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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
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Deutsche Zoll- und Handelsvereine

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.l aber besteht erst ein unter dieser Classe zu begreifender Vertrag, nämlich derM den Königreichen Bai ern und Würtemberg am 27. Mai 1829 abge-schlossene und am 17. Jul. desselben Jahres genehmigte Vertrag, wobei preußi-scher Seits auch noch das Großherzogthum Hessen als mitvertragschließend er-scheint. Durch diesen Vertrag wird als Negel festgestellt, daß vom 1. Jan. 1839^ — bis auf die festgesetzten Ausnahmen — alle inlandischen Erzeugnisse derNatur, des Gewerbfleißss und der Kunst aus den dänischen und den würtembergi-schen Staaten in das Königreich Preußen und in das Großherzogthum Hessen, undebenso aus diesen Staaten in die Königreiche Baiern und Würtemberg frei vonden auf dem Eingänge ruhenden Abgaben eingeführt und zum Verbrauche in denVerkehr gebracht werden können. Zu jenen Ausnahmen gehören namentlich Koch-salz nebst allen Stoffen, woraus dasselbe geschieden zu werden pflegt, und Spielkar-ten, deren Einführung ganzlich verboten bleibt. Andere Erzeugnisse sind theilsfortwährend, theils nur zeitweise von der vorgedachten Befreiung ausgenommen.Zu den erstem gehören unter andern Bier, Branntwein, Liqueure, Cider, Es-sig, geschrotenes Malz, die bei ihrem Eingänge über die Grenze eines andern dervertragschließenden Staaten eine Abgabe zu entrichten haben, die derjenigen gleichkommt, mit welcher die eignen inlandischen Erzeugnisse dieser Art in jedem Landebesteuert sind; ferner fabricirter Taback, der 59 Procent, Tabacksblätter, Weinund Most, die 49 Procent der Abgaben entrichten, womit auslandische Artikeldieser Art, nach den Bestimmungen des allgemeinen Tarifs, belegt sind; rafsinirterZucker und Syrup, die eine Erleichterung von nur 29 Procent 'genießen u. s. w.Zu den andern gehören vornehmlich Baumwollen-, Seiden-, Halbseiden- undAollemvaaren, sodann Leder und verarbeitete Metalle, welchen bis zum 1.Jonuar 1831 eine Erleichterung von 25 Procent, von da an aber von 59 Procentzilstattcnkommt. Die Dauer dieses Vertrags ist vorläufig auf 12 Jahre festge-setzt worden, nach deren Ablaufe derselbe, wird er während der Zeit nicht aufgekün-digt, als auf weitere 12 Jahre verlängert angesehen werden soll.

Die dritte Classe der vorerwähnten Verträge endlich umfaßt diejenigen Über-einkünfte, welche nur besondere Erleichterungen des gegenseitigen Verkehrs inBezug auf einzelne Versteuerungsobjecte oder auf die Verbindung mit einzelnenThülen des preußischen Staats festsetzen. Dahin sind zu rechnen: 1) die am 3.Jul. 1829 mit Sachsen-Meiningen, am 4. Jul. 1829 mit Sachsen-Koburg-Gotha und am 29. März 1831 mit Sachsen-Weimar abgeschlossenen Verträge,nach welchen, auf den Grund von Ursprungsscheinen, verschiedene, jedoch größten-teils rohe, Producta oder Lebensmittel aus den vorgenannten Staaten in die demeigentlichen preußischen Zollverbande nicht ungehörigen Lande unter gewissen Be-dingungen frei eingehen dürfen; 2) der unter dem 9. Dec. 1829 mit den fürstlichreußischen Häusern abgeschlossene Vertrag, der ähnliche Begünstigungen stipu-lirt; und endlich 3) der schon am .18. Mai 1815 mit dem Königreich Sachsenabgeschlossene Staatsvertrag, wonach Getreide, Brenn- und Bauholz, Steineund einige andere ähnliche Gegenstände gegenseitig vom Eingangszolle befreitwerden.

Neben den vorhin erwähnten bairisch-würtembergischen und preußisch-hessi-schen Zoll-und Handelsvereinen hat sich nun noch ein dritter, ähnliche Zwecke, näm-lich wechselseitige Begünstigung der Handelsintercssen und mithin Erleichterungdes Verkehrs unter den Staatsangehörigen der vertragschließenden Regierungen,beabsichtigender Verein gebildet, der allerdings rechtlich noch fortbesteht, der indeßAttisch, durch einseitige Abtrennungen mehrer jener Regierungen, wie z. B. derkurhessischen, seiner gänzlichen Auflösung entgegenzugehen scheint. Wir meinenden mitteldeutschen Verein, gegründet durch den am 24. Sept. 1828 zuKussel abgeschlossenen Staatsvertrag, woran nachbenanntc Staaten Theil nah»