Belgien 201
^ Opposition nöthigte die Negierung, welche bisher durch Augeständnisse die Gegen-sähe vermitteln wollte, am Schlüsse des Jahres 1829 zu einem entschlossenemWiderstande. Die Beamten, welche als Deputirte gegen das Budget gestimmthatten, verloren ihre Ämter und Pensionen, und gegen die Wortführer der ultra-liberalen Partei ward auf den Grund von Potter's Privatcorrespondenz ein Hoch-verrathsproceß geführt. In der folgenden Sitzung der Generalstaaten blieben 964Bittschriften unbeachtet, und das neue Preßgesetz ward, nachdem es eine unbedeu-^ tende Milderung erfahren, am 21. Mai 1839 angenommen. Vgl. die Schrift^ eines deutschen Staatsminifters: „Noch ein Wort über die belgisch - hollandische^ Frage, Januar 1832" (Hamburg), und des Grafen von Hogendorp Schrift:„Separation <Ie la Lollantle et üe la LelAiepie", vom 22. Oct. 1839. Am rich-tigsten erkennt man die einseitigen Beschwerden und Foderungen der Belgier auseiner Adresse der Stadt Möns. Sie stellte deren 15 auf: 1) Verantwortlichkeitder Minister, die der Verfassung gemäß durch ein Gesetz ausgesprochen werdensollte. 2) Freiheit, sich in gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen derfranzösischen als Landessprache bedienen zu dürfen. 3) Verhaltnißmaßigere Ver-teilung der Ämter und Stetten unter Belgier und Holländer; man wünschte näm-lich eine Gleichheit in dem Ministerium, überhaupt in der obern Verwaltung; dennin Beziehung auf die Ämter in den Provinzen und Eommunen gab es keinenGrund zu klagen. Dagegen waren, weil man unter den Belgiern wenig ausgezeich-nete, aufgeklärte Staatsmänner fand, die mit dem Eifer und der Ausdauer, welcheW die Holländer beweisen, die Laufbahn des Staatsdienstes verfolgt hatten, im Oct.Ay 1830 von sechs Ministern mit Portefeuilles vier Holländer und zwei Belgier; auchM die Hauptstellen in den verschiedenen Ministerien, besonders des Kriegs, der Marineund der Finanzen, waren aus dem Grunde, weil es an tauglichen Männern unter denW- Belgiern fehlte, größtentheils mit Holländern besetzt; — hat doch die spätere Er-fahrung bewiesen, daß die Belgier in und seit ihrer Revolution fremde Offiziere an-üchi» stellen mußten! Diese nothwendige oder rathsame Anstellung der in der höhernM Staatsverwaltung erfahrenem Holländer, sowie die Berufung deutscher Professo-ndie ren, welche auf den belgischen Universitäten einen Hellern und wissenschaftlichemMm Geist verbreiten sollten, erklärt wenigstens die Thatsache des Misvergnügens derohnehin über die Anwendung einer ihnen fremden, von ihnen verspotteten Spracheerbitterten Belgier. 4) Verlegung des obersten Gerichtshofes in eine Stadt imss-Hl, Mittelpunkte des Reichs; die Wahl des Orts für den obersten Gerichtshof fiel end-lich auf den Haag, womit die Belgier sehr unzufrieden waren. 5) Die Einführungdes GeschwornengerichtS in Criminalsachen, in Sachen politischer Vergehungenund in denen der Presse. Dieses Geschwornengericht hatte man im 1.1814 abge-schafft, und in den Generalstaaten von 1828 war die Wiederherstellung desselbendurch eine Mehrheit, welche aus Holländern und Belgiern zusammengesetzt war,(mit 66 gegen 31 in Criminalsachen, und mit 57 gegen 49 bei Preßvergeben) ver-worfen worden. 6) Revision der Preßgesetzgebung, um dieselbe mit dem Art. 227des Grundgesetzes in Übereinstimmung zu bringen; hier schien man eine Milderungder auf den Misbrauch der Presse gesetzten Strafen zu verlangen, die erst durchdas Gesetz vom 21. März 1829 eintrat. 7) Ein Gesetz über das Unterrichtswesen,welches bisher nur durch Verordnungen geleitet worden war. *) Der über das phi-losophische Eollegium zu Löwen, das an die Stelle der geschlossenen kleinen, von denBischösen abhängigen Seminarien getreten war, aufgebrachte Klerus hatte nämlichdie Errichtung von Privatschulen befördert, von denen aber die meisten unterdem geheimen Einflüsse von Jesuiten standen. Als nun auch diese geschlossen wur-den, so foderten die eifrigen Katholiken, welche hierin eine politische Maßregel des
Hierüber gibt Graf von Hogendorp a. a. O. Aufschluß.