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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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Anwaltgesellschaften

lich mehr und mehr die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen, so trittman, ohne eine Mittelstufe zu überspringen, leicht auf die höhere. Als solche Mittel-stufe bezeichnen wir aber namentlich die Anwaltgesellschaften, welche sich seit einemJahrzehnt» in Deutschland gebildet haben oder doch bilden wollten, und deren Bau-material, ward auch der Bau nicht aufgeführt, immerhin vorhanden ist und beineuem Beginnen vielleicht größere Erfolge verspricht. Wahrend in den meistendeutschen Staaten, namentlich auch in Nassau und Baden, in dieser Hinsicht unbe-dingt noch Alles ruht, dagegen im Weimarischen und Hanöverischen schon sehr er-folgreiche Schritte geschahen, hat neuerdings das Großherzogthum Hessen in dieserBeziehung einer besondern Aufmerksamkeit sich würdig gemacht. Schon 1821 ent-warfen die Anwalte in Gießen Statuten eines Vereins der großherzogl. hessischenHofgerichtsadvokaten der Provinz Oberhessen, in vier Abschnitten und 33 Artikeln.Als Zweck der Vereinigung wurde bezeichnet: 1) ununterbrochene Aufmerksamkeitaus die gesammte Rechtspflege und wo nothig Beschwerdeführung; sodann gemein-schaftliches wissenschaftliches Berathen über einzelne Gebrechen der Justiz und überdie Mittel zu deren Beseitigung; 2) Wahrung der Gerechtsame des ganzen Stan-des wie des einzelnen Mitgliedes, insofern mit der Krankung des Letztern der ganzeStand mittelbar gefährdet erscheine, innerhalb der gesetzlichen Grenzen; 3) wechsel-seitige Beaufsichtigung, um die Würde des Standes geltend zu machen; nötigen-falls Ermahnung, Zurechtweisung und selbst Anklage eines pflichtvergessenen Ge-sellschaftmitgliedes; 4) vereintes Wirken gegen Alles, was in dem Benehmen undden Handlungen der Einzelnen mit anerkannten Grundsätzen der Sittlichkeit imWiderspruche steht; 5) Unterstützung nothleidender Mitglieder des Vereins undderen Familien. Zur vollkommenem Erreichung seiner Zwecke suchte der Verein umlandesherrliche Bestätigung nach, die aber in einem ausführlichen Ministerialrescriptevom 15. Aug. 1821 an das Hosgericht in Gießen abgeschlagen ward. Die höchsteStaatsbehörde erkannte darin an, daß der Advokatenstand einer Organisation be-dürfe; dies könne aber nicht durch partielle, sondern nur durch allgemeine Verfü-gungen geschehen. Erst müsse die neue Justizversassung des Großherzogthums inallen ihren Theilen und mit allen ihren Organen ausgebildet sein. Dabei wurdebestimmt widersprochen, daß etwaige Anwaltskammern vom Staate förmlich con-stituirte und ermächtigte Behörden zur Controle für die Gerichte, denen sie unter-geordnet seien, werden sollen. Mängel der Gesetzgebung zu erkennen und für ihreAbstellung gesetzlich zu wirken was Jedem freistehe dazu bedürfe es einesAdvokatenvereins nicht. Im Sommer .1831 bildete sich eine Anwaltgesellschaft inDarmstadt. Vorerst bestellte man eine Commission, sich über die Mittel zur Ver-besserung ihrer Berufsverhältnisse gutachtlich zu äußern. Diese stellte als oberstenGrundsatz auf, der Stand der Anwalte müsse in jeder Hinsicht als Ehrenstand er-scheinen, und müsse zugleich unabhängig sein. Als Zweck der Gesellschaft bezeich-nete sie: Besprechung und Berathung alles Dessen, was für Ausübung des An-waltberuscs wichtig sei und auf die Verhältnisse seines Standes Einfluß habenkönne. In diesem Sinne wurde zuvörderst über die Constituirung der Gesellschaftdurch frei gewählte, oft wechselnde Beamte, Aufzeichnung der Protokolle, Litho-graphirung und Vertheilung derselben u. dergl., sodann aber hauptsächlich über einegleichartige, auf dem Grundsatze des Gesetzlichen und, in zweifelhaftem Falle, frei-williger Opfer beruhende Behandlung der Gebührenansätze berathen und beschlos-sen. Die Eommission hat auch angetragen, die Staatsregierung zu bitten: 1) denAdvokatenstand für eine Körperschaft zu erklären; 2) ihm zu gestatten, daß er ausseiner Mitte eine collegialische Behörde wähle, welche bei der Prüfung neu anzu-stellender Anwälte mitwirke, die Disciplinargewalt über die Anwälte ausübe, diePrüfung und Vertheilung der Armensachen besorge. Aber dem Vernehmen nachwerden diese Anträge eine lebhafte und zahlreiche Opposition finden. Man scheint