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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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Deutsche Zoll- und Handelsvereine

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fortan die frühere Übereinkunft ersetzte. Durch diesen letztern Vertrag nun,dem, wie dem vorhergehenden, die fürstlichen Hauser Hohenzollem ebenfalls bei-traten, vereinigen sich die beiden Regierungen zur Annahme eines gemeinschaft-lichen Systems und demzufolge zur Errichtung einer den zusammenhangenden Lan-derumfang beider Staaten einschließenden Zolllinie. Somit sollen fortan die Ein-gangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle für gemeinschaftliche Rechnung der Ver-einsstaaten sowol bei den Grenzerhebungsstellen als auch bei den Zollämtern imInnern erhoben und am Schlüsse jedes Rechnungsjahres nach dem Maßstabeder Bevölkerung vertheilt werden. Der bairifche Rheinkreis ward, aus Rücksichtauf seine geographische Lage, von dem gemeinschaftlichen Zollverbande vorläufigausgeschlossen. Dieser, wenn auch nur partielle Erfolg mehrjähriger Bestrebungensetzte thatsächlich die Möglichkeit außer Zweifel, mit ernstlichem Willen deren Endzielzu erreichen, und so war die Bahn zu allen nachfolgenden, denselben Zweck beabsichti-genden Verträgen gebrochen. Auf dieser Bahn schritt nun zunächst Preußen voran,das wir als den Centralpunkt eines Systems betrachten, welches, sollte es mit Conse-quenz durchgeführt werden, wie es denn hierzu großenAnfchein hat, all jenen Übeln undUnbehaglichkeiten ein Ende machen dürfte, deren Grundursache man seither in derIsolirung der staatswirthfchaftlichen Interessen der verschiedenen deutschen Bun-desstaaten fand. Denn dieses System, verstehen wir es recht, bezweckt — abgese-hen von aller sonstigen politischen Tendenz, welche vielleicht mehr oder minder be-fangene Gegner darin gewahren wollen — nichts Anderes als Herstellung einervollkommenen Gegenseitigkeit der Handelsfreiheit unter den verschiedenen Staa-ten, mithin Aufhebung aller Mauthlinien, welche sie von einander scheiden unddiese Freiheit mehr oder weniger beschränken, und endlich gemeinschaftliche Schutz-maßregeln zu Gunsten der einheimischen Industrie gegen das mit dieser aufdeutschen Märkten concurrirende Ausland. Die vollständige Ausführung des,diesem Systeme zu Grunde liegenden großartigen und wahrhaft nationalen Gedan-kens unterliegt jedoch zu vielfältigen Schwierigkeiten, als daß solche mit einemSchlage zu bewirken wäre. Die preußische Regierung selbst scheint die Überzeu-gung zu haben, daß nur allmälig zur Verwirklichung jenes Gedankens vorgeschrit-ten werden kann, und hat daher, bei Abschluß der zwischen ihr und andern Regie-rungen die gegenseitigen Zoll- und Handelsverhältnisse ordnenden Verträge, we-sentlich verschiedene Modisicationen eintreten lassen, wonach wir denn ebenfallsjene Verträge unter drei Elasten begreifen und hier eine gedrängte Darstellung der-selben mittheilen wollen. Unter die erste Elaste, welche die zwischen Preußenund andern Bundesstaaten oder Gebietstheilen derselben gegenwärtig bestehen-den wirklichen Zoll- und Handelsvereinsverträge umfaßt, gehören: 1) DerVertrag mit dem Großherzogthum Hessen, abgeschlossen am 14. Febr.und genehmigt am 8. März 1828. Nach diesem Vertrage findet ein völligfreier Verkehr zwischen Preußen und den von der gemeinschaftlichen Zolllinie um-schlossenen Theilen des Großherzogthums Hessen in der Art statt, daß, mit Aus-nahme einiger mit Consumtionsabgaben belasteten Gegenstände *) die Erzeng-el Zu diesen Gegenständen gehören: ») Kochsalz und Spielkarten, deren Einbrin-gung gegenseitig verboten ist; K) Branntwein, der, wieder aus dem Hessischen indas Preußische gebracht, mit einer Abgabe von Thlr. von der preußischen Ohm^ ist und im umgekehrten Falle eine Tranksteuer von 6 Fl. ZV Kr. für dieMische Ohm bei der Einlage bezahlt; e) Bier und Essig, die bei der Einfuhrms Preußische LZ Sgr. für die Ohm bezahlen, bei ihrer Einfuhr ins Hessische aberder allgemeinen, hier in Kraft bestehenden Fabrikationsgebühr unterworfen sind;von welchem bei dessen Übergang aus dem Hessischen ins Preußische 4 Thlr.

Sgr. von der Ohm entrichtet werden, der aber, im umgekehrten Falle, bei derf damaligen Einlage und so oft er an einen andern Eigenthümer übergeht, derugemeinen Trank- und Zapfsteuer unterworfen ist; e) rohe und fabricirte Ta-

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