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die Gesellschaft in ihrer Unabhängigkeit bestehen und sich selbständig fortbilden lassenzu wollen, bis durch ein formliches Gesetz im constitutionnellen Wege und mit gleich-zeitiger Einführung von Öffentlichkeit und Mündlichkeit das Institut der Anwalts-kammer bedingt und unschädlich wird. — Der im vorigen Jahre in der zweitenKammer der allgemeinen Ständeversammlung zu Hanover erörterte Antrag zu einerReform des Advokatenftandes beruhte im Wesentlichen auf denselben Grundsätzen.Der Abgeordnete der Stadt Stade, vi-. Freudentheil, gab darüber ein gründliches„Votum" ab, das auch im Druck (Hanovcr 1831) erschienen ist. Er ging von derAnsicht aus, daß dem Advokatenstande nur dann geHolsen werden könne, wenn ervon den Gerichten unabhängig werde, und daß die nothwendige Aufsicht über denWandel und die Geschäftsführung der Sachwalter am passendsten einer aus dereignen Mitte der Stände gebildeten Disciplinarkammer anvertraut werde. DieseKammer soll nicht nur die 'Aufsicht über die Advokaten ausüben und ermächtigtsein, Strafen zu verhängen, ja selbst die Ausschließung von der Ausübung des Be-rufes zu verfügen, sondern auch, wie in Frankreich, auf die praktische Bildung derjungem Standesgenossen wirken, sie soll aber zugleich berechtigt sein, ihre Zustim-mung zur Ausnahme in die Matrikel zu geben, und kein von der Staatsbehörde ge-prüfter Rechtsgelehrter die Erlaubnis; zur Ausübung seines Berufes erhalten, dernicht zuvor ein Jahr unter der Aussicht der Kammer gearbeitet hat. Dem Staatebleibt die Oberaufsicht über die Advokatenkammer, um jedem Gewaltmisbrauchevorbeugen zu können, und jedem Beteiligten steht die Berufung an die Staatsbe-hörden wider die Entscheidungen der Kammer offen. (16)
Arens (Franz Joseph, Freiherr von), geb. am 7. Inn. 1779 zu Arnsbergin Westfalen. Sohn eines Kaufmanns, widmete er sich anfänglich demselben Ge-schäfte, ging aber nachher zu den Rechtswissenschaften über. Er bezog 1802 dieUniversitäten Marburg und Gießen, und erhielt 1803 auf letzterer Hochschule diejuristische Doctorwürde. Eine Zeitlang Privatdocent, ward er 1804 zum außer-ordentlichen Professor, zum Beisitzer der Juristenfacultät und zum Assessor deskatholischen Kirchen- und Schulraths der Provinz Oberhessen befördert. Er ward1806 ordentlicher Professor des kanonischen Rechts, 1815 vierter, 1819 dritter,1821 zweiter, 1830 erster ordentlicher Professor der Rechte, und war zugleich 1810zum Kirchen- und Schulrath und 1818 zum wirklichen Oberappellationsgerichtsrathernannt worden. Nachdem sein Schwager von Grolman in das ^-taatsministeriumnach Darmstadt gekommen war, wurde A. 1820 provisorisch, 1821 definitiv zumKanzler der Universität Gießen und zum Regierungscommissair bei derselben er-nannt; 1821 Director, 1825 Präsident des Hofgerichts der Provinz Oberhessenund zugleich Director der Pädagog- und Prüfungscommission dieser Provinz. AlsKanzler der Universität Gießen war er Mitglied der ersten Kammer der Hess. Stände-versammlung, und dabei von 1820 an thätig. Schon seit längerer Zeit Comman-dern des großherzogl. hessischen Haus- und Verdienst- (nunmehrigen Ludwigs-) Or-dens, ward er 1824 Großkreuz desselben; 1826 in den erblichen Freiherrnstand desGroßherzogthums erhoben; seit 1825 Ritter des östr. Leopoldordens und seit 1826des preuß. rothcn Adlerordens. Er lebt in einer ausgebreiteten Wirksamkeit, zwarnicht mehr als öffentlicher Lehrer, wol aber als Präsident des Hofgerichts und fürdie Angelegenheiten der Universität Gießen. — Nur selten ergingen so verschiedeneUrtheile über einen Mann, als über A. Während er Manchen als politisches bösesPrincip, als Universitäts-Alba unsers Jahrhunderts galt und selbst noch gilt, rüh-men Andere sein Thun als an sich gut oder doch zweckmäßig und auf jeden Fallaus eigner selbstgeschassener Überzeugung hervorgegangen. Selbst die erklärte Ab-neigung läßt aber seinem Fleiß und seiner Geschastsgcwandtheit alle Gerechtigkeitwioerfahren. Das Schärfste, was wol gegen ihn geschrieben ist, enthalten die Nrn.67 u. 68 des bald darauf verbotenen ftrasburger„Constitutionnellcn Deutschland".