546 Criminalgesetzgebung
einer zur wirklichen Annahme gekommen ist. Für Hanover ist ein Entwurf von deinProfessor Bauer verfaßt (Hanover 1825), umgearbeitet, aber noch nicht beendigtworden. Ein ähnliches Schicksal hat der für das Großherzogthum Weimar redigirteEntwurf (von Martin) gehabt, wovon nur der allgemeine Theil gedruckt ist. Wah-rend man für Deutschland wünschen möchte, daß die verschiedenen Staaten sich we-nigstens über die Hauptsatze eines gemeinschaftlichen Strafsystems vereinigen möch-ten, haben nicht einmal die Cantone der Schweiz eine gemeinschaftliche Gesetzgebungunternommen. Mehre haben eigne Gesetzbücher bekannt gemacht, der CantonTes-sin, St.-Gailen (1819), Aargau (dem östreichischen Gesetzbuche nachgebildet), Ba-sel (1821), andere haben Entwürfe bearbeiten lassen, wie Graubündten (1825 und1829), Genf(1827), von dem nun verstorbenen Dumont, sowie auch Zürich einenEntwurf bearbeiten ließ, auf dessen Abfassung Escher vorzüglich Einfluß gehabthat. Auch in Basel hat sich das Gesetzbuch von 1821 so wenig in der Erfahrungbewahrt, daß schon wieder eine Umarbeitung beabsichtigt und entworfen ist. Nea-pel hat 1819 und Parma 1820 ein neues Gesetzbuch erhalten, welchen beiden diefranzösischen Gesetze zum Grunde liegen. In Frankreich wurde gleich in den erstenJahren der Revolution die Criminalgesetzgebung ganzlich umgestaltet und am 25.Sept. 1791 das erste neue Strafgesetzbuch publicirt, welches 1795 (3. Brum.I. IV) wenig verändert wurde. Der noch jetzt geltende Omle penul Napoleonsvom Jahre 1810 war eine ganz neue Nedaction und ist viel härter als der frühere.Er wurde (28. April 1832) abermals revidirt, einige Strafen, das Brandmar-ken, die öffentliche Ausstellung, die Vermögensconsiscation sind aufgehoben undviele Bestimmungen neuerlich sehr gemildert worden. Das Strafgesetzbuch von1810 gehörte zu dem Gefolge der Siege Napoleons. Es wurde in den sammt-lichen Landen der französischen Oberherrschaft entweder geradezu oder doch in we-nig abweich'uden Umarbeitungen eingeführt — so in Holland, in Italien, in Nea-pel—, und hat in den meisten seinen Urheber geraume Zeit überlebt. Neapel hat inder neuesten Gesetzgebung doch die Grundlagen beibehalten, in den Niederlandenwurde das französische Gesetzbuch nur in einigen Punkten durch eine Verordnungvom 11. Dec. 1813 abgeändert. Ein Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches,welcher 1828 den Generalstaaten vorgelegt wurde, fand keinen Eingang; der Ent-wurf einer Criminalordnung von 1828 (mit Öffentlichkeit der Verhandlungen,aber ohne Jury) ist durch die Revolution Belgiens, wie es scheint, vorerst beseitigt.Noch ist der Entwurf eines Strafgesetzes für Brasilien (1827) und der von Li-vingston verfaßte für den Staat Louisiana zu erwähnen, welcher schon 1822 vor-gelegt wurde, aber, wie es scheint, auch noch nicht angenommen und zur definitivenRedaction reif geworden ist. Endlich hat auch England durch den Minister Peelin verschiedenen Parlamentsacten vom 21. Jun. 1827 und durch Marquis vonLansdown 1828 bedeutende Reformen der Criminalgesetze erhalten. Mit denStrafgesetzen geht auch die Proeeßordnung Hand in Hand, und die Gesetzge-bung ist auch in dieser Hinsicht nicht unthätig gewesen. Die Abschaffung der Tor-tur ließ hier in Deutschland eine große Lücke, indem sie dem hartnackigen Leugnenkein Mittel mehr entgegensetzte. Frankreich hatte schon immer eine Verurtheilungauf bloße Verdachtsgründe zugelassen, und darin lag offenbar eins der größten Ge-brechen der alten französischen Criminaljustiz, dessen Milderung durch dik'weisenRichter im Parlement, von welcher Locre spricht, wir nicht zugestehen können. DieWillkür des Parlements erregte vielmehr das lebhafte Verlangen nach Reform,welches durch die Verpflanzung der Jury auf französischen Boden befriedigt werdensollte. Man hat seitdem oft daran geändert; die Criminalordnung von 1808 ist ineiner neuen Revision publicirt worden; die Einrichtung der Jury hatte schon durchein Gesetz vom 2. Mai 1827, welches man der Umarbeitung in der Pairskammerverdankte, viele Verbesserungen erhalten. Da man aber in Deutschland mehr an