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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
543
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Criminalgesetzgebung 543

hierbei das Verdienst Cousin's nicht unerwähnt lassen; in England ist durch dieSchottlander, besonders Craig in seinem Werke über Politik, der Weg dazu gebahntworden. Am entschiedensten tritt für die reine Gerechtigkeit Professor R o s si (s. d.) zuGenf in feinem wichtigen Werke:Truite ckuckrvitpenul" (3Bde., 18W) auf, in-dem er Grund und Zweck der Strafe richtig unterscheidet, und jenen bloß aus derIdee des Rechts ableitet, diesen aber zwar auch darein setzt, daß die rechtliche Ord-nung und das Dasein des Staats selbst durch die Strafen beschützt werde, jedochnicht um dieses Zwecks willen straft, sondern die an sich schon rechtlich begründeteStrafe für diesen Zweck wirken laßt. Dieser Zweck ist gleichsam das Motiv, vondem an sich vorhandenen Rechte des Strafens Gebrauch zu machen. Durch diesesZurückführen des Strafrechts auf das reine Princip der Gerechtigkeit bekommt dieWissenschaft eine viel festere Grundlage, innern Zusammenhang und eine höhereWürde, aber es wird auch eine ganz andere Behandlung derselben nöthig. Sie mußgänzlich von philosophischen Principien ausgehen, und obgleich der positivenSatzung ihre Gültigkeit nicht entzogen werden kann, so bekommt doch sowol dieGesetzgebung eine bestimmte und nicht leicht zu verlassende Regel, als auch die An-wendung der Gesetze eine Richtschnur für die Erklärung, welche sie über das jetztfast herrschend gewordene bequeme, aber höchst dürftige Kleben an dem Buchstabenerheben kann. Besonders für die Fälle, in welchen die positive Satzung gar keineBestimmung enthält, nämlich für die völkerrechtliche Seite der Criminalrechtspflege,wird ganz allein durch diese Ansicht ein konsequentes und durchgreifendes Principgewonnen. Der natürliche Begriff des Verbrechens tritt in seiner Schärfe hervor,und der Gegensatz zwischen dem gemeinen Verbrechen fmuluin in se, ckelictmnjuris gentium) und dem durch positive Satzung geschaffenen Verbrechen finulumprolübitum, tielit'lluin juris positivi) wird praktisch wichtig; denn ohne dem posi-tiven Gesetze dem Gehorsam zu verweigern, treten doch bei der Beurtheilung ganzverschiedene Gesichtspunkte ein. Die Gesetzgebung bekommt auch für die Strafeeinen Maßstab, welcher nicht leicht überschritten werden kann, und welcher nichtallein die Abschaffung der positiven Gesetze, die bisher so unüberwindliche Schwie-rigkeiten gefunden hat, sehr erleichtert, sondern auch gestattet, der richterlichen Beur-theilung einen Spielraum zu lassen, ohne zu besorgen, daß sie wirklich in das Will-kürliche übergehe. Aber auch in der wissenschaftlichen Behandlung gibt es keine Lehre,welche sich nicht durchaus anders gestaltete, wenn man von dem Gerechtig keits-princip dabei ausgeht. Es ist dies um so erfreulicher, je größer ohnehin taglich dieZahl und die Wichtigkeit der streitigen Punkte wird, sowol derer, welche aus denobersten wissenschaftlichen Grundsätzen entschieden werden müssen, als auch derer,welche sich bloß um die Erklärung positiver Gesetze drehen. Bei den ersten, wobeiwir hier nur an die Fragen über Strafbarkeit des Versuchs und der Gehülfen, überZurechnung, Voraussetzung des Vorsatzes, Concurrenz mehrer Verbrechen, Rückfall,über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe (f. d.) u. s. w. erinnern, kann es nichteher zu einer Vereinigung der Meinungen kommen, als bis man über das Principselbst einig geworden ist; von den letztern aber werden die meisten ihre Wichtigkeitverlieren, we^n man einsieht, daß menschliche Satzungen gerade in diesem Kreiseam wenigsten eine schassende Gewalt besitzen, sondern auch die Erklärung der Ge-setze von einem höhern Gesichtspunkte geleitet werden muß. Freilich Das, was manhistorische Jurisprudenz nennt, welches nicht in dem Anerkennen des großen Werthsgeschichtlicher Untersuchungen über die Ausbildung der positiven Rechtsverfas-sung den kein denkender Rechtsgelehrter leugnet, sondern in dem Verleugnenaller tiefern Grundlagen des Rechts und in dem Abweisen aller Anfoderungen undaller Einwirkung der Philosophie in der Rechtswissenschaft und Gesetzgebung be-steht, diese geschichtliche Jurisprudenz, welche meint, daß man nur aus historischerEmpirie erkennen könne, was Recht fei und sein solle, wird durch das Gerechtig-