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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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134
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134 Auslieferung

hat (mit Lippe-Detmold 12. Iul. 1825, mit Lübeck 17. Oct. 1820, mit Sach-sen-Weimar 20. Mai 1828), wird die Auslieferung wegen der Verbrechen zu-gesichert, welche nach dem geltenden Rechte beider Staaten eine peinliche Strafenach sich ziehen, und es wird darin die Auslieferung eigner Unterthanen auf eine be-sondere Vereinbarung in jedem einzelnen Falle ausgesetzt. Ganz gleichlautend da-mit ist der Vertrag zwischen Kurhessen und Sach sen-Weimar vom 19. Marz 1838.Beweise des begangenen Verbrechens fodern alle diese Vertrage zwar nicht, aberdoch eine Requisition des die Untersuchung führenden Gerichts, wobei man alsoeine gehörige juridische Begründung der Untersuchung in der Regel voraussetzenkann. Wenn freilich, wie in dem Falle des Geheimrathes von Schmidt-Phi-seldeck, nicht das ordentliche Gericht, sondern eine außerordentliche Commission dieUntersuchung führt, so dürfte diese Bestimmung nicht ausreichen, sondern nöthigsein zu verordnen, daß jeder Auslieferung eine, wenn auch kurze richterliche Unter-suchung vor den Gerichten des requirirten Staates, und ein Erkenntniß auf Aus-lieferung vorangehe. Interessant ist bei diesem Punkte der Unterschied zwischen denpreußisch-russischen Cartelconventionen vom 25. Mai 1816 und 17. Marz 1830.In beiden wird zwar die Auslieferung aller Derer zugesichert, welche in dem Gebietedes einen Staats ein criminelles Verbrechen begangen haben, oder dessen angeschul-digt oder verdachtig sind; allein nach der Convention von 1816 soll diese Aus-lieferung erfolgen auf die bloße Requisition der preußischen Regierungen und derrussischen Provinzialgouverneurs ohne Angabe der Beweise; hingegen vermöge derConvention von 1830 müssen die Requisitionen von den Obergerichten der Pro-vinzen ausgehen und an dieselben gerichtet werden, und sie müssen dergestalt in dienähern Umstände eingehen, daß das requirirte Gericht beurtheilen könne, ob nachden im requirirten Staate geltenden Gesetzen ein Criminalverfahren gehörig be-gründet sei, was sich sowol auf die objective Beschaffenheit der That als auf dieHinlänglichkeit der Verdachtsgründe zu beziehen scheint; dann muß noch über dieIdentität des Angeschuldigten ein Verhör angestellt werden. Merkwürdig ist dnVertrag vom 14. Iul. 1828 zwischen Ostreich und der Schweiz. Die Ausliefe-rung soll nur wegen schwerer Verbrechen erfolgen, und diese werden im ersten Artikelnamhaft gemacht: Hochverrat!) und Aufruhr, mit Vorsatz und Überlegung unter-nommen, Mord und Gistmischung, vorsätzliche Brandstiftung, Diebstahl mit Ein-bruch und Gewalt, Diebstahl von öffentlichen Bleichen, Diebstahl an Pferdenund Vieh von öffentlichen Weiden, Falschmünzen, Verfälschung von Staatspapie-ren, Privatschuldschcinen und Wechseln, betrügerischer Bankerott. Das Verlan-gen der Auslieferung muß durch den Beweis begründet werden, daß von einer kom-petenten Behörde gegen das reclamirte Individuum nach gesetzlicher Form undVorschrift die Untersuchung erkannt sei, und es müssen die Beweise oder erheblichenInzichten, worauf das Erkenntniß gegründet ist, mitgetheilt werden. Ob auchFremde, welche keinem der beiden Staaten angehören/wegen Verbrechen, die sie ge-gen den einen begangen haben, ausgeliefert werden sollen, ist nicht ausdrücklich be-stimmt. Überdies bestehen zwischen sehr vielen Staaten Verträge wegen Ausliefe-rung der Deserteurs und ausgetretenen Militairpflichtigen, und wegen gegenseitigerStellung hinsichtlich geringer Vergehen, die nur mit Geld oder einfachem Gefäng-niß zu strafen sind, insbesondere wegen der Waldbcsch'ädigungen. Im Allgemeinenwäre wol noch zu wünschen, daß diese Angelegenheit mit der Zeit weniger durchStaatsverträge als durch Gesetze geordnet würde, denn in der That kommt eshierbei hauptsachlich auf die Verfassung des Staats und auf die Frage an, wieweit der Schutz gehen soll, welchen der Staat sowol seinen Unterthanen als deneinmal aufgenommenen Fremden zu leisten verbunden ist, und wie man auchdiese Frage beantworten möge, so berührt sie doch immer die Fundamentalgesetzedes Staats. 63^