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Erster Band (1832) A bis E
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132
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132 Auslieferung

mmLehrbuch der Dogmengeschichke" (Leipzig 180? und 1811), dmDenk-würdigkeiten aus der christlichen Archäologie", welche zu Leipzig (1817 31)in 12 Banden erschienen. In dogmatischer Hinsicht war A. früher dem Ra-tionalismus ergeben, wie einige seiner altern Schriften beweisen; spater be-kannte er sich entschieden zu dem altkirchlichen System und erklarte sich in diesemSinne in seinemSystem der christlichen Dogmatik" (Leipzig 1809 und 1826)und in andern Schriften. Viele Feinde zog er sich zu, als er in seinerKritik dupreußischen Kirchenagende" (Frankfurt a. M. 1824) und in einem Nachtrage zudieser Schrift als entschiedener Vertheidiger der neuen Liturgie auftrat. Er suchtenicht allein den dogmatischen Inhalt der Agende zu rechtfertigen, sondern erklarte sichauch auf das Entschiedenste für das Territorialsystem in seiner größten Ausdeh-nung, für welches er sich auf die Zeiten eines Konstantin des Großen und Iustinianberief. (Vergl. Liturgieveranderungen.) Seine Kritik wurde von derpreußischen Regierung durch eine Cabinetsordre ofsiciell empfohlen. Er beschäftigtsich jetzt mit einerBibliothek der Kirchenvater", welche in 10 Banden vollständigeUbersetzungen sammtlicher Schriften der Kirchenväter aus der ersten Periode derchristlichen Kirche enthalten soll. (21)

^Auslieferung. Die völkerrechtlichen Grundsatze über den Beistand,welchen die Staaten, wenn sie nicht in einem Zustande von Feindseligkeit gegen ein-ander stehen wollen, einander zum BeHufe der Strafrechtspflege zu leisten haben,sind in der neuern Zeit bedeutend weiter gediehen und durch Verträge anerkanntund befestigt worden. Die wichtigen Fälle, welche in dieser Hinsicht vorgekommensind, waren der des französischen Gelehrten Cousin, welcher 1824, als er die Söhnedes Marschalls Montebello auf einer Reise durch Deutschland begleitete, der Teil-nahme an demagogischen Umtrieben beschuldigt, auf Requisition der preußischenRegierung in Dresden verhaftet und nach Berlin ausgeliefert, nach einer kur-zen Gefangenschaft aber (1825) wieder in Freiheit gesetzt wurde. Sodann derFall des Neapolitaners Galotti, welcher 1828 nicht blos verdächtig, sondern inoffener Rebellion begriffen war, nach Corsica entfloh, dort 1829 auf Requisitiondes neapolitanischen Consuls verhaftet und nach Neapel gebracht wurde, indem an-gegeben worden war, daß er eines gemeinen Verbrechens überführt sei. Dies geschahunter dem Ministerium Martignac im Mai 1829. Die Sache kam sogleich inder Deputirtenkammer zur Sprache, da Galotti's Freunde nicht verfehlt hatten,noch vor seiner Auslieferung die nöthigen Schritte zu thun, und das Ministeriumwar selbst sehr unzufrieden damit, daß die Auslieferung unter einem unrichtigenVorgeben von dem neapolitanischen Gesandten, Fabrizio Ruffo, jetzt Fürsten vonCasielcicala, erlangt worden sei, und der Justizminister Portalis drückte sich darüber,daß man wegen politischer Vergehungen Niemand im Auslande verfolgen müsse,sehr stark aus:Eher hätte meine Hand vertrocknen sollen, ehe ich in der verhäng-nisvollen Zeit, worin wir leben, dem Könige einen Bericht zum Zweck einer Aus-lieferung wegen politischer Verbrechen vorgelegt hätte." Es wurde auch sogleicheine französische Brigg nach Neapel geschickt, und diese Reklamation rettete Galottiwenigstens das Leben. Das Polignac'sche Ministerium that freilich weiter nichts,aber nach der Revolution vom Julius 1830 wurde Galotti nochmals zurückgefe-dert ; der König verwandelte die ihm früher zuerkannte zehnjährige Verbannung aufeine Insel in zehnjährige Landesverweisung, und Galotti ist wieder nach Corsica ge-bracht worden. Ein dritter Fall, der etwas früher vorkam, hat vielleicht am meistendazu beigetragen, den richtigen Grundsätzen wieder mehr Eingang zu verschaffen,welche man früher, im Eiser gegen die Urheber und Theilnehmer demagogischerUmtriebe, etwas zu sehr verkannt hatte. Der Fall des Geheimrathes von Schmidt-Phfleldec^ welcher sich im April 1827 heimlich von Braunschweig entfernte, am17. Aprll dem heyzvgl. Gcheimraths-Collegium seinen Aufenthalt in Hanover