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Erster Band (1832) A bis E
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Deutsche Zoll- und Handelsvereine

nisse des einen Staats frei und unbeschwert in den andern Staat eingeführt undin demselben verbraucht werden können. Hören nun hiernach alle Eingangs-,Ausgangs- und Durchgangsabgaben an den königlich preußischen und großherzog-lich hessischen gemeinschaftlichen Landesgrenzen auf, so nimmt dagegen Hessen denpreußischen Zolltarif an, die hiernach erhobenen Abgaben aber sollen jahrlich zwi-schen beiden Regierungen nach Verhältniß der Seelenzahl getheilt werden, undzwar vor der Hand — da die Zollgesetzgebung für die östlichen preußischen Provin-zen in einigen Punkten von der für die westlichen verschieden, auch, wie beideTheile sich überzeugt haben, die Ausscheidung der Wasserzölle in den östlichen Pro-vinzen mit eigenthümlichen Schwierigkeiten verbunden ist — der Seelenzahl ei-nerseits in den großherzoglich hessischen, andererseits in den westlichen preußischenLanden, mit Hinzurechnung der von der Krone Preußen schon durch Vertrage inden westlichen Zollverband aufgenommenen oder noch auszunehmenden Unter-thanen anderer deutscher Bundesstaaten. Die durch diesen Vertrag begründeteZoll- und Handelsverbindung trat mit dem 1. Jul. 1828 in Vollziehungund bleibt bis zum letzten December 1834 in Kraft. Sollte aber alsdann einTheil aus der Vereinigung treten wollen > so ist eine einjährige Aufkündigungerfoderlich. Unterbleibt diese, so wird angenommen, daß die Ubereinkunft still-schweigend auf anderweite sechs Jahre verlängert worden sei. 2) Der Vertragmit dem Kurfürstenthum Hessen (vom 25. August 1831 und genehmigtden 3. Nov.), wobei die großherzoglich hessische Regierung als mitvertragschlie-ßend erscheint, und der daher in der Hauptsache mit dem vorerwähnten Vertragezwar übereinstimmt, jedoch aus Rücksicht auf das besondere BesteurungssystemKurhessens einige von diesem abweichende Bestimmungen hinsichtlich der imInnern des Landes mit Abgaben belasteten Gegenstände enthält. 3) DerVertrag mit hem Fürstenthum Waldeck (vom 16. April 1831, genehmigtden 16. Jun.), wovon jedoch die Grafschaft Pyrmont, aus Rücksicht auf ihregeographische Lage, als eine Enclave Hanovers, ausgeschlossen bleibt. 4) Die mitden herzoglich anhaltischen Häusern zu verschiedenen Zeiten abgeschlossenen Verträ-ge, nämlich er) mit Bern bürg (unter dem 10. Oct. 1823, 17. Jun. 1826und 17. Mai 1831); d) mitKöthen und Dessau (unter dem 17. Jul. 1828).Endlich aber 5) diejenigen Verträge, welche mit nachbenannten Bundesregierun-gen wegen der vom preußischen Gebiet umschlossenen Landestheile ebenfalls zuverschiedenen Zeiten abgeschlossen wurden und noch bis heute in Kraft bestehen;nämlich mit Sachsen-Weimar wegen der Ämter Allstädt und Oldisleben, —mit Mecklenburg-Schwerin wegen Rossow, Netzeband und Schönberg, —mit den fürstlich sch warzburgischen Häusern, wegen ihrer Enclaven in Preu-ßisch-Sachsen,— mit Sachsen-Koburg-Gotha wegen des Amtes Volke-rode und des Fürstenthums Lichtenberg, — mit Lippe-Detmold wegen Lippe-rode, Kappel und Grevenhagen,— mit Oldenburg wegen des FürstenthumsBirkenfeld, und mit Hessen-Homburg wegen des Oberamts Meisenheim.

Zur zweiten Classe der zwischen Preußen und andern Bundesstaaten beste-henden Verträge gehören diejenigen, welche bloß eine allgemeine Erleichterungdes Handels und gewerblichen Verkehrs der gegenseitigen Unterthanen bezwecken.Sie beruhen demnach weder auf einem übereinstimmenden Steuersystem, noch aufgleichen Tarifsätzen, noch endlich auf einem gemeinschaftlichen Grenzschutze; bis

backe bezahlen bei ihrem Eingange ins Preußische eine Abgabe von 1 Thlr. für denEentner; endlich k) entrichten Mehl, Getreide und Schlachtvieh in preußischenStädten, wo Mehl- und Schlachtsteuer besteht, bei der Einfuhr eine dieser gleich-kommende Abgabe, sowie überhaupt preußische Producte in denjenigen hessischenStädten, wo Ocl roiabgaben bestehen, diese ebenso wie die gleichartigen inländhchenArtikel entrichten.