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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
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dischen Verhältnisse, in deren von allen Seiten beengtem Wirkungskreise und derheterogenen Beschaffenheit ihrer Bestandtheile liegende Hemmung und Störungwirksamer Thätigkeit zeigte sich auch diesmal, und die Bemühungen der Abgeord-netenkammer, deren zahlreiche Antrage, Beschwerden und Wünsche scheiterten ander Sprödigkeit des Ministeriums, an den Widersprüchen der Erbkammer und ih-rem starren"Festhalten am Alten. *) Den Landtag von 1831 eröffnete eine neuge«wählte Abgeordnetenkammer, da nach der Verfassung alle sechs Jahre neue Wahleneintreten, folglich diese Kammer nur in zwei Sitzungen, von drei zu drei Jahren, wirk,sam ist; auch das Budget wird immer auf sechs Jahre bewilligt, welche eine Finanz-periode ausmachen, eine Einrichtung, deren Mangelhaftigkeit zu augenfällig ist, umnäherer Ausführung zu bedürfen. Man kann nicht sagen, daß die Regierung auf dieWahlen einigen Einfluß ausübt; dagegen bediente sie sich auch diesmal, wie schonsechs Jahre früher, und zwar noch ausgedehnter als damals, ihres constitutionml-len Vorbehalts, und versagte', mehren Gewählten aus der Classe der öffentlichenDiener und Pensionnairs die Erlaubniß zum Eintritt in die Kammer, offen-bar aus keinem andern Grunde, als um dadurch die Kraft der Opposition zuschwächen, zu welcher diese Zurückgewiesenen in frühern Landtagen sich gehaltenhatten, und die gerade deswegen von ihren Committenten wieder gewählt wurden.Diese Maßregel der Regierung, wodurch die Wahlfreiheit eigentlich noch gröberals durch eine Einwirkung auf die Wahlen selbst verletzt wurde, machte auf die öf-fentliche Stimmung einen um so nachtheiligern Eindruck, als gerade jene zurück-gewiesenen Männer wegen ihrer Fähigkeiten und Freimüthigkeit das allgemeineVertrauen rechtfertigten, daher man in Ausschließung derselben nur einen Misbrauchverfassungsmäßiger Bestimmungen und ein Mistrauen der Regierung in ihreeignen Angelegenheiten zu erkennen glaubte. Diese Misstimmung wurde noch er-höht durch eine gleichzeitig, am Vorabend der Ständeverfamlung, erschienene Or-donnanz, welche die Preßfreiheit beschränkte und schon als authentische Auslegungder Verfassungsurkunde eine Überschreitung der Befugnisse der vollziehenden Ge-walt verrieth. Diese Schritte der Regierung, verbunden mit der seit einiger Zeitsehr merkbar gewordenen, misfalligen Wirksamkeit einer verfassungswidrigen Ca-binetsregierung und der damals in einigen deutschen Ländern sichtbaren Gährung,veranlagten in Baiern eine starke Aufregung der Gemüther, welche sich durch öf-fentliche actenmäßige Erklärungen unverhohlen äußerte. Unter solchen bedenkli-chen Vorbedeutungen begann der letzte Landtag. Beide eben erwähnte Gegen-stände führten gleich nach der Eröffnung der Sitzungen zu sehr interessanten Er-örterungen der über diese Verhältnisse, über die Befugnisse des gesetzgebenden Kör-pers und über die Schranken der vollziehenden Gewalt in dem Geiste der Verfassungliegenden und in dem constitutionnellen Staatsrechte gültigen Grundsätze. Über-all zeigten sich dabei die, von den neuesten politischen Ereignissen hervorgerufenenklaren Ansichten über Rechte und Freiheit der Völker, über die Pflichten derNegierungen und das Beide in Einklang bringende Verständniß. Offenbar erga-ben sich dabei abermals die traurigen Folgen mangelhafter Gefetze und die ebeipomisliche Nothwendigkeit der fragmentarischen Ergänzung und Vorgreifung dersel-ben. Die Regierung entschloß sich zu letzterm, und nachdem sie die anstößige Preß-ordonnan; zurückgenommen und deren kaum der Anklage entgangenen Urheber, denMinister des Innern, von seinem Posten entfernt, folglich dadurch einem allgemei-nen Wunsche nachgegeben hatte, legte sie den Ständen ein Preßgesetz zur Bera-thung vor, das an sich selbst viel Gutes enthielt und vor einigen Jahren gewißdankbar aufgenommen worden wäre, da es vielen Verirrungen und Willkürlichkei-

*) Die Wirksamkeit der Stände auf den Landtagen seit 1819 beleuchten dieBaiernbricfe" (Stuttgart 1831, 4 Bde.), welche der Graf von Benzel- Ster-in u (f. d.) herausgegeben hat.