Druckschrift 
Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen
 

MK

P«-

^ -

^hfiLK«Ki

-<!Z<S

S:S

-

»z-'ck?

»r

^^-W- e

Baiern

157

^^kilWSÄchchst^A'skMswiii,i!cki>iCchl-ddinÄZUHiiNiiHdichO:!MchMM>sA

ch^ll d-r st« ^

«,U,M»»>>'.^

.WdtrMlcdit.

-->"^N'

BN'

diel?

U'W

dabei eine edle Freimüthigkeit und parlamentarische Gewandtheit und Sicherheit,neben der Unbehülflichkeit und Taktlosigkeit eines schwachen Ministeriums, dasdamals, wie bisher immer, den Ständen mit der Vollziehung der Verfassung, mitder Verwirklichung der versprochenen Vortheile derselben nicht voranschritt, sondernsich von diesen saumselig und misliebig nachschleppen ließ, und dabei an der Erb-kammer einen treuen Alliirten fand. Un^r den dringendsten Bedürfnissen der Na-tion stand ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch und eine bessere Civilproceß-ordnung oben an. Die Verfassung selbst hatte dies anerkannt und zugesichert.Baiern, aus vielen, früher selbständigen Provinzen nur eben erst in einen politischenStaatskörper vereinigt, hatte nicht weniger als 5? verschiedene bürgerliche Gesetz-bücher und hat sie noch; denn alles Anerkenntniß der Regierung, alle Verheißungenderselben, alle Erinnerungen der Stände, alle aus diesem Ubelstande so scharf her-vortretenden Nachtheile, konnten bis zur Stunde noch nicht zu dem Ziele führen,ohne welches doch die Verfassung selbst schon unvollständig bleibt, ihre Haupt-grundlage, die Rechtssicherheit, entbehrt, eine wahre Verschmelzung der verschie-denen Gebietstheile unmöglich, die Rechtspflege mangelhaft ist, und alle bürger-lichen Verhaltnisse in steter Schwankung erhalten werden. Schon bei dem An-tritt seiner Regierung hatte Maximilian Joseph, unter ungleich weniger dringendenUmstanden, die Notwendigkeit eines neuen allgemeinen bürgerlichen und Straf-gesetzbuchs erkannt und deren Ausarbeitung befohlen. Unter ihm kam ein allge-meines Strafgesetzbuch wirklich zu Stande und wurde 1813 bekannt gemacht.Eine allgemeine Proccßordnung besteht zwar in Baiern, ist aber so mangelhaft,daß sich dabei die Rechtspflege im traurigsten Zustande befindet, weshalb dieStande auf deren Reform mit der Grundlage der Öffentlichkeit und Mündlich-keit des gerichtlichen Verfahrens drangen. Die Regierung zeigte zwar dabei etwasmehr Thatigkeit, allein ihre Entwürfe mislangen bisher immer.

.Bald nach dem Landtage von 1825 bestieg der jetzt regierende König den Thron;es erfolgte ein Ministerwechsel, und im Fache der innern und der Finanzverwaltungentfaltete sich bald eine größere Beweglichkeit. Die Geschäftsformen der Behördenwurden, wiewol nur unbedeutend, verändert; besonders machte sich eine allgemeineSparsamkeit in dem Staatshaushalte bemerkbar, die innerhalb gewisser Schran-ken so heilsam als nothwendig, in allzu großer Ausdehnung vielfaltig als schädlicherkannt wird, da sie die Fundamente der Verwaltung untergräbt und unentbehr-liche Staatsansialten verkümmert. Die bairische Staatsschuld, welche durch dieVerfassung unter die Gewährleistung der Stande gestellt wurde, belief sich 1819auf 94 Mill. und stieg bis 1829 auf 124 Mill. Fl., welche mit 4,890,000 Fl. ver-zinst werden; sie ist auf die Tranksteuer fundirt. Ungefähr drei Viertel der Schuld istin den Händen der Privaten und Stiftungen gleich hypothekarischen Obligationen; einViertel ist im Handelsverkehr, und des verhältnismäßig geringen Betrags wegen kei-nen Schwankungen unterworfen. Es besteht ein Tilgungsfonds, der seit 10 Jah-ren wirklich 16 Mill. abgetragen hat; da er aber der Pensions-Amortisationscassebeträchtliche Zuschüsse leisten mußte, so kann seine Wirksamkeit erst mit der all-mäligen Verminderung der Pensi'onirten zunehmen. Die Pensionen belaufensich auf mehr als 4 Millionen jährlich. Da die Verwaltung des Staatsschulden-wesens, wiewol sehr verwickelt und deshalb theuer, im Ganzen gut ist, ihre Ver-pflichtungen pünktlich erfüllt, und ohne Zustimmung der Stände keine neuenSchulden gemacht werden dürfen, so genießt sie volles Zutrauen, und ihr Credit istso groß, daß ihr seit 12 Jahren 50 Mill. aus Privathänden anvertraut wurden.Die bairischen Staatseffecten stehen ihrem Nennwerthe gleich und zum Theil höher.So gut diese Ergebnisse sind, so ist doch nicht zu verkennen, daß dieser Staatscreditsich aus dem tiefgesunkenen Privatcredit herschreibt, welcher eine Folge der langsa-men und mangelhaften Rechtspflege ist, weshalb das baare Geld den Gewerben,

W'