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Erster Band (1832) A bis E
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544
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544 Criminalgesetzgebung

keitsprinckp aus einem großen Theile des Raumes, welchen sie behaupten möchte,verdrangt. Allein sie war auch gerade im Criminalrecht, dessen wichtigste Lehrenwesentlich philosophisch und einer positiven Bestimmung nicht fähig sind, ohnehinam wenigsten an ihrem Platze. Das Princip der bloßen Gerechtigkeit vertheidigtauch Richter in seiner erwahnungswerthen Schrift:Das philosophische Crimi-nalrecht, begründet auf die Idee der Gerechtigkeit" (Leipzig 1829).

Das Schwanken, welches in der Theorie des Criminalrechts bemerkbar ist,hat sich nothwendig auch der Criminalgesetzgebung mitgetheilt, und ihmmuß es hauptsachlich zugeschrieben werden, daß die vielfachen Bemühungen derStaaten, ihre Strafgesetze nach den Anfoderungen der Zeit zu verbessern, bis jetztdurchaus erfolglos gewesen sind. Seit ungefähr 50 Jahren ist dieses Bestrebenso allgemein geworden, daß fast kein etwas größerer civilisirter Staat zu finden ist,welcher nicht mehre Male seine Strafgesetze umgeändert hätte oder doch mit Um-änderung derselben beschäftigt wäre. Die Entwürfe zu Strafgesetzbüchern vondem Quistorp'schen (1782) an bis auf die neuesten machen eine kleine Biblio-thek aus und sind noch immer im Zunehmen. Das Verdienst, diese großeThätigkeit angeregt zu haben, läßt sich Beccaria und Voltaire nicht abstreiten, wieman auch sonst über ihre Ansichten und Leistungen urtheilen möge, und daß es ver-dienstlich war, die Nothwendigkeit einer Umgestaltung der Criminalgesetze zurSprache zu bringen, beweist sich schon daraus, daß man eben noch jetzt überall dasWort der Weisheit sucht, welches, wenn man die verschiedenen Wege der Suchen-den und die lange Zeit des vergeblichen Suchens betrachtet, gänzlich verloren zusein scheint. Die erste Frage, die dabei aufgeworsen werden muß, ist die, ob mandie Reform der Strafgesetze durch ein Gesetzbuch oder durch einzelne Gefetze übereinzelne Punkte und Gattungen von Verbrechen und einzelne Theile des Processesvornehmen solle, und es läßt sich allerdings Manches für das Eine und das Andereanführen. Aber die Hauptsache möchte dabei wol die fein, ob der Staat in feinergegenwärtigen Gesetzgebung eine Grundlage besitze, welche im Ganzen den Anfo-derungen der Zeit, das ist, der Vernunft genügt, und welcher also durch einzelnegesetzliche Bestimmungen nachgeholfen werden kann, oder ob der Charakter der bis-herigen Gesetze von der Art sei, daß man ihn, weil er von unrichtigen Gründen aus-gegangen ist, völlig umgestalten müsse. In dem letztern Falle bleibt nichts übrig alsein neues Gesetzbuch, und in diesem Falle mochten sich wol die meisten, und na-mentlich sämmtliche deutsche Staaten, welche noch nichts Anderes haben als dieReichscriminalordnung von 1532, bei dem Anfange der allgemeinen Reform derStrafgesetze befunden haben. Denn so große Verdienste auch diese Carolina für ihreZeit hatte (doch mehr in Hinsicht auf das Criminalverfahren als auf die Straf-bestimmung), so geht sie doch von Grundsätzen aus, welche man jetzt nicht mehrbefolgen kann. Wie wenig aber die Fortbildung durch einzelne Gesetze zum Zieleführt, kann vor Allen Englands Beispiel beweisen, dessen Strafgesetzgebung einwarnendes Muster von Jnconsequenz, Härte, Principlosigkeit und Verworrenheitist, und auch die Gesetzgebung der deutschen Länder liefert den Beweis, wie schweres ist, bei der Abfassung einzelner Gesetze dem verderblichen Einflüsse besonderer,der reinen Gerechtigkeit fremder Zwecke, vorübergehender Umstände und irriger An-sichten einzelner Männer zu entgehen. Wenn man die von dem Verhütungsprincip(durch Abschreckung, psychologischen Zwang, Prävention, Staatsnothwehr u. s. w.)eingegebenen Gesetze gegen Kindermord, Duelle, Bankerutte, Diebstahl, Verun-treuung, revolutionnaire Umtriebe u. s. w. genauer prüft, so werden sehr wenigediese Prüfung aushalten; die meisten verfehlen ihren Zweck gerade dadurch, daß siezuviel für denselben thun, und tragen den Rost ihrer Zeit, welcher sie sehr bald völligunbrauchbar macht. Eine Geschichte der neuern Versuche einer Reform der Crimi-nalgesetze haben wir noch nicht; doch hat Mittermaier dazu sehr schätzbare Vorar-