202 Belgien
Protestantismus sahen, Freiheit des Unterrichts, und die belgischen Liberalen mach-ten jetzt mit jenen gemeinschaftliche Sache. Bald vereinigten sich beide Parteien,die bisher unversöhnliche Feinde geschienen hatten, in allen übrigen Beschwerden. *)Die Regierung aber suchte die Klagen nur durch Verordnungen abzustellen; sie gabkein Gesetz. 8) Ein Gesetz über Competenzstreitigkeiten zwischen den gerichtlichenund den Verwaltungsbehörden; zuletzt hatte der König solche Streitigkeiten ent-schieden. 9) Erleichterung der Abgaben. Die meisten Städte klagten besondersüber die Schlachtsteuer. Möns, mit 23,000 Einw., bezahlte mehr als den viertenTheil dieser ganzen, der Provinz Hennegau, welche mehr als 570,000 Einw. zahlt,aufgelegten Steuer. Auch die Mahlsteuer war ein Gegenstand der Beschwerde.Belgien war allerdings genöthigt, Hollands Auflagen auch mit zu tragen, konntesich aber an eine so schwere Last nicht gewöhnen. Leider stand es nicht in der Machtder Negierung, diese durch die Mehrheit der Generalstaaten genehmigte Steuerlastzu erleichtern. Sie war natürlich fühlbarer in Belgien, das ein Agricultur- undIndustriestaat ist, als in Holland, dessen Kraft in der Freiheit des Handels und indem Reichthume seiner Capitalisten liegt. 10) u. 11) Die richtigere Verwen-dung einer zur Aufmunterung der Industrie bestimmten Summe. Diesewurde allerdings zu Vorschüssen für Fabrikunternehmungen verwendet, hatte abernur eine unverhaltnißmaßige Vermehrung der Production zur Folge. Die Belgierwünschten dafür Ausfuhrprämien; allein diese widersprachen den Grundsätzen derStaatswirthschast, und jene höchst unbillige Beschwerde zeigte nur, daß Hollandzu Belgiens Nutzen seinem eignen Interesse geschadet habe. Holland verlangtenämlich als Handelsstaat Freiheit und niedrige Zölle; Belgien verlangte dagegenals Manufacturstaat hohe Zölle auf Manufacturwaaren und erlangte sie; hierausentstand der heftigste Widerstreit zwischen Hollands und Belgiens entgegengesetztenInteressen. Unter den übrigen Beschwerden sind noch die 14. und 15. zu bemer-ken: über die Beschränkung der Wahlfreiheit durch Gesetze, welche auch in Hollandmissielen, und über die mit der Bevölkerung Belgiens in keinem Verhältnisse ste-hende Repräsentation; allein gerade deshalb, damit kein Theil den andern beherrsche,hatte das Grundgesetz jedem, Belgien wie Holland, dieselbe Zahl von Repräsentan-ten gegeben, um so mehr, da Holland auf seiner Seite die Mehrzahl der Bevölke-rung hatte, wenn es die Colonien mitrechnete. Aller unleugbaren Nachtheile ungeach-tet ist es Thatsache,daß Belgien während der fünfzehnjährigen Verbindung mit Hol-land an Wohlstand und Bevölkerung sehr zugenommen hat. Dies gilt vorzüglichvon Antwerpen, Gent, Brügge, Ostende und Brüssel. Jene Beschwerden undandere minder gegründete erklären nun zwar den Haß der Belgier gegen Holland;sie beweisen aber blos, daß beide Theile, bei ihren entgegengesetzten Interessen, einegetrennte Vertretung, Gesetzgebung und Verwaltung hätten haben,jedoch wegen ihrersich gegenseitig ergänzenden Bedürfnisse in einer politischen Verbindung stehensollen.")
Als endlich auf so viele Bittschriften die kräftige könkgl. Botschaft vom 11.Der. 1829, welche das bisherige System bestätigte, und ein Gesetzentwurf gegendie Preßlicenz erschienen, stieg die Erbitterung immer höher. In diese Gefühleeines unnatürlichen Zustandes mischte sich bei dem Belgier jetzt mehr als je dieLeidenschast des Hasses, und in seine Ansichten über Verbesserung das Gift der
*) Außer den beiden Oppositionsparteien der Liberalen und der Apostolischen gabes noch drei Parteien: die (Jaherren oder Ministeriellen), die Constitu-
tionnellen und die Bürgermeisterischen.
**) Der Bf. der oben angeführten Schrift: „Noch ein Wort?c.", sucht S. 86 fg.darzuthun, daß ein König bei getrennter Regierung für beide Länder nicht geeignetsei, die Interessen eines jeden zu bewahren; also müsse Belgien seinen eignen Re-genten in voller Unabhängigkeit von Holland haben.