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ten vorgebeugt und den wichtigen Gegenstand auf festen Rechtsboden gesetzt Hil-den würde. Die Censur für alle innern Staatsangelegenheiten ganz aufhebend,beschrankte es solche auch für die auswärtige Politik Ungemein und blos auf poli-tische Zeitungen, beseitigte polizeiliche Eingriffe in den literarischen Verkehr, über-wies das Verfahren ausschließend den Gerichten und führte dabei die Öffentlichkeitund Mündlichkeit und das Geschwornengericht ein. Alle diese und andere in denAugen besonnener Beurtheiler unverkennbare Vorzüge dieses Gesetzentwurfs wur-den aber bei der, durch vorausgegangene Eigenmächtigkeiten erzeugten und fastüberreizten Empfindlichkeit für ungenügend gehalten, und das Gesetz kam, unterdem Zwiespalte der Kammern, nicht zu Stande. Gleiches Schicksal hatte ein an-derer Gesetzentwurf, welcher die verfassungsmäßige Befugniß der Regierung, denAbgeordneten aus dem Beamtenstande die Erlaubniß zum Eintritt in die Kammerwillkürlich zu verweigern, beschränken sollte. Da verschiedene Veranlassungen dieUnzulänglichkeit der constitutionnellen Bestimmungen über die Verantwortlichkeitder Minister stark zur Sprache gebracht hatten, so versprach die Negierung, aufabermaligen Wunsch der Stände, im Laufe dieses Landtags ein dieses Verhältnisgenauer ordnendes Gesetz vorzulegen, welches aber, wahrscheinlich in Folge der zwi-schen derKrone und der Deputirtenkammer entstandenen Spaltung, unterblieb. Beider Prüfung der Staatsrechnungen der letzten Jahre fand sich die Deputirtenkam-mer veranlaßt, verschiedenen Ausgabeposten im Betrag von ungefähr 600,000 Fl.die Zustimmung zu verweigern, weil sie dabei das frühere Finanzgesetz für verletzt,die Verwendung auf verschiedene, sehr kostspielige Bauten weder für nützlich nochfür nothwendig, sondern für einen überflüssigen, andere dringende Staatszweckebeeinträchtigenden Luxus halten zu müssen glaubte. Auch bei den Militairaus-gaben wurden gegen einige ähnliche Posten Einwendungen gemacht. Die Regie-rung, durch die Nachgiebigkeit und Passivität der frühern Kammern in diesenPunkten verwöhnt, sah in diesem Benehmen der Abgeordnetenkammer eine mis-fallige Renitenz, um so mehr, als die Adelskammer sich durch volles Anerkenntnisder Rechnungen von solchen Vorwürfen frei zu erhalten wußte, ohne freilich da-durch die Wirkung der Beschlüsse der Volkskammer entkräften zu können. Bei derBeratbung des Budgets für die Jahre 1831 — 37 — ein viel zu langer Zeit-raum für eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Einnahmen und Ausgaben einesLandes fand die Civilliste des Hofs viele Bedenken, besonders da specielle Nach-weisungen der Bedürfnisse des Hofstaats den Ständen vorenthalten wurden. Mansuchte daher den von der Regierung bei allen Verwaltungszweigen seit einigen Jah-ren mit großer Strenge angewendeten, und nicht immer mit Billigung aufgenom-menen Ersparungsgrundsatz auch bei diesem Punkt in Anwendung zu bringen unddie Federung des Finanzministers zu mäßigen. Die Krone wollte jedoch nichtsdavon ablassen, und die Deputirtenkammer begnügte sich endlich mit einem Ab-strich von nicht ganz 150,000 Fl., überzeugt, daß eine Civilliste von 3 Millionen(ein Achtel aller Staatseinnahmen) den Glanz der Krone und die Würde des Hofsvollkommen aufrecht erhalten könne. Auch der Militairetat erhielt eine Vermin-derung der ministeriellen Foderung, in der Erwägung, daß außerordentliche Um-stände erhöhte Ausgaben ohnehin unvermc-idlich machten. Diese beiden Minde-rungen und die obenerwähnten Abstriche an den Ausgaben hatten eine Rechtsver-wahrung der Krone in dem Landtagsabschiede zur Folge, die man sich freilich in ei-ner repräsentativen Verfassung nicht wohl zu erklären weiß. Zu den bessern Früchtendieses Landtags sind zu rechnen: der Nachlaß von einem Fünftel des größtenTheils derdirecten Steuern; die Aufhebung des Lehenreversstempels zum Vortheil des Adels;die Überlassung der Hälfte der directen Steuern (2 Mill.) zur unmittelbaren Ver-wendung für die Bedürfnisse der Provinzen, unter Controle des Landraths; einneues Forststrasgesetzbuch für den Rheinkreis; Zuschüsse zur Dotation der Volks-
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