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Deutsche Zoll- und Handelsvereine
ches Zoll- und Handelssystem zwischen mehren deutschen Staaten abgeschlossenenVertrags anzusehen wäre. In Gemäßheit dieser Acte treten die fürstlichen Häu-ser Hohenzollern dem Entwürfe des von der würtembergischen Regierung denStänden des Königreichs vorgelegten neuen Zollgesetzes nicht nur bei, sondern ge-nehmigen zugleich im Voraus diejenigen Modisicationen, welche dasselbe in Folge derlandständischen Verhandlungen etwa erfahren möchte. Andere wesentliche Bestim-mungen des Vertrags sind: 1) Die königlich würtembergischen Behörden lei-ten die Zollverwaltung in den Fürstenthütnern. 2) Die in der Bundesmatrikelfür die Contingentstellung als Maßstab derselben angenommene Bevölkerung derBundesstaaten wird ebenfalls der Vertheilung der gemeinschaftlichen Zollämterzu Grunde gelegt. Jedoch wird jedenfalls dem Fürsten von Hohenzollern-Sig-maringen die Summe von 20,000 Fl. und dem Fürsten vonHohenzollern-Hechin-gen die Summe von 12,000 Fl. als jährlicher Reinertrag von Seiten Würtem-bergs garantirt. Endlich 3) wird die vorläufige Dauer dieses Vertrags auf zehnJahre festgesetzt; der Zeitpunkt seiner Vollziebung aber trat mit der Einführungdes neuen würtembergischen Zollgesetzes ein. Gleich fühlbar machte sich noch in dem-selben Jahre das Bedürfniß einer kommerziellen Annäherung zwischen den Großher-zogthümern Baden und Hessen. Zu Karlsruhe ward am 18. Sept. 1824 zwi-schen diesen beiden Regierungen ein Vertrag abgeschlossen, dessen Dauer sich jedochauf keine bestimmte Zeit erstreckte, sondern zu jedem, einem der vertragschließendenTheile beliebigen Zeitpunkte mit der Bedingung aufgekündigt werden konnte, daßderselbe alsdann erst nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft trete. Auch indiesem Vertrage wurde die Hoffnung ausgesprochen, es werde derselbe zu einemmehre deutsche Bundesstaaten umfassenden Verbände den Weg bahnen. Dochnicht blos diese Hoffnung blieb unerfüllt, sondern der Vertrag selbst wurde bereitsdurch Bekanntmachung des großherzoglich hessischen Ministeriums der auswär-tigen Angelegenheiten vom 31. Oct. 1825 für erloschen mit dem Anfangedes nächsten Jahres erklärt. Als Motiv der Aufkündigung werden die durch dieneueste badische Zollgesetzgebung eingetretenen, wesentlich veränderten Verhältnisseangeführt, die eine längere Dauer desselben nicht erlaubten. Der Grenzverkehrbeider Staaten erhielt nichtsdestoweniger, mittels wechselseitiger Übereinkunft, fürdie Folge mancherlei Begünstigungen, namentlich der Handel mit landwirtschaft-lichen Erzeugnissen und verschiedenen rohen Stoffen, insofern diese zur Bearbei-tung aus einem in den andern Staat gelangt und sodann wieder zurückgeführtwurden.
Aus Rücksicht auf die Analogie des Zweckes verdienen auch noch beiläufigdiejenigen Verträge erwähnt zu werden, welche Würtemberg am 25. Febr.1826 und Baden.am 5. Nov. desselben Jahres mit der schweizerischenEidgenossenschaft abschlössen, und wodurch sich die beiden Regierungen ge-genseitige, die Erleichterung des Handels beabsichtigende Zugeständnisse machten.Verträge jener Art können jedoch nur als Versuche betrachtet werden, sich im Ein-zelnen und theilweise das Gute zu verschassen, zu dem man aus dem früher einge-schlagenen Wege, d. i. durch Vereinbarung mehrer Bundesregierungen zu einergleichförmigen Leitung des Handels und der Gewerbe, nicht hatte gelangen kön-nen. Befonders thätig dabei zeigten sich aber die Regierungen vonBaiern undWürtemberg, die, nach Auflösung des darmstädter Eongresses, ihre denselbenGegenstand verfolgenden Unterhandlungen anfangs in Stuttgart, dann in Mün-chen fast ununterbrochen fortsetzten. Das erste Resultat dieser Unterhandlungenwar der zu München am 12. April 182? abgeschlossene Handelsvertrag, der wech-selseitige Zollermäßigungen zur Begünstigung des Handels zwischen den beidersei-tigen Staatsangehörigen festsetzte, und der dadurch jenen Handels- und Mauth-vereinsvertrag vorbereitete, der am 18. Januar 1828 abgeschlossen ward und
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