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Deutschland
Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbeamten stellte, die nach bestimmten Gesetzengeltend gemacht werden konnte. Nur dann dursten die Völker hoffen, daß dieWortführer der deutschen Staaten am Bundestage von den verantwortlichen Re-gierungen dem wahren Interesse jedes Volkes angemessene und seine Rechte schü-tzende Vorschriften erhielten. Dann bildeten die Volksvertreter der constitutionnel-len Staaten Deutschlands, durch das gemeinsame Interesse der Freiheit verbunden,einen machtigen Phalanx, dessen Reihen, Schild an Schild legend, jegliche Willkürabwehren und selbst fremde, die Freiheit bedrohende Übermacht zurückschrecken konn-ten. Dann hatte in jenem gemeinsamen Interesse Deutschland eine kraftvollereEinheit gefunden als je unter dem Adler, der lange vor 1806 die Schwungkraftseiner Flügel verloren hatte.
Dem von so vielen Seiten ausgesprochenen Verlangen, in den Staaten deskünftigen Bundes eine landständische Verfassung zu erhalten oder einzuführen, oderwie Rußland (31. Dec. 1814) foderte, „jeden Bundesstaat unter den Schutz einerConstitution zu stellen, die ihm seine politische und bürgerliche Freiheit gewahr-leiste", verdankten es die Staaten mehrer größern deutschen Fürsten, daß früherals es vielleicht sonst geschehen wäre, die Einführung repräsentativer Verfassungenverfügt und vorbereitet wurde, die mehr oder weniger die Grundzüge enthielten,welche die verschiedenen Verfassungsentwürfe des deutschen Bundes zur Gewähr-leistung der staatsbürgerlichen Rechte vorgezeichnet hatten. Die größern deutschenMächte, wie Baiern, Würtemberg, Baden, welche sich bald nach dem Anfangeder Congreßverhandlungen darüber erklärten, gingen offenbar von der Absicht aus,ihre Autonomie als souveraine Fürsten bei der Erlassung solcher Staatsgrundgesetzezu sichern, ehe der Bundesvertrag, wie es nach den ersten Entwürfen bestimmtwar, gleichförmige Grundsatze für alle Staaten aufgestellt hatte, und besondersverrieth der König von Würtemberg zu Anfange des Jahres 1815, daß er die neueVerfassung des Landes durchaus nur als eine, aus seiner Machtvollkommenheithervorgegangene Verleihung betrachtet wissen wollte. Diesen Charakter hatten diemeisten in den nächsten Jahren gegebenen Verfassungen deutscher Staaten, unddie 1819 nach langen Zwistigkeiten in Würtemberg gegründete war die erste, dieauf dem Wege eines Vertrags mit den bestehenden Landständen entstand. Inden Worten der Entwürfe einer Bundesverfassung und in den darüber gepflo-genen Verhandlungen trat der Gedanke hervor, daß die Landstände in den deut-schen Staaten im Geiste der alten Territorialverfassung eingerichtet werden sollten.Auch in der Verordnung des Königs von Preußen vom 22. Mai 1815 — dieErneuerung einer frühern Zusage vom 2?. Oct. 1810 — schien derselbe Sinn vor-zuwalten,wenn sie die Wiederherstellung oder Einführung von Provinzialständen ver-kündete, aus welchen dann die Landesrepräsentanten erwählt werden sollten. Nachdiesen Ansichten hielt man es denn auch für eine völlig genügende Erfüllung desdreizehnten Artikels der Bundesacte, wenn, wie in Sachsen und Mecklenburg, diefortdauernde althergebrachte Wirksamkeit der Landstände versichert ward, und selbstdie Verfassung des Fürstenthums Liechtenstein konnte Gnade finden, welche dieMitwirkung der Stände bei der Gesetzgebung, selbst durch Vorschläge, für unzu-lässig erklärte, bei der Einführung neuer Landesabgaben eine ständische Berathungvorausgehen lassen wollte, die in gerechten und billigen Fällen die höchste Geneh-migung zu hoffen hätte, und nach der Vorlegung des jedesmaligen Steuerbedarfsden getreuen Ständen nichts Anderes gestattete, als über die Eindringlichkeit desgefederten Betrags zu berathschlagen und dafür zu sorgen. Wer aber den Sinnso vieler Anträge über die den Ständen zu gewährenden Rechte erwog, und beson-ders auch die in dem letzten preußischen Entwürfe vom I.Mai 1815*) enthaltenen
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*) Acten des wicncr CongresseS, Bd. 2, S. 298 fg.