öffentlicher Ordnung und eines gesicherten gesetzlichen Zu-stande^ im wohlverstandenen Interesse ihrer Unterthanen nicht entäußern können".Die Mittel, welche der Antrag gegen diese „Grundübel" vorschlug, wurden nicht alsneue bundesgesetzliche Bestimmungen, sondern als bloßeAnwendung der in der wienerSchlußacte von 1820 ausgesprochenen Grundsätze angekündigt. Die sechs Arti-kel, welche von den Gesandten sämmtlicher Bundesstaaten angenommen wurden,betrafen bloß die Verhältnisse der Landftände zu ihren Fürsten und zu dem Bunde.1) Jedes Oberhaupt eines Bundesstaats ist, da der „Souverain" durch eine land-standische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkungder Stände gebunden werden kann, zur Verwerfung eines damit in Wider-spruchstehenden Gesuchs der Stände berechtigt und nach dem Zwecke des Bundesverpflichtet. 2) Da keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zurFührung einer, den Bundespflichten und der Landesverfassung angemessenen Re-gierung erfoderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so gehören Fälle, in welchenLandstände die Bewilligung der zur Führung der Regierung erfoderlichen Steuernauf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderer Wün-sche und Anträge bedingen wollen, unter die Fälle, aufweiche die Art. 25 und 26der wiener Schlußacte anwendbar sind, die bei einer „Widersetzlichkeit der Unter-thanen gegen die Regierung" die Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfleistung ver-pflichten. 3) Die innere Gesetzgebung der Bundesstaaten darf weder dem Bundes-zwecke Eintrag thun, noch die Erfüllung anderer bundesgesetzlichen Verpflichtun-gen, und namentlich die dahin gehörige Leistung von Geldbeiträgen, hindern.4) Es soll am Bundestage, vorläufig auf sechs Jahre, eine Commission ernanntwerden, deren Bestimmung ist, auch von den ständischen Verhandlungen in denBundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, die den Verpflichtungen gegenden Bund oder den durch die Bundesverträge gewährleisteten Regierungsrechtenwiderstreitenden Anträge und Beschlüsse zum Gegenstand ihre? Aufmerksamkeit zuwachen und der Bundesversammlung Bericht darüber zu erstatten, welche dannweitere Erörterungen mit den betheiligten Regierungen veranlassen soll. 5) Sämmt-äche Bundesregierungen verpflichten sich, zur Verhütung von Angriffen auf denBund in den ständischen Versammlungen angemessene Anordnungen zu erlassen undju handhaben, da nach Art. 59 der wiener Schlußacte „die Grenzen der freien Äuße-