Criminalgesetzgebung
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beiten durch mehre Abhandlungen im „Neuen Archiv des Criminalrechts" und derKritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Auslandes" geliefert. Sie würdeein sehr interessantes Blatt aus der Geschichte der Menschheit sein, besonders wennsie dm Zusammenhang darstellte, welcher in diesen Bemühungen der Staaten untereinander stattfindet, und die Herrschaft, welche die Philosophie in diesem Zweigedes Rechts ausgeübt hat, gehörig würdigte. Das Ganze der noch jetzt zu ihremZiele strebenden Reform ging von zwei Punkten aus, der Harte der alten Gesetze,insbesondere der hausigen Anwendung der Todesstrafen, und der Willkür des Ver-fahrens, vorzüglich der Tortur, welche außer England noch allgemein in den Ge-setzbüchern befohlen (im Criminalgesetz der Kaiserin Maria Theresia von 1769werden noch sehr deutliche Anweisungen zur Folter in ihren drei Graden mit einerMenge von Abbildungen gegeben) und auch in den Gerichten immer noch ange-wendet wurde. In Frankreich schaffte Ludwig XVI. zwar einen Fall der Tortur,die yueZtion iirepurutoü-e, ab, welche als Erpressungsmittel der Gestandnisse ge-braucht wurde (durch eine Verordnung vom 24. August 1780), allein die Torturvor der Hinrichtung, um den Verbrecher zu Angabe der Mitschuldigen und andererbisher verschwiegenen Umstände geneigt zu machen,blieb noch stehen. Was vonKatha-rina II. in Rußland geschah, ist kaum zu erwähnen, da ihre berühmte Instructionvon 1767, in welcher viel von politischer Freiheit gesprochen, und die Abschaffungder Todesstrafen verlangt wird, nie eine Wahrheit geworden ist. Der GroßherzogPeter Leopold von Toscana war der erste Fürst, welcher in dem Gesetz vom 30.November 1786 eine wahrhafte und gründliche Criminalreform vornahm, indemzwar der Untersuchungsproceß beibehalten, aber die Todesstrafe und die Folterganzlich abgeschafft wurden. Diesem folgte Joseph II. mit dem Gesetz überVerbrechen und deren Bestrafung (Wien, 13. Januar 1787), worin zwar dieTodesstrafe, die Fälle des Standrechts ausgenommen, auch für aufgehoben erklärtwurde, aber beinahe nur zum Schein, indem die an die Stelle derselben gesetztenStrafen des schwersten Kerkers (Anschmiedung an einem angewiesenen Orte) undöffentliche Arbeit (Schiffsziehen) kaum etwas Anderes genannt werden konnten alseine nur langsamere Todesstrafe. Das toscanische Gesetzbuch besteht noch, nur daßdurch ein Gesetz vom 20. August 1795 die Todesstrafe wieder eingeführt wurde;das östreichische ist durch das neue Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizei-übertretungen vom 3. September 1803 ersetzt worden. In Preußen war durch dasAllgemeine Landrecht (Theil II, Tit. 20) im Jahre 1794 ein neues Strafgesetz-buch und in der Criminalordnung vom 5. September 1805 eine Proceßordnungaufgestellt, welche beide von dem bisherigen Standpunkte, nur mit Milderung derStrafen und gänzlicher Abschaffung der Tortur, ausgingen. Schon 1805 wurdeeine Revision des Strafgesetzes angekündigt, die aber bis jetzt noch nicht beendigtworden ist. Eine Verordnung vom 16. Februar 1799 führte bei Diebstählen kör-perliche Züchtigungen ein. Ein Versuch, gefahrliche Verbrecher, Diebe, Räuber,Verfalscher von Staatspapieren nach dem asiatischen Rußland zu deportiren, istganzlich mislungen und nicht wiederholt worden. Die Meisten entflohen auf demWege. Baiern war sehr lange mit einer Revision der Criminalgefetze beschäftigt;Kleinschrodt hatte einen Entwurf verfaßt, welcher durch eine scharfe Kritik Feuer-bach's beseitigt wurde; es erhielt 1813 ein von diesem berühmten Eriminalistenentworfenes Gesetzbuch, welches auch gleich nachher in Oldenburg eingeführt undin andern Staaten wenigstens zum Grunde gelegt wurde; aber nicht genug, daßman eine Menge von Zusätzen und Abänderungen nöthig gesunden hat, so liegtseit 1822 wieder ein neuer, von dem verstorbenen Gönner ausgearbeiteter Entwurfvor, an welchem sich die Kritik bereits vielfach versucht hat. Nach demselben wurdeauch für Würtemberg ein Entwurf von Weber bearbeitet. In Sachsen sind Ent-würfe von Erhard, Tittmann und Stübel ausgearbeitet worden, ohne daß bis jetztConv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur. I. 35
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