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Crimmalgesetzgebung
tie den gewohnten Beifall, und das poetisch Unbedeutende macht sie scenisch bedeu-tend. Kommt ihr indeß die Poesie zu Hülfe, so ist sie hinreißend; sie feiert gleich-sam einen Triumph der Gewalt ihrer Kunst. Aber die Poesie muß ihr Gelegenheitgeben, diese äußerste Kraft in Anwendung zu bringen, wie dies in heroischen Rol-len sich von selbst versteht. Minder ausgezeichnet ist sie im Fache jugendlicher Lieb-haberinnen. Die zärtlichen oder naiven Charaktere, wo diese Kraft gemildert undin Weiblichkeit und Jugend modisicirt werden soll, gerathen ihr nicht ganz. Ihreimposante Heldinnengestalt, ihr sprechendes, stolzes Auge, die Fülle ihres Organsweisen ihr eine Sphäre an, die mit jener fast unvereinbar ist. Wiervol sie im Lust-spiel neuerdings mit Glück aufgetreten ist, und die Versuche darin nur gedient ha-ben, die wilde Kraft der Tragikerin abzuschleifen, so ist und bleibt doch das Heroischeihr eigentliches Gebiet. Hier kann und wird sie noch viel leisten. Man kann siemit Vergnügen auch in der Ruhe sehen; hinreißend aber wird sie, wenn eine dä-monische Kraft sie bewältigt, wenn die Leidenschaft wüthen und auswüthen darfIhre Hauptrollen hierin sind: die Statira in „Alexander und Darius" von Fr. v.Uichtritz, und die Königin Sibylle in Raupach's „Heinrich VI." Mehre Stücke desletztern Autors scheinen nur mit Bezugnahme auf die physische Kraft und Kunst derC. geschrieben. (9)
Criminalgesetzgebung. Inden Ansichten über Crimknalrechthat sich seit fünf Jahren eine große Veränderung zugetragen und wird, wenn sichdieselbe noch mehr befestigt, auch in der Gesetzgebung und den Gerichtshöfen eine tiefeindringende Umwandlung hervorbringen, denn obgleich noch viele namhafte deutscheRechtslehrerund Schriftsteller den sogenannten relativen Theorien des Strafrechtshuldigen, d. h. den Ansichten, nach welchen die Strafe als bloßes Mittel zu demZwecke der Sicherheit des Staats und der Einzelnen gerechtfertigt wird (punitur impeccetui'), wie Martin in seiner Theorie von einer Nothwehr des Staats, Feuet-bach in seiner Abschreckung durch die Furcht vor der in einem Gesetze angedrohtenStrafe: so dringen doch endlich die Lehren der Philosophie auch hier wieder durch undverschaffen der absoluten Theorie, welche keinen andern Grund der Strafe annimmtals die innere Gerechtigkeit derselben, und die nothwendige Ausgleichung und Auf-hebung nicht bloß des gestifteten materiellen Schadens, sondern des Unrechts selbst(punitur, gmn peecatum est), einen immer zunehmenden Eingang. Diese Theorie,welche immer dieselbe ist, ob man sie Wiedervergeltung, oder Abbüßung, oder Theorieder Gerechtigkeit nenne, wie Mittermaier („Neues Archiv des Criminalrechts", Xl,528 fg. und „Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft u. s. w. des Auslandes",II, 328) erkennt die Strafe für eine reine Foderung der Idee des Rechts, es mögeaus derselben entstehen was da wolle, ind^m der materielle Schaden für den Staat,welcher die Strafe nach sich zieht, zuweilen größer sein kann, als der, welchen dasVerbrechen gestiftet hat, z. B. ein Mord von einem ausgezeichneten, um sein Va-terland höchst verdienten Manne an einem körperlich und moralisch verkrüppeltenMenschen, an einem gefährlichen Bösewichte verübt. Dieses Hinneigen der Gelehr-ten zu dem höhern und wichtigern Gerechtigkeitsprincip kommt uns zu gleicher Zeitvom Auslande und in Deutschland entgegen. Zwar hat die Theorie der Nothwehrdes Staats noch einen ausgezeichneten Vertheidiger an Romagnosi (s.d.) inseiner zuerst 1791 —1823 in drei Ausgaben erschienenen „(üleuesi stel stirstto zw-nnle" (3 Bde.), und von einer andern Seite her stehen die zahlreichen Anhänger desBentham'schen Utilitätssystems noch entgegen. Aber schon im „LüindurAlirnview"wurde bemerkt, daß ein System wie das Bentham'sche, durch welches die Wissen-schaft zu Jrrthümern (und zu einer roh materialistischen Ansicht) zurückgeführtwerde, welche sie seit mehr als einem Menschenalter erkannt und verlassen habe, un-möglich auf die Dauer zu Ansehen und Einfluß gelangen könne. In Frankreich hatein erneuertes tieferes Studium der Philosophie die Bahn gebrochen, und man darf
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