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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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664
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664 Deutschland

Recht der Beschützung und Vertretung der eingeführten Verfassung und der durchdieselbe und den Bundesvertrag gesicherten Rechte der Einzelnen bei dem Landes-.fürsten und bei dem Bunde. War auch in dem ersten, von Preußen in Ver-bindung mit Ostreich und Hanover im October 1814 vorgelegten Entwürfe nurvon einer „Schonung der verfassungsmäßigen Rechte jeder Classe der Nation" alseinem Zwecke des Bundes, neben der Erhaltung der innern Ruhe und der Unab-hängigkeit der Staaten, die Rede, so drangen doch Hanover und die Bevollmäch-tigten der kleinern deutschen Fürsten und der freien Städte, welche sich gegen dieleitenden fünf Mächte — Ostreich, Preußen, Hanover, Baiern und Würtemberg— vereinigt hatten, entschieden auf die Verbürgung althergebrachter Volksrechte,auf Sicherung der Freiheit und Unabhängigkeit Deutschlands und der Deutschen,auf Gerechtigkeit gegen Alle. Sie foderten schon im November 1814 einen Bun-desvertrag, der nicht bloß das rechtliche Verhältniß der Bundesglieder unter sichbestimmen und ihre Selbständigkeit gewährleisten, sondern auch dem deutschenStaatsbürger eine freie Verfassung durch Ertheilung gehöriger staatsbürgerlicherRechte sichern sollte. Preußen, das diese Ansicht schon früher theilte, erklärte im Febr.1815 *) die Errichtung einer deutschen Verfassung nicht bloß hinsichtlich der Ver-hältnisse der Höfe, sondern ebenso sehr zur Befriedigung der gerechten Ansprücheder Nation für nothwendig, welche „in der Erinnerung an die alte Reichsverbin-dung von dem Gefühle durchdrungen sei, daß ihre Sicherheit und Wohlfahrt unddas Fortblühen echt vaterländischer Bildung größtenteils von ihrer Vereinigungin einen festen Staatskörper abHange, und welche nicht in einzelne Theile zerfallenwolle, sondern die Überzeugung habe, daß die treffliche Mannichfaltigkeit der deut-schen Volksstämme nur dann wohlthätig wirken könne, wenn sich dieselbe in einerallgemeinen Verbindung wieder ausgleiche". Laut erklärten die Gesandten des Kö-nigs von Hanover im October 1814, daß man nur durch die von ihnen aufgestell-ten „liberalen" Grundsätze über die Verbürgung der, den deutschen Unterthanenvon Alters her gebührenden Rechte, und über die feste Bestimmung der den Land-ftänden zustehenden Befugnisse, bei dem herrschenden Zeitgeiste und bei den billigenFederungen der deutschen Nation Ruhe und Zufriedenheit herzustellen hoffen könne,und offener als es je von deutschen Fürsten geschehen war, sprachen sie und die Be-vollmächtigten von den vereinigten W Fürsten und Städten den Grundsatzaus: daß die Minister auch den Landständen verantwortlich sein sollen.*) Soschien das Gebäude der Bundesverfassung auf der breiten und festen Grund-lage einer Einheit des Rechtszuftandcs sich zu erheben, und der Bund, indem erdes Volkes Rechte bewahrte, auch dem Volke etwas werden zu können.

Es wird zur richtigen Würdigung der gegenwärtigen Zustände der deutschenStaaten dienen, jener Verheißungen und Entwürfe sich zu erinnern. Wie dieseEntwürfe vereitelt worden, berichtet die Geschichte der Congreßverhandlungen, undsie sagt uns, wie die als Hauptsäulen des neuen Baus aufgestellten Grundsätze:die Sicherung der Volksrechte, die Bürgschaft wirksamer Volkswortführung, dasBundesgericht — durch hartnäckigen Widerspruch Einzelner, durch die Eifersuchtauf „unbedingte Regierungsrechte" weggeworfen wurden oder zu dünnen schwan-kenden Pfeilern zusammenschrumpften, welche man endlich zu den Stützen deswirklichen Gebäudes, eines eilig zusammengezimmerten Nothwerkes, machte.Das alte Recht, das einst die Reichsverfassung, durch ihre Gerichte den Rechts-zustand schirmend, dem Volke gab, ward ihm genommen und durch nichts Wirk-sames und Tüchtiges ersetzt. Es ist bekannt, wie die Stifter des Bundes selbst,als sie das Werk so vieler Sorgen und Mühen den harrenden Völkern vorlegten,

*) Acten des wiener Congresses, Bd. 2, S. 16.

**) Acten des wiener Congresses, Bd. 1, Heft 1, S. 71 u. 74.