Charte, französische, von 1830 391
Veranlassung gefunden, die Ausübung derselben nach den Bedürfnissen der Zeitzu bestimmen, wie denn Ludwig XIV. durch mehre Verordnungen, deren Weis-heit noch unübertroffen sei, fast alle Zweige der Staatsverwaltung geordnet habe.Die wesentlichen Bestimmungen der Charte, die mit den Grundsätzen, auf welchehie neue Staatsordnung gebaut werden sollte, in Widerspruch standen, waren dieFestsetzung einer Staatsreligion, die ungenügende Bürgschaft der freien Gedanken-mittheilung, der ausschließend dem Konige zugesprochene Vorschlag zu Gesetzen,hie Heimlichkeit der Verhandlungen der Pairskammec, die dem Könige vorbehal-tet Befugniß, außerordentliche Gerichte (Prevotalhöse) einzusetzen, im Wider-spruch mit dem erklarten Grundsatze, daß Niemand seinem ordentlichen Richterentzogen werden solle, und endlich die, in ihrer Unbestimmtheit gefahrliche Sa-tzung (Art. 14), auf welche die Gesetzmäßigkeit der verhängnisvollen Ordonnanzenausdrücklich war gegründet w-orden, daß es zu den Rechten des Königs gehöre, diezur Vollziehung der Gesetze und zur Sicherheit des Staats nöthigen Verfügun-gen zu geben. Am 7. Aug. wurden die Berathungen über die Veränderungen derCharte geschlossen und in einer Erklärung der Deputirtenkammer zusammengestellt,welcher die Pairskammec an demselben Tage beitrat. Diese Erklärung, die dasneue Staatsgrundgesetz bildet, wurde von dem zum Thron berufenen Herzogvon Orleans am 9. Aug. als Vereinigungsvertrag (siucte ck'ulliunce) mit demVolke feierlich angenommen und dadurch die Staatsordnung gegründet.— Dieneue Charte vom 7. Aug. unterscheidet sich von der frühern, deren Eingang sieganzlich wegschnitt, durch folgende Bestimmungen. Der sechste Artikel der altenCharte, welcher den römisch-katholischen Glauben zur Religion des Staats erklärte,wurde unterdrückt, dagegen aber wird im siebenten Artikel, der von den aus demöffentlichen Schatze zu empfangenden Gehalten der Diener der christlichen Con-Monen spricht, nur beiläufig angeführt, daß die Mehrheit der Franzosen derkatholischen Religion zugethan sei. Die Freiheit der Presse wird durch die aus-drückliche Satzung gesichert, daß die Censur nie wieder eingeführt werden soll.Der König kann zwar die zur Vollziehung der Gesetze nöthigen Anordnungenerlassen, doch ohne je weder die Gesetze selbst außer Kraft setzen, noch von derVollziehung derselben befreien zu können, und es wird zugleich ausdrücklich fest-gesetzt, daß fremde Truppen auf keinen Fall anders als kraft eines Gesetzes, folg-lich nur mit Zustimmung der Kammern, in den Dienst des Staats aufgenom-men werden können. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, wird dem Könige, derPairskammec und der Wahlkammer gleichmäßig beigelegt, wählend der Kammerfrüher nur das Recht zustand, den König um den Vorschlag zu einem Gesetze zubitten. Die Sitzungen der Pairskammec sind öffentlich. Die ursprüngliche, spä-ter aufgehobene Verfügung der Charte, nach welcher die Deputirten auf fünf Jahregewählt werden sollten, wurde wieder hergestellt. Das zum Eintritt in die Depu-tirtenkammer erfoderliche Alter wurde von 40 Jahren auf 30 herabgesetzt, währendfür die Ausübung des Wahlrechts ein Alter von 75 Jahren bestimmt ward. DiePräsidenten der Wahlcollegien, deren Ernennung früher dem Könige zustand, wer-den von den Wählern ernannt, und der Präsident der Wahlkammer, den der König^ früher aus fünf vorgeschlagenen Mitgliedern wählte, wird durch Stimmenmehr-heit erwählt. Die Verantwortlichkeit der Minister sichert bestimmter die Ver-fügung, welche der Wahlkammer das Recht gibt, sie vor der Pairskammec anzu-klagen, ohne den Grund der Anklage, wie früher, blos auf Vcrrath und Erpres-sungen zu beschränken. Die Errichtung außerordentlicher Gerichtshöfe, unterwelchem Namen es auch sein möge, wird für gefetzwidrig erklart. Bei den Bera-thungen über die Veränderungen der Verfassung hatten mehre Stimmen in undaußer der Kammer die Aufhebung der Erblichkeit der Pairswürde als einer mit derneuen Ordnung der Dinge unverträglichen Einrichtung gefodert, die überwiegende