39V Charte, französische, von 1830 '
offener Kampf der Machthaber wie des Volkes gegen die 1814 eingeführteStaatsordnung. Der zurückgekehrte Fürstenstamm war nicht fähig, sich mit denGrundsätzen der Verfassung und der Verwaltung, deren Anerkennung das Zeit-bedürfniß gebieterisch vorschrieb, zu versöhnen und sich mit dem Volke aufrichtigzu verständigen. Der Urheber der Charte selbst hatte zu wenig Festigkeit, seinerEinsicht und seinen Gesinnungen gegen die Ansichten und Vorurtheile einigerGlieder seiner Familie und gegen die ungeduldige Zudringlichkeit des Hofadels undder Priester standhaft treu zu bleiben, und er wurde bald auf die Seite der Parteigedrängt, die selbst das Scheinbild einer Repräsentativverfassung, das man hinge-stellt hatte, nicht dulden wollte. Kaum hatte die Charte die Grundsätze der neuenStaatsordnung ausgesprochen, als es sich in beunruhigenden Erscheinungen ver-rieth, daß die heimgekehrten Freunde der alten Willkürherrschaft, die Verfechteraufgehobener Vorrechte, verbunden mit den im Lande gebliebenen Freunden desAdelthums und der Prieftermacht, Alles aufbieten wollten, die feit 1789 gegrün-deten Staatseinrichtungen, welche die Charte als öffentliches Recht anerkannthatte, zu erschüttern. Das neue Grundgesetz, in den meisten Fällen unbestimmtund der Willkür Raum gebend, wurde durch Ausnahmegesetze entkräftet, die Frei-heit der Gedankenmittheilung, welche die Charte feierlich zu den Rechten der Fran-zosen rechnete, durch die Anordnung einer drückenden Censur aufgehoben; noch,wendige, durch die Grundsätze einer Repräfentativverfassung gefederte Einrichtun-gen, Gemeindeordnungen und gesetzliche Sicherung der Verantwortlichkeit der Mi-nister, wurden nicht gegeben, und endlich verletzte die siebenjährige Erneuerung derWahlkammer noch mehr das Wesen der Repräfentativverfassung. Diese drohendenVersuche vereinigten immer mehr die verschiedenen Parteien, welche einig in demGrundsatze waren, die Freiheit des Volkes durch Grundgesetze zu sichern, so sehr siein ihren Ansichten über den Umfang der Beschränkungen der Gewalt des Mon-archen abwichen, und zu ihnen gesellte sich die Partei, welche aller monarchischenGewalt abhold war. Als nun die Verordnungen vom 55. Jul. zu einem Wi-derstande gereizt hatten, der in seinem glücklichen Fortgange ein Kampf gegenden Herrscherstamm werden mußte, war nach dem Siege (f. Frankreich)die erste Angelegenheit, der Volksfreiheit eine sichere Grundlage zu geben. DieMänner, welche die Leitung der Bewegung in die Hand genommen hatten, fühl-ten das Bedürfniß, die erschütterte Staatsgewalt schnell zu befestigen und einenDamm gegen die Gesetzlosigkeit zu errichten. Am erreichten Ziele wurden zwarmehre Stimmen laut, welche durch kräftige Gründe den Zweifel unterstützten, obdie Wahlkammer die Vollmacht habe, ein anderesHerrschergeschlecht auf den Thronzu setzen und ein neues Grundgesetz einzuführen, indem sie ihr bloß die Besugnißzuschrieben, ein einstweiliges Wahlgesetz anzunehmen, um die Erwählung neuerAbgeordneten herbeizuführen, die umfassende Vollmachten zur Neugestaltung desStaats erhielten; es siegte aber die Meinung Derjenigen, welche die Freiheit desVolkes hinlänglich zu sichern glaubten, wenn die Charte von 1814 durch einigeVeränderungen den Charakter einer Gnadenbewilligung verlöre, und diejenigenSatzungen derselben, welche die gewährten Rechte den Eingriffen der Willkürbloßstellten oder mit dem Grundsatze des ursprünglichen Volksrechts im Wider-spruch standen, aufgehoben und die Rechte der Kammern klar bestimmt und kraftigverbürgt würden. Von diesen Ansichten gingen die Berathungen über die Ver-änderungen der Verfassungsurkunde aus, welche am 6. Aug. in der Deputirten-kammer eröffnet wurden. Die Charte von 1814 sprach schon in ihrem Eingangeden ihr eigenthümlichen Charakter aus, indem sie die ertheilten Bewilligungen aus-drücklich auf die „ehrwürdigen Denkmäler der vergangenen Jahrhunderte" gründenzu wollen erklärte, und den Grundsatz aufstellte, daß in Frankreich alle Gewaltguf der Person des Königs beruhe, obgleich die Könige aus Capet's Geschlecht oft