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Erster Band (1832) A bis E
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133
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Auslieferung

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anzeigte, und dennoch als ein flüchtiger Verbrecher, dessen Aufenthaltsort unbe-kannt sei, unter dem 24. April mit Steckbriefen verfolgt wurde (S.Hermes",Bd. 23, S. 12), zeigte recht klar, wohin man kommen könne, wenn man unbedingtden Satz aufstellt, daß jeder Staat schuldig sei, dem andern die Unterthanen des-selben auszuliefern, sobald unter der Beschuldigung eines Verbrechens ihre Auslie-ferung verlangt würde. Daher erfolgte auch sogleich von Seiten der preuß. Re-gierung eine öffentlich bekannt gemachte Verordnung, daß diesen Steckbriefenin den preußischen Staaten keine Folge gegeben werden solle. Die hanöverscheNegierung aber versagte die 'Auslieferung des Geheimraths von S.-P., obgleich einVertrag zwischen Hanover und Braunschweig vom 8. Jan. 1798 vorliegt, durchwelchen sich beide Regierungen gegenseitig verpflichtet haben, einander auf eineförmliche gerichtliche Requisition alle Personen auszuliefern, welche wahrend ihresAufenthaltes in einem der beiderseitigen Lande ein Verbrechen begangen haben, wel-ches nach dem gemeinen, in Deutschland geltenden Rechte eine peinliche Strafe nachsich zieht, denn es war augenscheinlich, daß man bei diesem Vertrage an Falle, wiesie sich unter der damaligen Regierung, von Braunschweig ereigneten, nicht gedachthaben konnte. Die Theorie eines dem Lichte unserer Zeit angemessenen Staats-und Völkerrechts verlangt nicht Straflosigkeit wirklicher Verbrecher, im Gegenthcilsie erkennt es an, daß kein Staat sich durch den Schutz, welchen er ihnen gewahrt,ihrer Verbrechen theilhaft machen dürfe; allein sie fodert: 1) daß kein Staat feineeignen Unterthanen fremden Regierungen zur Bestrafung ausliefere, fondern sieauch wegen der auswärts begangenen Verbrechen selbst bestrafe; 2) daß Auslän-der, die einmal im Lande den Schutz gefunden haben, welchen ein civilistrterStaat auch Fremden angedeihen läßt, nicht anders als wegen einer Handlung, dieallenthalben und unter allen Umständen ein Verbrechen ist, andern Staaten zurBestrafung überliefert werden; 3) daß dieses nicht ohne hinreichende Beweise ge-gen den Angeschuldigten geschehe, weil man ja sonst, um einen vielleicht von bloßemParteihasse Verfolgten in seine Gewalt zu bekommen, nur, wie in Galotti's Fall,ein gemeines Verbrechen vorzugeben brauchte. Endlich 4) soll die Auslieferungnicht wegen politischer Meinungen und..wegen solcher Vergehungen stattfinden,welche nur von einer herrschenden Partei in diesem Lichte betrachtet werden, vonAndern aber vielleicht als rechtmäßiger Widerstand gegen Usurpation angesehenwerden können. Denn so wenig man die Anhänger der Stuart nach der Revo-lution von 1688 und die Theilnehmer der fruchtlosen Versuche in den Iahren 1715und 1745 der damaligen englischen Regierung auslieferte, ebenso wenig würde manauch jetzt den Requisitionen Frankreichs Gehör geben, wenn sie die Auslieferungder Minister Montbel und Hausse; verlangte, obgleich die gewesenen Collegen der-selben wegen Staatsverbrechen gerichtlich verurtheilt worden sind. Diese Grund-sätze werden nun in den neuern Verträgen immer mehr anerkannt. Seine eignenUnterthanen liefert kein Staat mehr aus, sondern bestraft sie selbst, auch wegen ih-rer auswärts begangenen Handlungen, und zwar in der Regel nach seinen eignenGesetzen. Aber auch Unterthanen des requirirenden Staates werden nicht überallwegen jedes geringen Vergehens ausgeliefert, wie es in dem Vertrage vom 30.Dec. 1825 zwischen Würtemberg und Baden (Art. 32) festgesetzt ist, undworauf auch der Vertrag zwischen Kurhessen und Braunschweig vom 5. Mai1823 hinausgeht, sondern es muß die Handlung, wegen welcher die Auslie-ferung begehrt wird, auch nach den Gesetzen des requirirten Staats ein Ver-brechen sein, und eine peinliche Strafe nach sich ziehen. So wird es in demVertrage zwischen Preußen und Weimar vom 25. Zun. 1824 bestimmt, unddabei die Auslieferung wegen blos Polizei- oder sinanzgesetzlicher Übertretun-gen ausdrücklich ausgeschlossen. In mehren Verträgen, welche Hanover überdiesen Gegenstand in der «euern Zeit mit verschiedenen Staaten abgeschlossen