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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
215
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Belgien

bewogen, verschoben auch jetzt noch ihre Ratification des Tractats vom 15. Nov.,indem sie vorerst die Erklärung des Königs der Niederlande abzuwarten schienen.Sie hielten wenigstens die Abänderung einiger Artikel für rathsam und waren inkeinem Falle geneigt, den König Wilhelm zur Annahme der 24 Artikel zu zwingen.Ungeachtet dieser Aögerung vollzogen England, Frankreich und Belgien am 31.Jan. 1832 zu London die Ratification der 24 Artikel, indem den Bevollmäch-tigten Ostreichs, Preußens und Rußlands das Auswechselungsprotokoll der Ra-tificationen offen gelassen wurde. Später ward ein neuer Termin, der 15. März,gesetzt; allein auch dieser ward, in Folge besonderer Ereignisse, länger hinausge-schoben, bis zum 31. März. Der König der Niederlande aber beharrte noch amEnde des März bei seiner Erklärung, die 24 Artikel nicht ohne wesentliche Abän-derungen annehmen zu wollen, und in London war am 31. März die erwarteteRatification von Seiten der drei Mächte nicht vollzogen.

Jener Vertrag vom 15. November, welcher, wenn Belgien nachgibt,selbst mit der nicht unwahrscheinlichen Zustimmung Englands und Frank-reichs, noch einigen Abänderungen unterliegen kann, hat im Wesentlichen Fol-gendes bestimmt: 1) Belgien soll aus den alten südlichen Provinzen der Nie-derlande bestehen, mit Ausnahme eines Theiles von Luxemburg, von Limburgan beiden Ufern der Maas und Mastrichts mit seinem Weichbildes; 2) inner-halb dieses Umfangs soll Belgien ein unabhängiger und für alle Zeiten neutralerStaat sein; 3) die freie Flußschisssahrt ist nach den Stipulationen des wiener Con-grestes anerkannt; 4) der Gebrauch der Canäle, welche Belgien und Nordniederlanddurchschneiden, ist beiden Ländern gemeinschaftlich, so sind es auch die Straßen zwi-schen Mastricht und Sittard für den Transi'thandel nach Deutschland; ingleichendarf Belgien hier neue Canäle und Straßen anlegen; 5) vom 1. Jan. 1832 wirdBelgien lährlich 8,400,000 Fl. jährliche Renten von der ausstehenden niederlän-dischen Schuld bezahlen, die nun als belgische Staatsschuld anerkannt und halb-jährlich entrichtet wird. — Außer diesem Friedensvertrage warnoch in London schonam 17. April 1831 von den in der Conferenz vereinigten Bevollmächtigten, mitAusnahme des französischen Gesandten, ein Protokoll unterzeichnet worden, nachwelchem ein Theil der belgischen Festungen geschleift werden soll. Die neue Lage,sagte das Protokoll, in der sich Belgien befinde, und seine von Frankreich aner-kannte und garantirte Neutralitat bringe eine Änderung in dem für das König-reich der Niederlande angenommenen militairischen Vertheidigungssystem hervor;überdem sei die Unterhaltung der in Rede stehenden, zu zahlreichen Festungen fürBelgien lästig, und die von den Mächten zugegebene Unverletzlichkeit des belgi-schen Gebiets biete jetzt eine Sicherheit dar, welche früher nicht vorhanden gewe-sen; daher sollten, nach erfolgter Anerkennung der belgischen Regierung, zwi-schen dieser und den vier Höfen Unterhandlungen angeknüpft werden, um die zudemolirenden Festungen zu bezeichnen. Als nun der Tractat vom 15. Nov.von Belgien angenommen war, drang Frankreich auf die Erfüllung diests Ver-sprechens, und es sollen seitdem Marienburg, Philippeville, Ach und Mennizur Schleifung bestimmt worden sein; da aber die vier Mächte behaupteten,daß ihnen das Recht zustehe, für die Erhaltung der übrigen belgischen FestungenAlles anzuordnen, was ihnen zweckmäßig erscheine, so widersprach Frankreich, in-dem es verlangte, daß die übrigen Festungen unter alleiniger Souverainetät desKönigs der Belgier stehen, und frei von jeder Beaufsichtigung der vier großenMächte sein sollten. Die Ratification der hierüber abgeschlossenen Convention

*) Das Areal der bisherigen Südprovinzen, mit Einschluß der abzutretendenLandesthcile, wird zu 6L0 EM. und die Bevölkerung (nach Quetelct und Sinits)zu 4,064,200 angenommen; zwei Dritttheile davon sind Landbewohner. Nach je-ner Abtrennung würde es ungefähr 630 EM. mit 3,740,000 Einw. enthalten.