Deutschland 663
aeben hat, über deren Ergebnisse aber bis jetzt noch nichts auf amtlichem Wege zuröffentlichen Kunde gelangte. Wohl aber sind auch seitdem zwischen andern Re-gierungen, die zu jenem Vereine gehörten, und Preußen Unterbandlungen-ange-knüpft worden, die, wie Einige hoffen, Andere fürchten, je nachdem sie sich von derRücksicht auf Sonderinteressen leiten lassen, eine ganzliche Auflösung jenes Ver-eins und den Beitritt zum preußischen System herbeiführen dürften. Endlichaber sind selbst Baiern und Württemberg mit Preußen und den beiden Hessen inUnterhandlungen begriffen, die eine innige Verschmelzung der beiden bis jetztbestehenden Vereine zu Einem Verbände bezielen, und der, käme er zu Stande, viel-leicht bald alle deutschen Bundesstaaten, mit alleiniger Ausnahme Ostreichs,umschlingen dürfte. (37)
Deutschland. Aus den Wirren der Gegenwart wendet sich der Blick un-willkürlich zu jenem Wendepunkte, von welchem die neuesten Schicksale Deutsch-lands ausgingen, zu dem großen Entscheidungsjahre, wo die beiden verbündetenFürsten aus Kalisch die deutschen Völker ermuthigend aufriefen und der „Wieder-geburt eines ehrwürdigen Reiches machtigen Schutz und dauernde Gewahr zu lei-sten" versprachen. Die Gestaltung des Werkes dieser Wiedergeburt, sagten sie,solle allein den Fürsten und Völkern Deutschlands anheimgestellt bleiben, und „jescharfer in seinen Grundzügen und Umrissen dieses Werk aus dem ureignen Geistedes deutschen Volkes herantreten werde, desto verjüngter, lebenskraftiger und inEinheit gehaltener werde Deutschland wieder unter Europas Völkern erscheinenkönnen". Auch der dritte Verbündete, Ostreich, erklarte die Wiederherstellung derdeutschen Freiheit und Verfassung für den großen Zweck des Bundes. Betrach-ten wir die Geschichte jener Zeit, so müssen wir wol glauben, daß es nichtallein der Ernst und die Roth des Augenblicks war, was die Fürsten bewog, denVölkern einen gesicherten Rechtszuftand zu verbürgen, sondern daß sie die Noth-wendigkeit erkannt harten, den, in einer verhangnißvollen Zeit offenbar gewordenenGeorechen des frühern Austandes der deutschen Staaten abzuhelfen. Als inWien über die Gestaltung Deutschlands Rath gepflogen wurde, gingen von Preu-ßen, Ostreich und andern Fürsten die freisinnigsten und offensten Antrage zur Be-gründung eines dauernden Rechtszustandes hervor. Preußen stellte gleich nach derEröffnung der Verhandlungen Grundsatze für die Gestaltung des Bundes auf,welche glückliche Hoffnungen erwecken konnten, da es schon in dem ersten Entwürfeeiner Bundesverfassung drei Federungen als nothwendige Mittel zur Erreichungdes gemeinschaftlichen Zweckes aussprach, eine kraftvolle Kriegsmacht, ein Bun-desgericht und landständische, durch den Bundesvertrag gewährleistete Verfassun-gen; und schon damals wurde das Bundesgericht, für dessen Einführung die preu-ßischen Bevollmächtigten bis zu dem Abschlüsse des Vertrags beharrlich, wiewolgegen hartnäckigen Widerstand vergeblich kämpften, für den letzten und notwendi-gen Schlußstein des Rechtsgebäudes in Deutschland erklärt. Es sollte ein Ge-richt sein, das nicht nur die Streitigkeiter» der Bundessürsten unter einander schlich-ten, sondern auch Beschwerden einzelner Unterthanen, wenigstens der Landstände,gegen Bundesglieder über Verletzung der Landesverfassung, oder der verfassungs-mäßigen, durch den Bundesvertrag oder andere Staatsverträge gesicherten Rechte«ledigen sollte. Ebenso bestimmt war die früheste Erklärung Preußens über diedm deutschen Landständen zu gewährenden Rechte. Es ward ausdrücklich verlangt,daß die Verfassungsurkunde des Bundes das Mindeste der landständischen Rechteals festen Grundsatz bestimmen sollte, und dazu wurden im Februar 1815 ausdrück-lich gerechnet das Recht der Mitberathung bei Erlassung neuer allgemeiner, die we-sentlichen Rechte der Staatsbürger betreffenden Gesetze, das Bewilligungsrecht beiEinführung neuer Steuern oder bei Erhöhung bestehender Abgaben, das Recht derBeschwerdeführung über Misbräuche und Mängel in der Staatsverwaltung, das