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Erster Band (1832) A bis E
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Deutsche Zoll- und Handelsvereine

men, nämlich: die Königreiche Hanover und Sachsen, Kurhessen, die großherzog-lich und herzoglich sächsischen Häuser, Oldenburg, Braunschweig, Nassau, diefürstlich reußischen und die fürstlich schwarzburgischenHäuser, endlich die freien StädteFrankfurt und Bremen. Dieser Vertrag, dessen Dauer vorerst auf sechs Jahre,d. i. bis zum Ablauf des Jahres 18-34, festgesetzt ward, besteht aus 22 Artikeln,wovon der erste den Zweck des Vereins im Wesentlichen also bestimmt, daß der-selbe dahin gehe, im Sinne des Art. 19 der deutschen Bundesacte einen sovielmöglich freien Verkehr und ausgebreiteten Handel sowol unter den Vereinsstaatenselbst als nach Außen zu befördern, auch die Vortheile, welche in dieser Hinsichtledern einzelnen Staate durch seine geographische Lage und andere Umstände ge-währt wurden, so weit es die finanziellen und mercantilen Verhältnisse desselbennur immer gestatteten, auf das Ganze zu übertragen, zu erhalten und sicherzustel-len. Die übrigen Hauptbestimmungen sind folgende: 1) Die vertragschließendenStaaten verpflichten sich, einseitig, d. h. ohne ausdrückliche Beistimmung sämmt-licher Theilnehmer, mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nicht begriffenen Staatin einen Zoll- und Mauthverband zu treten. 2) Jeder Vereinsstaat soll sich bemü-hen,xdem Handel und Verkehr durch Vereinfachung der Formen und Controlenbeim Ein-, Aus- und Durchgange, durch liberale Behandlung der Reisenden ec.die nöthigen Erleichterungen zu Theil werden zu lassen. 3) Einseitige Erhöhungder bestehenden Transitabgaben darf nicht stattfinden. 4) Jedem Vereinsstaatebleibt die Befugniß, einseitig Repressalien oder Retorsionsmaßregeln zu ergreifen.5) Chaussee-, Weg-, Brücken- und Pflastergeld darf nicht erhöht werden. 6)Kein Vereinsstaat darf sich Waarenverbote durch Untersagung des Ein- oder Aus-ganges erlauben. Endlich werden auch noch im Artikel 26 größtentheils Erzeug-nisse des Landbaues, wie Getreide und Vieh oder rohe Brennstoffe, speciell be-zeichnet, die frei von jeder Abgabe sein sollen, wenn sie, ohne das Ausland zu be-rühren, von einem Vereinslande in das andere gebracht werden. Jedoch erstrecktsich diese Befreiung nicht auf den Großhandel mit Getreide, für welches dieselbenur insoweit eintritt, als es von den Producenten selbst auf den Wochenmärktender verschiedenen Staaten zum Verkauf ausgestellt oder von Zwischenhändlern biszum Betrage von 20 Centnern eingeführt wird. Mehre andere sogenannteVerträge, die insbesondere die Erleichterung des wechselseitigen Grenzverkehrs be-absichtigten, wurden noch im Laufe des nämlichen Jahres unter einzelnen am Ver-eine teilnehmenden Bundesstaaten abgeschlossen. Endlich aber ward von denim nächstfolgenden Jahre abermals zu Kassel versammelten Bevollmächtigten ebendieser Regierungen ein Supplementarvertrag eingegangen, wonach unter anderndie Dauer des Hau-ptvertrags weiter auf sechs Jahre verlängert werden sollte, derjedoch nur von einigen der vertragschließenden Staaten, namentlich der freienStädte, die Genehmigung erhielt. Als eine weitere Folge und gewissermaßen par-tielle Vervollständigung des mitteldeutschen Vereinsvertrags erscheint nun noch derzuEimbeckam 27. März 1830 abgeschlossene Vertrag. Dieser Vertrag, worannur vier der Vereinsstaaten, nämlich Hanover, Kurhessen, Oldenburg und Braun-schweig Theil nahmen und wodurch sich diese zur Annahme eines gleichmäßigenund gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs- und Verbrauchsabgabensyftems ver-banden, enthält überhaupt 41 Artikel, kam jedoch nie zur Ausführung, obgleichdie betreffenden Genehmigungsurkunden am 8. Mai desselben Jahres zu Kasselausgewechselt wurden. Wir übergehen ihn daher um so füglicher mit Stillschwei-gen, da er auch seitdem formell-rechtlich durch Übereinkunft unter den dabei be-theiligten Regierungen aufgehoben ward. Von diesen ist, wie schon oben ange-führt wurde, späterhin Kurhessen dem preußischen Mauth- und Handelssystem bei-getreten, was denn freilich, als eine offenkundige Verletzung des mitteldeutschenVereinvertrags, zu mannichfaltigen diplomatischen Weiterungen seitdem Anlaß ge-

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