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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
345
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Bülow (Gottfried Philipp v.)

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als stimmführendes Mitglied dieser Behörde angestellt wurde. Es schien anfangs,als ob der Fürst, nach der Entfernung des ihm persönlich verhaßten Schmidt, derobersten Verwaltungsbehörde das seit einiger Zeit ihr entzogene Vertrauen wiederzuwenden wolle; allein der unselige Streit, der sich aus der Verfolgung desGeheimraths von Schmidt mit der hanöverischen Regierung entspann, zog denFürsten mehr und mehr von der Theilnahme an den Regierungsgeschäften indem seither beobachteten verfassungsmäßigen Gange ab; die wichtigsten dersel-ben wurden im herzoglichen Cabinete unter dem Beirath von Männern, welchedas öffentliche Vertrauen weder besaßen noch dessen würdig waren, unabhängigvom Staatsministerium entschieden, und dieses sank allmälig zu einer blos vollzie-henden Behörde des Cabinets herab. B., sei es, daß der Herzog die Überlegenheitseines Geistes und die bisher bewiesene Ehrenhaftigkeit seiner Gesinnung fürchtete,sei es ein gewisser Gefühlsinstinkt, welcher nicht selten im ersten Augenblicke überseine Neigung oder Abneigung entschied, genoß und dieses erweckt ein günstigesVorurtheil für ihn vccki Anfange seiner Berufung in das Ministerium an, dasVertrauen des Fürsten nicht; nur die Überzeugung von seiner augenblicklichen Un-entbehrlichkeit zur Ausfüllung der durch Schmidt's Abgang entstandenen Lückehatte seine Wahl bestimmt. Von Tage zu Tage ward seine Stellung peinlicher.Ohne zum ersten Minister wirklich ernannt zu sein, provisorisch mit den Geschäftendesselben beauftragt, bald sogar vom Vortrage bei dem Fürsten ausgeschlossen, warder in seiner Thätigkeit endlich im Allgemeinen auf die Leitung des Geschäftsgangesbeim Ministerium in den der Entscheidung desselben überlassenen, minder wichti-gen Angelegenheiten, und auf die formelle Beglaubigung der Cabinetsverfügungenin den wichtigern Sachen beschrankt. So geneigt man, nach B.'s geachteter Per-sönlichkeit, auch sein mag, die von ihm nachmals gegebene Versicherung, daßseine innige, aus der Prüfung der Landesgesetze und Einrichtungen gewonneneUeberzeugung von den Obliegenheiten seines Amtes der Leitstern gewesen sei, derihn bei jeder seiner öffentlichen Handlungen geführt habe, für aufrichtig zu halten,und daher anzunehmen, daß er keine der letztern im Widerspruche mit vollkomme-nen Rechtsvcrbindlichkeitcn gefunden habe: so wird man doch unwillkürlich zu derAnsicht geführt, daß einem Manne von B.'s Hellem Blicke nicht habe entgehenkönnen, wie zweideutig jedenfalls seine Stellung der öffentlichen Betrachtung er-scheinen und wie gefährlich und unausbleiblich unheilvoll in ihrem Ausgange dievon ihm betretene Bahn sein müsse; daß sein feineres sittliches Gefühl sich dagegenhabe empören müssen, so manchen vor dem Nichterstuhle des Gesetzes wie derMoral gleich verwerflichen Maßregeln der höchsten Staatsgewalt, wenn auch nichtimmer ohne vorgängigen eifrigen Widerspruch, gleichsam den Stempel der Ge-setzlichkeit aufzudrücken, und daß die Nothwendigkeit eines männlichen Entschlusses,des einzigen, der ihm zu ergreisen übrig blieb, nämlich um jeden Preis aus seinerStellung zurückzutreten, von ihm klar habe erkannt werden müssen. Nach der imHerbste 1830 stattgehabM/llegierungsveränderung wurde B. auf sein Ansuchenseiner Geschäfte im Ministerlüm enthoben, und bald darauf reichte er auch seine Ent-lassung von der seither bekleideten Stelle eines ständischen Rathes im Landessteuer-collegium ein, sodaß ihm nur seine Stellen als Kammerdirector und Propst zuSt.-Laurentii blieben. Von Seiten des engern Ausschusses der Landschaft wurdejedoch bei. der Regierung die Einleitung einer Untersuchung wider B. wegen der ihmaus seinem Dienstverhältnisse im Ministerium zur Last fallenden Pstichtwidrigkei-ten, welche an sich zu groß und scheinbar zu begründet seien, um nicht die Fortsetzungseiner Functionen, ohne vorgängige Rechtfertigung, als nachtheilig für den Staats-dienst zu betrachten, in Antrag gebracht, und dabei als besondere Anklagepunkte Ver-letzungen der von ihm in seiner Eigenschaft als standischer Propst, sowie früherals Mitglied der Zustizkanzlei und als Kammerdirector übernommenen eidlichen

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