Deutsche Zoll- und Handelsvereine
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derselben die erfoderlichen Anstalten zu treffen, jedoch nach dem Grundsatze, daßdie Producte und Fabrikate der übrigen Staaten nicht höher als die inlandischenbelegt werden. Die Einfuhr des Salzes soll von besondern Vertragen der sich ver-einigenden Staaten abhängen. 4) Die Zolllinie und die Zollämter der vereintenStaaten werden gemeinschaftlich besetzt. 5) Der Ertrag der gemeinschaftlichenMe wird nach dem Mittelverhältnisse getheilt, welches sich nach der Ausdehnungund der Bevölkerung der vereinten Staaten ergibt. 0) Die Ubereinkunst soll erstnach dem Zeitpunkte in Wirksamkeit treten, den die vertragschließenden Staatenmic Rücksicht aufihre innern Staatsverhältnisse festsetzen werden. 7) Jedem dervertragschließenden Staaten bleibt zwar die Befugniß, aus dem Vereine wiederauszutreten, jedoch nur innerhalb der festzusetzenden Zeit nach der hierüber gesche-henen Erklärung.
Jndeß beendigte der darmstädter Congreß, nach etwa dritthalbjähriger Dauer,seine Verhandlungen mit der dreiundzwanzigsten Conferenz, die am 2. April 1823stattfand, ohne das beabsichtigte Ergebniß feines Zusammentrittes auch nur im min-desten erreicht zu haben. Zwar ward in dieser Zusammenkunft noch der Beschluß ge-faßt, daß die Bevollmächtigten die ihnen zustehenden Instructionen sich durch Corre-spondenz gegenseitig mittheilen, sobald aber bestimmte Erklärungen über sämmtlicheVertragspunkte vorliegen würden, wieder zusammenkommen wollten. Der Eintrittdieses Zeitpunktes blieb indeß ausgesetzt, und Das, was Manche noch während derDauer der Verhandlungen mit Gewißheit vorauszusehen glaubten, nämlich dieSchwierigkeit oder Unmöglichkeit der Vereinbarung abweichender Ansichten überwesentliche Vertragspunkte, traf nun wirklich ein, ungeachtet des thätigen Eifers,womit die unterhandelnden Regierungen eine staatswirthschaftliche Aufgabe ergrif-fen und behandelt hatten, deren befriedigende Lösung schon damals von dem ge-werbe- und handeltreibenden Deutschland gewünscht und in Druckschriften viel-fach besprochen wurde. Wie aber die großherzoglich hessische Regierung die ersteAnregung zur Eröffnung des Congresses gegeben hatte, so war sie es auch, die jetzt,nach mehrjährigen erfolglosen Unterhandlungen, dessen Auflösung hervorrief. ^)iesgeschah mittels einer unter dem 3. Jul. 1823 ausgefertigten und an die Bevoll-mächtigten der unterhandelnden Staaten gerichteten Circularnote, worin diesen an-gezeigt ward, daß die großherzoglich hessische Negierung, aus Rücksicht auf eigneLandesinteressen, die fernere Theilnahme an den Verhandlungen des Congresses ab-lehnen müsse; daß sie jedoch bereit sei, den daraus für die Folge sich etwa noch erge-benden Resultaten beizutreten, sofern solche mit jenen Interessen nicht im Wider-sprucheständen. Die Beweggründe dieses Entsagungsactes stützten sich auf den Um-stand, daß der im August desselben Jahres zusammentretenden Ständeversammlungein für die finanziellen Bedürfnisse des Großherzogthums berechnetes Zollgesetz vor-gelegt werden sollte.
Die Verhandlungen des darmstädter Congresses hatten jedoch ihres Nichter-stlgs ungeachtet dazu gedient, das Interesse an dem großen ftaatswirthschaftli-chem Problem des Tages rege zu erhalten und dadurch indirect Erfolge .vorzuberei-ten. Freilich erschienen diese anfangs nur als unbedeutend; späterhin aber ent-gelten sie sich doch zu Resultaten von höherer nationalwirthschaftlicher Wichtig-keit, die wir jetzt darlegen werden, und wobei wir zuvörderst unsere Blicke auf Süd-beuh chland, unter Beobachtung der chronologischen Ordnung, richten wollen. Hier-nach erwähnen wir zuerst des zwischen der Krone Würtemberg und den beidensürstlichen Häusern Hohenzollern abgeschlossenen und mittels amtlichen Erlas-ses vom 24. Jul. 1824 bekannt gemachten Handels- und Zollvertrags, .der auchnoch besonders insofern merkwürdig ist, als solcher im Eingange eine Übereinkunftgenannt wird, die als eine vorläufige und partielle Vollziehung des theils in Wien
19. Mai 1820, theils durch spätem Beitritt über ein gemeinschaftli-Conv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur. I. 42