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Erster Band (1832) A bis E
Entstehung
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65
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senschaft an der fürstlich oranischen Akademie zu Herborn und machte sich bald,auch außer dem beschrankten Wirkungskreise seines Lehramts, durch schriftstellerischeLeistungen und eine ausgebreitete praktisch-juristische Thätigkeit bekannt. MitFeuerbach (s. Bd. 4) und Grs (man (s. Bd. 4) wirkte er thatig für die Um«gestaltung der Criminalrechtswissenschaft und entwickelte mehre seiner Ansichten inder von ihm mir jenen Freunden gemeinschaftlich herausgegebenen „Bibliothek fürdie peinliche Rechtswistenschaft und Gesetzkunde". Obgleich die Richtung seinesGeistes ihn mehr zu schriftstellerischer Wirksamkeit und zur Ausbildung der Theorieals zum praktischen Geschäftsleben zu berufen schien, so widmete er doch diesem fastseine ganze Lebensthätigkeit. Er ward 1803 Oberappellationsgerichtsrath in H.r-damar und 1811 als Geheimrath und Vicedirector des Hofgerichts in Wies-baden angestellt. In diesen Amtsverhaltnissen nahm er als Bevollmächtigter desHerzogs von Nassau an den Verhandlungen mit Hessen und Frankfurt Theil, die1809 und 1810 zu Gießen über die Einführung des französischen Civilgesetzbuchesgepflogen wurden. Er hielt dabei die Ansicht fest, daß das fremde Gesetzbuch nur mitVeränderungen, zugleich aber mit seinen organischen Umgebungen, dem öffentlichenVerfahren und dem Notariat, und mit angemessener Umänderung der Verwaltungin einer, dem deutschen Charakter und dem Bedürfnisse des deutschen Volkes ange-messenen Art eingeführt werden sollte. Ein gründlicher Beurtheiler, Rehberg, gibtihm das Zeugniß, unter allen deutschen Schriftstellern über das französische Gesetz-buch habe fast nur allein A. dasselbe in seinen großen Beziehungen und Folgen er-kannt. Wahrend seiner Anstellung in Wiesbaden war er als Mitglied der Gesetz-gebungscommission vorzüglich mit dem Entwürfe einer neuen Gerichtsordnungbeschäftigt, zu dessen Grundzügen auch die Beschränkung der untersten richterlichenBehörden auf eine friedensrichterliche Wirksamkeit und die Öffentlichkeit derRechtspflege gehören. Die großen Interessen der Zeit veranlagen ihn nach derAuflösung des Rheinbundes, durch seine geistreiche, aber unvollendet gebliebeneSchrift: „Politische Ansichten über Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart undZukunft" (Wiesbaden 1814), auf die öffentliche Meinung zu wirken, indem erdarin das Benehmen der kleinern Rheinbundsstaaten zu vertheidigen suchte. Erwurde 1816 als Vicepräsident des neuerrichtelen Hosgerichts nach Dillenburg ver-setzt, während er fortdauernd als Mitglied der Gesetzgebungscommission thätig blieb.Reizbar, seiner begründeten Überzeugung treu, und nicht gewohnt, bei wissenschaft-lichen Erörterungen seine Ansicht aus nachgiebigen Rücksichten zu verändern, bei denVerhandlungen über die Lebensfragen der Gegenwart zu lebhaft aufgeregt, ward erin heftige literarische Fehden verwickelt, und besonders gaben die, von ihm in denConferenzen zu Gießen gehaltenen „Vorträge über den Codex Napoleon und seineorganischen Umgebungen" (Gießen 1811 ^12) Anlaß zu Streitigkeiten, in wel-chen seine Gegner, durch literarische Gevatterschaftlichkeit dem Einzelnstehendenüberlegen, ihn oft durch Ungerechtigkeit kränkten. In der trüben Zeit, wo die karls-bader Beschlüsse wie ein Alp auf Deutschland sich legten und die Reaktion gegenden frischen Geistesschwung der Völker in unheilvoller Wirksamkeit war, ließ A.durch jene, seiner ganzen Lebensarbeit so nachtheilig gewordene Verkennung seinereigenthümlichen Thätigkeitssphäre sich verleiten, als Anwalt der verwitweten Für-stin von Anhalt-Schaumburg nach Berlin zu reisen, um die Entscheidung einesverwickelten Rechtsstreits zwischen der ältern und jüngern Linie des Hauses Anhalt-Bernburg zu betreiben. Dort war der Mann, der so laut für Preßfreiheit, consti-tutionnelle Institutionen und öffentliche Rechtspflege gesprochen hatte, zu jener Zeitnicht an seinem Playe, und bei seinem großen Mangel an Welt- und Menschen-kenntniß konnte er leicht Blößen geben, die dann von den Repräsentanten derjeni-gen politischen Grundsätze, deren feuriger Bekämpfte er war, benutzt wurden, ihn zuverdächtigen. Seine Bemühungen, eine Entscheidung in der Rechtssache, die erConv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur, 5