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fetzlkchkeit und Vertrauen aussodernd; der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,der seinen Beamten ein freundliches, „dem Zeitgeiste angemessenes" Benehmen ge-gen die Unterthanen empfahl und eine Verfassung mit Volksvertretung verhieß; soder Großherzog von Oldenburg, der dasselbe Versprechen gab und die Neugestaltungder Verfassung alsbald auf der Grundlage einer Gemeindeordnung begann.
Das gemeinschaftliche Ergebniß jener Bewegungen war die Umwandlung deralten standischen Verfassung in eine Volksvertretung, wobei die in den süddeutschenStaaten bestehenden Verfassungen mehr oder minder zum Muster dienten, wie inSachsen die badische ausdrücklich zum Vorbilde genommen ward. In Sachsenwurde zu gleicher Zeit zur Umbildung des Städtewcsens geschritten, dessen Gebre-chen und Verwaltungsmisbrauche den nächsten Anlaß zur Volksbewegung gegebenhatten. Eine andere gemeinsame neue Anstalt waren die Bürgergarden, die inmehren Staaten nach dem Ausbruche des Aufstandes gebildet wurden, um Freiheitund Eigenthum gegen die Gesetzlosigkeit zu schützen, und nach der Wiederherstel-lung der Ordnung vereinigt blieben, neue Störungen abzuwehren. Diese in ihrerBedeutung wichtige Einrichtung erhielt in Kurhessen, Sachsen und Braunschweigihre vollständigste Ausbildung, ward aber nur in Hessen durch die Verfassungs-urkunde (§. 40) als eine bleibende Anstalt für die Städte und Landgemeinden ver-bürgt, wiewol die Bürgerbewassnung auch in Sachsen, unter einem General-commando aller städtischen Communalgarden vereinigt und durch eine besondereVerordnung eingerichtet, thatsachlich zu einer Landesanstalt sich ausgebildet hat.Gemeinschaftliche Grundzüge dieser Anstalt sind, daß jeder in selbständigen bür-gerlichen Verhältnissen lebende waffenfähige Gemeindebewohner bis zum fünfzig-sten Lebensjahre zum Eintritt in die Bürgergarde verpflichtet ist, daß die Mitglie-der derselben ihre Offiziere und gewöhnlich auch ihre Unteroffiziere und eine Anzahlvon Beisitzern der Verwaltungs- und Gerichtsbehörde der Bürgergarde durchStimmenmehrheit wählen, und daß die Bürgerwehr unter den Befehlen der Eivil-behörden steht. Der Zweck der Bürgergarde ist die Mitwirkung zur Erhaltung deröffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung; sie soll „dem Gesetz eine stets bereiteStütze schassen", wie das kurhessische Bürgergardengesetz vom 23. Ium 1832sagt; in Kurhessen aber ist sie, nach jenem Gesetz und nach der Verfassungsurkunde,auch zur Landesvertheidigung gegen den eindringenden Feind, jedoch nur innerhalbder Grenzen des Staats, verpflichtet, wenn sie von dem Landesfürften mit Zu-stimmung der Landstände aufgerufen wird. Ist jener Zweck der nächste, so hat diebürgerthümliche Wehranstalt doch noch einen höhern, der in dem hessischen Bür-gergardengesetz angedeutet wird, wenn es (§. 50) von jedem Mitglieds das feier-liche Versprechen fodert, auch zur Aufrechthaltung der Verfassung mitzuwirken,und einen nicht minder wichtigen, den die sächsische Verordnung über die Errichtungder Communalgarden vom 29. Nov. 1830 ausspricht, die Beförderung des bür-gerlichen Gemeinsinnes. Als in der Stunde der Gefahr die Bürgerwehren sichbildeten, als die Fürsten eine Wache des Gesetzes suchten und vertrauend die Handtreuer Bürger bewaffneten, da traten diese überall zwischen Regierung und Volks-aufstand schützend und erhaltend ein. Sie haben in jenen Augenblicken dunkel ge-fühlt, was später zu hellerm Bewußtsein gelangte, daß sie,'während sie auf dereinen Seite die Gesetzlosigkeit abwehrten und niederdrückten, auf der andern eineBürgschaft für Rechtsgewährungcn errangen, daß sie die Selbständigkeit desBürgerchums ankündigten, daß es die Bestimmung dieser Anstalt war, zwischenWillkürherrschaft und Gesetzlosigkeit die Herrschaft einer gesetzlichen Verfassunghinzustellen. Bildet die Bürgerwehr sich weiter aus und gelangt mit ihr der con-stitutionnelle Geist zu voller Entwickelung, so wird sie auch zur Aufhebung bür-gerlicher Ungleichheit beitragen, und ein Mittelpunkt werden, wo die Theilnahmeam öffentlichen Leben gekräftigt wird, und je weiter sie über Deutschland sich ver-