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Erster Band (1832) A bis E
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Deutschland

rung weder bei den ständischen Verhandlungen selbst noch bei deren Bekanntmachung"nicht auf eine, die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutsch-lands gefährdende Weise überschritten werden dürfen. 6) Zu einer Auslegung derBundesacte und der wiener Schlußakte mir rechtlicher Wirkung ist ausschließend derdeutsche Bund berechtigt, der dieses Recht durch die Bundesversammlung ausübt.

Die deutschen Völker erkannten, welche Folgerungen sich aus jenen Be-schlüssen bei der Anwendung ableiten lassen, und überall ward eine Stimme derBesorgniß laut, welche mehre Bundesregierungen bei der Bekanntmachung derVerordnung zu beruhigen suchten. In der Abgeordnetenkammer zu Hanover, diejetzt über das neue Staatsgrundgesetz Berathungen pflegt, wurde der Antrag zueiner feierlichen Erklärung gegen die Bundesbeschlüsse gemacht, und die kurhessi'scheStändeversammlung war im Begriff ernstlichere Schritte zu thun, als sie am26. Jul. aufgelöst wurde. Wie viele kräftige Stimmen, stark durch ihre Frei-mütigkeit, würden jetzt laut werden, wenn alle constitutionnelle Staaten jähr-liche Landtage hätten! Die Bundesversammlung, die in ihrem Beschlüsse vom28. Iun, eine gleichförmige bundesgesetzliche Verfügung über die Angelegen-heiten der Presse angekündigt hatte, unterdrückte nicht nur die im Großherzog-thume Baden erschienenen Zeitschriften: „Der Freisinnige" lind „Der Wäch-ter am Rhein", sondern verfügte auch am 5. Jul., daß keine in einem, nichtzum Bunde gehörenden Staat in deutscher Sprache erscheinende Zeitschrift,oder nicht über 20 Bogen starke Schrift politischen Inhalts, ohne Genehmi-gung der Regierungen zugelassen und verbreitet werden soll. Sie verbietet zu-gleich alle außerordentlichen Volksversammlungen und Volksfeste, ohne voraus-gegangene Genehmigung der Behörden, und befiehlt, daß auch in erlaubten Volks-versammlungen nicht öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden sollen;sie verbietet das Tragen von Abzeichen in Bändern und Kokarden von andern Far-ben als der Landesfarbe, und die Errichtung von Fahnen, Freiheitsbäumen und„andern Aufruhrzeichen"; sie schärft die 1819 erlassenen und 1824 bestätigtenBundesbeschlüsse über die Bewachung der Universitäten und öffentlichen Lehrerdringend ein; sie verfügt polizeiliche Wachsamkeit auf alle Einheimische, die durchReden, Schriften oder Handlungen ihre Theilnahme an aufrührischen Planenoffenbart oder Anlaß zu Verdacht gegeben haben, und ermahnt zu strenger Auf-merksamkeit auf Fremde, die sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen ineinen Bundesstaat begeben haben, und spricht endlich die Verpflichtung der Bun-desregierungen aus, Diejenigen, welche, um der Strafe für ein in einem Bundes-staate begangenes politisches Vergehen oder Verbrechen sich zu entziehen, in ein an-deres Bundesland geflüchtet sind, sogleich auszuliefern. In derselben Sitzung wardein anderer Donnerkeil geschmiedet, der eben jetzt aus der dunkeln Wolke herab-fahrt. Alle Bundesglieder erklärten „einmüthig" in einem Beschlüsse, daß dasbadische Preßgesetz vom 28. Dec. 1831 mit der dermaligen Bundesgesetzgebungüber die Presse unvereinbar sei und „daher nicht bestehen dürfe", nachdem früherdie einzelnen Bestimmungen jenes Gesetzes, welche „als Anlaß zu dieser Erklärungbetrachtet werden müssen", in einem besondern Bundescommissi'onsberichte warenverzeichnet worden. So sagt der Großherzog in einer Verordnung vom 23. Jul,,welche jenes Preßgesetz für unwirksam erklärt, insoweit es der Commissionsberichtmit der Preßgesetzgebung des Bundes im Widerspruche gefunden. Es sollen fortanalle Zeitungen und Schriften unter 20 Bogen einer „vorgängigen Genehmi-gung" der Behörde unterworfen werden, und die Öffentlichkeit des Verfahrenswegen Preßverbrechen und Preßvergehen, wie das badische Gesetz sie anordnete,wird aufgehoben. Die Behörden, welche die Druckerlaubniß ertheilen, sind die ört-lichen Polizeibehörden, und sie sollen sich nach den Bundesbeschlüssen von 1819in ihren Entscheidungen richten. So ward ein Gesetz, das ein Bundessürst mit

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