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Anwaltgesellschaften
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Universität und des Schulwesens überhaupt, die Vorbereitungen zur Aushebungdrückender Belastungen, wie des Geleites,und änderndem inncrn Verkehre gewahrteErleichterungen, wie der seit einem Jahrhunderte besprochene und berathene Bauder Muldenbrücke — all dies schien die Burgschaft zu geben, daß der König jedeBedingung der öffentlichen Wohlfahrt gern bewilligen werde. Die Geschichte Sach-sens in dem fünfjährigen Zeiträume feiner Regierung wird es erzählen, wie aus demAustande des Volkes und seiner Bildung das Bedürfniß hervorging und laut sichankündigte, veraltete Einrichtungen zu verbessern, dem stockenden Getriebe des In-nern Staatslebens eine kraftigere Bewegung zu geben, und die Grundsatze einer gutenVerwaltung an den Anker eines Grundgesetzes zu binden; aber es darf hier nichtverschwiegen werden, daß der König, sobald er die Wünsche seines Volkes vernom-men, und den Grund der Beschwerden, die es aussprach, erkannt hatte, ihm willig undvertrauend entgegen kam. Als er in den Tagen stürmischer Erregung (s. Dres denim Jahr 1830) seinen Neffen Friedrich August (s.d.) am 13. Sept. 1830zum Mitregenten ernannt hatte, und am folgenden Tage mit sichtbarer Rührungan der Seite seines Bruders und des jungen Fürsten durch die langen Reihen derbewaffneten Bürger seiner Hauptstadt zog, dankten ihm tausend Stimmen für dieBürgschaft einer bessern Zukunft, die er dadurch gegeben, und nicht blos die Töneder kriegerischen Musik sagten: den König segne Gott! Am 5. Oct. wurden ein-greifende Verbesserungen in der Verfassung und Verwaltung verheißen, und dieseZusage ward am 4. Sept. 1831 erfüllt, als der König die auf dem gesetzlichenWege des Vertrages mit den alten Standen des Landes vollendete Verfassungs-urkunde feierlich übergab, und dabei die Worte sagte: „Ich verspreche bei meinemFürstenwort, sie stets zu schützen und zu bewahren; möge sie meinem Volke zumHeil und Segen bleiben." Mit Sachsens Staatsgrundgesetze steht des KönigsName am Morgenthore einer neuen Zeit.
Anwaltgesellschaften. Wie es schon im alten Rom einen Advokaten-vercin gab, der nicht nur über die Aufnahme in den Kreis der Sachwalter, sondernauch über die Prüfung der Aufzunehmenden verfügte, so ist in der ncuern Zeit vor-züglich die Anwaltskammer (Ölmmdre ckes avoues) in Frankreich wichtig, die inVerbindung mit den Formen des gerichtlichen Verfahrens ganz besonders dazu bei-getragen hat, dem Sachwalterstande die ihm gebührende würdige Selbständigkeitzu sichern. Es ist die Bestimmung dieser Kammer, die Ehre des Advokatenstandesaufrecht zu erhalten, über die Sitten der jungen Sachwalter zu wachen und sich überdie gemeinsamen Angelegenheiten des Standes zu berathen. Sie öffnet überdieswöchentlich einmal ein eignes Berathungszimmer, wo arme Parteien unentgeltlichRath erhalten können: eine treffliche Einrichtung, die nur da entstehen konnte,wo für die Bewahrung der Würde des Standes so gut gesorgt ist. Junge Sach-walter kommen zu bestimmten Zeiten unter der Aufsicht eines geachteten Mitgliedesder Kammer zusammen, um sich durch Erörterung wichtiger Rechtsfragen zu bilden.Diese Vortheile, die der Advokatenstand in Frankreich genießt, beruhen darauf, daß ereine Körperschaft ist, und auf dem Grundsatze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit desgerichtlichen Verfahrens. In Schottland genießt der Stand der Sachwalter ahnlicheVortheile, und die Advokatenfacultat in Edinburg nimmt nur nach strengen Prüfun-gen ihre Mitglieder auf. — In Deutschland befand sich der Advokatenstand in diesenBeziehungen von jeher in einem ganz andern Verhaltnisse. Die Verhandlungen inder Regel schriftlich, mindestens meist überall, wo ein Advokat zugelassen wird;das Verfahren nicht öffentlich; dabei bisher ein nur zu oft sichtbares Bestreben derRegierungen, den Advokatenstand untergeordnet, die Kräfte seiner Glieder getrenntzu erhalten, ihm nicht die Rechte des Staatsdieners zu gewähren und ihn dochmit allen Pflichten desselben zu belasten. Wie vieles Andere, bereitet sich auch diesesVerhältnis in Deutschland zu entschiedenen Veränderungen vor. Erlangen wir wirk-