Deutschland
665
UnVd,
7«ch'.
' »IM
5^^
die Unvollkommenheit der Verfassung laut anerkannten, aber eben nur mit der,durch die Umstände gebotenen Eile zu entschuldigen wußten, und wie man, umEtwas zu erhalten, das Ungenügende sich gefallen lassen wollte, da ja der Bund,selbst wie er sei, Verbesserungen nicht ausschließe. Was fünf Jahre spater die wie-ner Schlußakte hinzugefügt, was einzelne Beschlüsse des Bundestags seitdem ver-ordnet, konnte nicht ersetzen, was bei der Gründung des Gebäudes war versäumtworden. Die Schlußakte beschränkte den Zweck des Bundes gleichfalls auf diellnabhangigkeit und Unverletzbarkeit der Staaten der souverainen Fürsten und aufErhaltung der inner« und äußern Sicherheit Deutschlands. Von den Rechtsge-währungen, die 1815 so vielfältig besprochen wurden, war kaum die Rede; selbstwas in Beziehung auf den „nackten und unbefriedigenden" *) dreizehnten Artikelund auf die ständischen Verhandlungen verfügt wurde, war meist nur auf die Si-cherung der fürstlichen Gewalt oder auf mistrauische Überwachung berechnet, unddie Ausficht, eine Beschwerde über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege ineinem Bundesstaate bei der Bundesversammlung angenommen zu sehen, konntenicht den wirksamen Schutz gegen „Misbrauch der Souverainetätsrechte der Für-'sten" gewähren, den Hanover 1814 für nothwendig erachtet hatte.
Wir erinnern uns'aus der Geschichte der Verhandlungen nach der Wieder-crringung der Unabhängigkeit Deutschlands, daß manche Stimmen ein Oberhauptan die Spitze des deutschen Staatenvereins stellen wollten und auf die Wiederher-stellung der Kaiserwürde antrugen. Es sprachen dafür nicht nur mehre der kleinernFürsten und die ehemaligen Reichsunmittelbaren, deren Sonderinteressen sich gernunter den Schutz des alten Reichsadlers stellen mochten, und selbst Hanover wardiesen Wünschen nicht abhold, welchen aber die Bestimmungen des pariser Friedenssowol als die vorhergegangenen Unterhandlungen und die.Ansichten der größerndeutschen Mächte unüberwindliche Schwierigkeiten entgegensetzten. Greußen suchtedaher in seinen Verfassungsentwürfen die Bürgschaft der Einheit Deutschlandsnicht, wie jene, in der Wiederherstellung abgelebter Formen, sondern in einem po-litischen Bande unter den verschiedenen Staaten, das durch eine kräftige, mit wirk-lamer Vollziehungsmacht ausgestattete Centralgewalt festgehalten würde. Hatdoch die Geschichte der Entwicklung des deutschen Volks und seiner einzelnenstamme so genügende Belehrung gegeben, daß kein Unbefangener das Band der Ein-heit in etwas Anderm als einem, die Unabhängigkeit des Gesammtvereins wie dieKchcit der einzelnen Staaten und ihrer Bürger beschützenden Bunde finden kann.Beteachten wir aber alle Entwürfe, die bei jenen Wehen der Wiedergeburt Deutsch-ünds hervortraten, von einem hohem Standpunkte, und erwägen wir die lehrrei-chen Erfahrungen, die wir seitdem bis zum verhängnißvollcn 28. Jun. 1832 ma-chen mußten, so drängt sich freilich die Frage auf, ob denn der Bund, auch wennlene wohlthätigen Vorschläge zur Gründung eines festen Rechtszustandes und einerkräftigen Vollziehungsgewalt wären ausgeführt worden, den deutschen Völkern einevollständige Schutzwehr hätte geben können. Blieb nicht die Vollziehungsgewaltschließend in den Händen der Fürstengesandten? Wo gab es, wenn diese ihreBolimacht von der Willkür empfingen, eine Bürgschaft für die staatsbürgerlicheKühlt? Wie unabhängig auch das vorgeschlagene Bundesgericht stehen mochte,so konnte den Völkern nicht einen wirksamen Schutz gewähren, ohne schirmendeBnfassungssormen in den einzelnen Staaten. Eine nothwendige Voraussetzunglur oie vollständige Sicherung des Rechtszustandes war daher eine solche Verfassungdrr einzelnen deutschen Staaten, welche die Rechte der Staatsbürger gewährleistete"nd sie unter den Schutz einer Velkswortführung und einer verfassungsmäßigen
H^sslsdruck ^ luxemburgischen Gesandten. Acten des wiener Congresses, Bd. s,