Deutschland
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Worte bedachte, welche eine Verfassung foderten, die „allen Gassen der Staats-bürger" einen Antheil an der standischen Wirksamkeit sichern sollte, konnte in denKen Standen, welche nur die Interessen von Genossenschaften vertraten, keines-wegs die Rechtsgewährungen finden, welche nach dem Geiste jener Antrage denVölkern zugedacht waren. .Aus diesem Geiste war denn auch in seinen Grund-chgen das Staatsgrundgesetz des Herzogthums Nassau, und mehr noch die ba-rsche Verfassung hervorgegangen, deren freigebige Gewährungen bereits im De-cember 1814 verkündigt wurden, ja diesen freisinnigen Geist darf man selbst in^ ! der angeführten preußischen Verordnung suchen, wenn sie ausdrücklich eine „Re-^ Präsentation des Volks" verspricht.
Die auf diese Grundsatze gebauten Verfassungen, welche in mehren Bundes-staaten seit 1816 in Wirksamkeit traten, waren für die Entwickelung des politischenGeistes in Deutschland von entscheidender Wichtigkeit, und alle Blicke richteten sichauf die neuen Ständeversa»nmlungen, die unter ganz ungewohnten Formen dieAngelegenheiten des Volks öffentlich verhandelten, und der freien Gesinnung dasfreie Wort gestatteten, und bald ward auch in den Gemächern, wo noch Prälaten,Ritterschaft und Städte sich in schwerfälligen Formen bewegten, wie 1818 im Kö-nigreich Sachsen, die Foderung wahrer Volksvertretung laut. Die junge Freiheitregte ihre Flügel so rüstig, daß bald Argwohn erwachte. Die einzelnen deutschenStaaten, welche die Bahn des constitutionnellen Lebens betreten hatten, wurdendenjenigen, die r/eniger oder gar nichts gethan, verdächtig. Man fürchtete für dasmonarchische Princip, das man für die Grundlage der europäischen Staatengesell-schaft erklärt hatte, man sah in der Entwickelung der gesetzmäßigen Freiheit einschreckendes Emporsteigen der Demokratie, und unglückliche Ereignisse, Folgen fana-lischer Erregung, die mit der Ausbildung des Staatslebens nichts gemein hatten, ga-ben einen willkommenen Vorwand,jene fröhlich gedeihende Entwickelung zu hemmen.Der Argwohn gegen die Fortschritte des constitutionnellen Geistes ergriff bald auchDiejenigen, die ihn in den Honigmonaten ihres vielleicht aufrichtigen Bundes mitder Freiheit geweckt hatten. Wie viel auch fremder Einfluß zur Erregung des Mis-traucnS gewirkt haben mag, es gab im Innern der Staaten selbst gefährliche Feindeder neuen Einrichtungen, die desto thätiger waren, je mehr sie ihre angemaßtenVorrechte durch den endlich anerkannten Grundsatz der Rechtsgleichheit bedrohtsahen. Die Aristokratie, die 1815 den Augenblick für günstig hielt, zur Befchü-tzung ihrer Vorrechte eine durch ganz Deutschland verbreitete, von Landesgrenzenunabhängige, enge Verbrüderung vorzuschlagen, bildete wirklich eine „Kette", diejcde Beschränkung des Adelthums'zu vereiteln bemüht war, und es konnte ihr umso leichter gelingen, je mehr ein altes Vorurtheil, auf Montesquieu's misverstande-nen Ausspruch sich stützend: ?oint <le noblesse, pnint cke mouur^ue, bei denMächtigen noch immer Anklang fand. Sie wurde dabei selbst in den constitution-nellen Staaten durch die Verfassung begünstigt, da man seit 1814, wo Nassaudas Zweikammernsystem in Deutschland einführte, fast überall nicht bedacht hatte,daß eine Ständeversammlung das gesammte Volk, 'als eine politische Einheit, ver-treten soll, und die Spaltung in eine Aweiheit, wie die Erfahrung seitdem genü-gmd bewiesen hat, desto nachtheiliger auf die Entwickelung freithümlicher Staats-kinriclstungen wirkt, je mehr Kasteninteressen auf der „Herrenbank" sitzen. AuchB I schd sie anderwärts wol eine mächtige Bundesgenofsi'n in der Hierarchie, welche,gleichfalls rückwärts strebend, auf den Punkt kommen wollte, wo sie vor dem neu^geputzten Altar der erstarkten Ritterhand freundliche Dienste leisten konnte.
Hemmungen, die das Verhältniß der Aristokratie zu dem Staatsbürgerthumd?m Aufkommen des constitutionnellen Lebens in Deutschland entgegensetzte, wur-m aber besonders durch die allgemeinen politischen Verhältnisse wirksam. Die Län-er, wo das Repräfentativsystem eingeführt war und in der öffentlichen Meinung